Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 30.04.1958 – 2 StR 145/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 145/58 2265 064 b 4
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
äje Hausgehiliin Katharina HB zcborzne s> aus ER, Kreis FO : dort geboren an > 1920,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesricater Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterwceich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Pro£f.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB Hei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellier 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgsrichts in Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
' Von Rechts wegen
Die Angeklagte hat am 14. Mai 1955 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht, das einen Reifegrad zwischen dem
7. und 8. Yonat hatte. Das Kind war am Leben, starb aber alsbald nach der Geburt, die über einem Eimer erfolgte, durch Ertrinken. Die Angeklagte ist deshalb zunächst wegen rahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben hatte, hat die Strafkammer die Angeklagte wiederum wegen fahrlässiger Tötung, diesmal aber zu sechs Honaien Gefängnis mit Bewährungsfrist, verurseilt unä ihr die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Die auf Verletsung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt sbermals zur Aufhebung des lanägerichtlichen Urteils.
l., Das Landgericht steilt fest, daß die Angeklagte erst am Morgen des 14. Mai 1955 erkannte, die Geburt eines Kindes bahne sich an. ös macht ihr zum Vorwurf, daß sie nicht spätestens, als ihr Vater am Morgen nach ihr sah, einen Arzt oder die Hebamme benachrichtigt hai. Tatsächlich ist mit Zinverständnis der Angeklagten ein Arzt um sein Kommen gebeten worden, rachdem 20 linuten nach dem Weggang des Vaters Frau > gekommen wer und die Ängeklagte sich ihr kurz nach deren Erscheinen — beim Trinken des alsbald bereitsten Kaffees - anvertraut hatte. Der ırzt kam aber erst mittags nach der Geburt des Kindes. Daß er gekommen wäre, ehe der Geburtsvorgeng einsetzive, wenn er etwa dreiviertel dis eine Stunde früher gerufen worden wäre, ist nicht Gargetarn. Bisher feklt es also an der Feststellung, daß die der Angeklagten zur Last gelegie Unterlassung rechtzeitiger Benachrichtigung des Arztes für den Tod des Zinies ursächlich war.
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2. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite tragen den Schuldspruch nicht, Zwar enthält das Urteil den Satz, bei Anwendung vpflichtmäßiger Sorgfalt sei es für die Angeklagie voraussehbar gewesen, daß die Geburt ohne sachkundige und rechtzeitige Hilfe zum Tode des neugeborenen Kindes führen konnte. Dabei sctzt sich des Landgericht aber nicht nit den Fragen auseinander, inwieweit in den ländlichen Verhältnissen, in denen die Angeklagte lebt, der Beistand von Frauen, die selbst schon geboren haben, zurächst für ausreichend erachtet und die Hebamme nicht unter allen Umständen sofort herbeigerufen wird, und ob doshalb der Angeklagten sich der Gedanke nicht aufzudrängen brauchte, das Kind könne in oder nach der Geburt sterben, wenn weder eine Hebamme noch ein Arzt vor Beginn der Geburt zugezogen werde,
, 3% Das Urteil 1äßt auch nicht erkennen, daß das Landgericht geprüft nat, ob und inwieweit die Entschlußfähiskeit der Angeklagien durch die Überraschung der vorzeitigen Geburt
und durch die Verwirrung, die mit der intdeckung ihrer
bis danin verheimlichten unehelichen Schwangerschaft verbunden war, beeinträchtigt wuräo. Solche Verwirrung wird
von Gesetz sogar bei vorsätzlicher Tötung eines unehelichen Kindes von vornherein angenoımer. Es war außerdem zu erörtern, ob Ger Angeklagten, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts ihrer unehelichen, von einem alten und verheirateten kann herrührenden Schwangerschaft schänie,
in ihrem Zustande zuzunuten war, ihrem Vater ihre lage
zu gestehen; offenbar sind ihrs Hemmungen ers; dedurch beseitigt worden, daß Frau GB ihr die !chwangorschaft “auf den Kopf zusagte". Ob dieses Zögern der Angeklagten
als Fahrlässigkeit anzulasten ist, wird urter den gege-
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benen Umständen besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, Dabei wird auch ihre geistige und seelische Reaktionsfähigkeit zu berücksichtigen sein. ’
4: Bei aer Kostenenischeidung mußte dar Landgericht den
8 473 Abs. 1 Satz 3 StPO in Beirackt ziehen. Die Revision v der ingeklagten gegen das erste lanigerichtliche Urteil hatte teilweiso Erfolg, da sie durch das angefochtane Urteil svatt zu einem Jahre nur zu sechs Monaten Gefängnis, und zwar mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt worden ist.
Der Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 SıPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Lang-Linrichsen