Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 13.05.1958 – 1 StR 134/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U
1_StR_134/58 2316 078
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1) die Bilanzbuchhalterin Ursula S aus P
s. St, geboren am 1921 in
@ ; in dieser Sache in Untersuchungshaft,
2) den Bezirksschornste
infegermeister OswaldM aus MB, geboren am GE : 50. in N
3) den Vertreter Georg I EEE zus Br, geboren am 1900 in iD, '
wegen Totschlags u.a.
hat der ‘. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof MP als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 29. November 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten SEID wird die seit dem 30. November 1957 weiter erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Mo-
naive übersteigt.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat die Angeklagte SB wesen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todes-
folge und die Angeklagten ME und SEHE wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.
I. Die Revision der Angeklagten Si:
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision macht geltend, daß das Urteil nicht die notwendigen Schlüsse aus einer Wahrunterstellung ziehe. Offenbar will sie behaupten, das Schwurgericht habe sich an die Zusicherung nicht gehalten, bestimmte in das Wissen von Zeugen gestellte Tatsachen als wahr behandeln zu wollen. Das trifft jedoch nicht zu. Der Beweisamtrag ging dahin, daß Ni; das Oofer der Anzeige der Angeklagten, viele Äußerungen gegen das damalige Regime auch in Gegenwart seiner Angestellten und Bankkunden gemacht habe und daß diese Äußerungen stadtbekannt gewesen seien. Im Urteil heißt es: sign "machte im Jahre 1943 in verirautem Gespräch mit seinem Prokuristen RWin seinem Arbeitszimmer, dessen Türe meist offenstand, aber auch im Kassenraum der Bank in Anwesenheit von Angestellten und Kunden kritische Äußerungen über die NSDAP, die damalige Regierung, die Wehrmacht und den Kriegsausgang". Ferner ist im Urteil gesagt: "Die Einstellung vi RB wer in Hindenburg stadtbekannt". Die Urteilsgründe gehen also von dem Inhalt des Beweisamtrages aus. Taß vi die Äußerungen, welche die Angeklagte SB den Ortsgruppenleiter, dem Angeklagten SP, mitteilte, nach der Annahme des Schwurgerichts in einem vertraulichen - von ihr belauschten - Gespräch mit RED gemacht hatte, ist kein Widerspruch hier-
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b) Die Revision meint, das Urteil lasse nicht erkennen,
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woraus es folgere, die Angeklagte habe beschlossen, "die u Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen und die nach
ihrer Ansicht schweren defaitistischen Äußerungen dem Ovisgruppenleiter MED zu melden". Indessen liegt dieser Schluß angesichts des Gesamtverhaltens der Angeklagten auf der Hand; sie versuchte zunächst, ihren Vater und sodann den Ortsgruppenleiter Ma zun Einschreiten gegen ki zu veranlassen; als ihr dies nicht gelang, wandte sie sich an
den Angeklagten MB una teilte diesem die Äußerungen si mit der Erklärung mit, sie bestehe darauf, daß gegen iD etwas unternommen werde.
Im übrigen schreibt § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zwingend vor, daß die "Untertatsachen" anzugeben seien. Aus diesem Grunde ist auch die weitere Rüge der Revision unzulässig, das Urteil führe die Tatsache nicht an, aus der es folgere, die Angeklagte habe Mi velauscht.
c) Die Revision meint, die Feststellungen des Schwurgerichts über den Besuch der Angeklagten bei MM widersprächen dessen in der Sitzungsniederschrift niedergelegten Einlassung. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn bei einem solchen Widerspruch ist das Urteil maßgebend. Im übrigen liegt ein Widerspruch nicht einmal vor. WB nat seine Erklärungen zu diesem Punkte berichtigt. Das Schwurgericht hält sie in dieser Form für glaubhaft. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Das weitere Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.
2. Sachbeschweräde
Sie geht, soweit sie nicht auf rein tatsächlichem Gebiet liegt und deshalb unbeachtlich ist, von einem anderen
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als von dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt aus. Eine Stellungnahme hierzu ist deshalb nicht erforderlich. Es handelt sich um einen völlig klaren, typischen Fall eines Anzeigeverbrechens, den das Schwurgericht nach den vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Rechtssätzen (vgl, insbes. BEHSt 3, 110 ff) in jeder Hinsicht einwandfrei entschieden hat.
II. Die Revision des Angeklagten MG. 1. Verfahrensrügen
a) Zu Unrecht behauptet die Revision, das Urteil verstoße gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Die Gründe lassen keinen Zweifel des Schwurgerichts an den Tatsachen erkennen, in denen es rechtlich bedenkenfrei die Merkmale der Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nit modesfolge findet. Die Revision erhebt insoweit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. .
b) Jeder Begründung entbehrt der Vorwurf der Revision, die Beweiswürdigung enthslte einen Ermessensmißbrauch des Tatrichters.
2. Sachbeschwerde
Die Ausführungen der Revision zur Widerrechtlichkeit; - zum Ursachenzusammenhang, zum Notstande, zum vermeintlichen Notstande und zur inneren Tatseite beziehen sich nicht auf den vom Schwurgericht ohne Verstösse gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung festgestellten Sachverhalt. Eine Stellungnahme erübrigt sich daher.
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III. Die Revision des Angeklagten Tg. 1. Verfahrensrügen
a) Die Revision beanstandet es, daß das Schwurgericht über die Frage, ob der Angeklagte als Kreisleiter die ihm äurch den Angeklagten MW ürernittelte Anzeige der Angeklagten SW der Gestapo übergeben habe, nicht noch weitere Zeugen vernommen hat. Indessen war das Schwurgeri.cht von dieser Witwirkung des Angeklagten I an icn Verfahren gegen Mil auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung schon überzeugt und zwar nicht nur auf Grund der Einlassung der Angeklagten SGB sondern auch wegen anderer, eindeutiger Beweisanzeichen. Es bestand deshalb kein Anlaß, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben, Wenn der Angeklagte sich hiervon einen Erfolg versprochen hätte, wäre es unverständlich, daß er selbst keinen Beweisamtrag stellte.
b) Die Revision macht geltend, das Schwurgericht hätte eine Sammlung von Urteilen des Volksgerichtshofs herbeiziehen - müssen, um aufzuklären, ob und in welchem Umfange er bis Anfang August 1945 (Tatzeit) schon für sogen. defaitistische Äußerungen Todesurteile gefällt hat. Dazu bestand jedoch keine verfahrensrechtliche Pflicht. Es ist allgemeinkundig, daß der Volksgerichtshof - vor allem nach der Verkündung des sogen, "totalen Krieges" - das Strafrecht bedenkenlos als Wittel zur Vernichtung und Einschüchterung bloßer Gesinnungsgegner des Nationalsozialismus mißbraucht hat. Das Schwurgericht hat sich, wie die Urteilsgründe zeigen, auf Grund der eigenen Einlassung der Angeklagten in der Lage gesehen, insoweit zur äußeren wie zur inneren Tatseite die erforder-
lichen Feststellungen zu treffen.
c) Der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil berücksichtige eine wesentliche Aussage des Zeugen RE nicht. Das ist nicht nachprüfbar, weil das Urteil sich nicht mit
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allen Beweistatsachen ausdrücklich auseinandersetzen muß (vgl. § 267 Abs. 1 StPO). Eine solche Rüge ist deshalb un-
zulässig.
"2, Sachbeschwerde
Die Revision glaubt, einen Widerspruch aufzeigen zu können. Das Urteil stellt fest, Mi habe es für ausgeschlossen gehalten, "daß ihm wegen seiner nicht bös gemeinten kritischen Äußerungen Schwierigkeiten entstehen könnten", Das Schwurgericht ist jedoch überzeugt, daß der Angeklagte mit einem Todesurteil gerechnet hat. Die Revision macht geltend, der Tatrichter hätte zwischen den Vorstellungen Zi und des Angeklagten keinen Unterschied machen dürfen. Das trifft nicht zu. Der Angeklagte stand als Kreisleiier den Verbrechen, die das Korps der Politischen Leiter im Zusammenwirken mit der Gestapo und dem Volksgerichtshof beging, näher als Mi. Das Erfahrungswissen des Angeklagten war deshalb erheblich größer. Im übrigen ist das Urteil offensichtlich so zu verstehen, daßMib nur deshalb nicht mit Schwierigkeiten rechnete, weil er niemanden aus seiner Umgebung einer Anzeige für fähig hielt.
Die weiteren Ausführungen der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Kartin Hübner
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