Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 1 StR 149/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
18 IR 149/58 [ &
Im Namen des Volkes 2315 015
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Otto L Ep au: Deu GE zeboron am EEE 1902 in SEES: EB,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhaudlung vom 6. Mai 1958 in der Sitzung am ]3. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Buudesricrter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Ep in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31. Januar 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückver-
wiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abllängigen zu einem Jahr Gefängnis verurieilt. Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
1 Die Ansicht der Strafkammer, die damals gerade fünfzehrjährige liergot KÜÜEEEEED sei üem angeklagien am
20. April 1953 bei der Aufnahme in seinen Haushalt zur Erziehungs, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen, ist rechilich nicht zu beanstanden; denn die Feststellungen ergeben alle Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 SGB begründen (BGHSt 1, 55 ff und BGH NJW 1955, 1257
Nr. 15). Einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Eaushaliungsvorstand bedarf es nicht (vgl: hierzu BGH IN § 175 a Nr. 2 Kr. 5 StGB). Es ist auch zieichgültig, daß nicht der Angeklagte, sondern seine Ehefrau unter den Kindern des Waisenhauses kargot ausgewählt hat. Das weitere Vorbringen der Revision hierzu erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils.
2: Das Urteil enthält jedoch einen Rechtsfehler zum Schuldumfange. Das Jugendamt hat Margot am 28. Juni 1955 wegen ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu dem ängeklagten aus dessen Hause entfernt. Damit fand das Betreuungsvernältnis ein Ende. Als Margot am 9. Juli 1955 aus eigenen Entschluß in das Haus des Angeklagten zurückkehrte, war
sie über siebzehn Jahre alt. In diesem Älter gehen die Mädchen erfahrungsgemäß selbständig Arbeitsverkältnisse ein. In solchen Fällen ist deshalh eine Vereinbarung
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zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Haushaltungsvorstand erforderlich, wenn dieser die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung der Jugenälichen übernehmen soll (BGH NJW 1955, 1237 Sr 15) Hieran fehlt es. Ein Verhältnis im Sinne des § 174 Wr. 1 SıGB hat deshalb zwischen dem Angeklagten und Karsot nach dem 28. Juni 1955 nicht mehr bestanden.
Auf den Schuldspruch selbst ist der Rechtsirrtum ohne üin-Fluß. Der Sirafausspruch ist jedoch von ihm betroffen, weil die Straikammer ausdrücklich straflschärfend berücksichiigt, daß der Angerlagie seine Verfehlungen über drei Jahre hindurch rortgesetzt hat. Er ist deshalb aufzuheben.
Wern danach auch die Vorgänge nach dem 28. Juni 1955 als Grundlage des Schuldspruchs und insoweit auch für die Strailumessung ausscheiden, so bedeutet dies doch nicht, daß sie ür die Bemessung der Strafe gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die Annahme liegt nicht fern, daß sich in ihnen eine sittliche Verdorbenheit des wädchens offenbart, die der Angeklagie durch seine vorangegangene Straftat schuldhaft herbeigeführt oder mindestens gefördert hat. Es ist zulässig, solche erwiesenen Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen.
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Dr. Geier Dr. Peetz Werner Martin Hübner