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BGH Entscheidung vom 24.04.1958 – 4 StR 106/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 206/58 2253 027

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen den Oberweichenwärter Jakob H MD aus rC/ Tim. geboren an . EEEEEEE> ED ir DEE vei Ta:

wegen fehrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatsvräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seiberi Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen "als beisitzende Richter. Oberstaatsenwalt NEED

als Verireier der Bundesanwaltschaft; dJustizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Nie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Januar 1958 wird verworfen:

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der angeklagte Weichenwärter ist bisher unbestraft; er war aber zwei Jahre zuvor einmal wegen nicht ordrungsmäßiger Bedienung seiner Schranke verwarnt worden. Zu seinen Aufgaben gehörte die Bedienung einer Bahnschranke bei REMB-MB auf der stark befahrenen Strecke KEED-ID. Er versah dort auch in der Nacht zum 9. September 1957 seiren Dienst. Er litt damals an einem schmerzhaften Kieferabszess, der ihn aber nicht dienstuntauglich machte (S. 6 UA). In den frühen Morgenstunden dieses Tages wurde ihm das Herannahen einer Sonderlok gemeldet, worauf er die Schranke schloß.

Er ließ aber noch anschließend den-ihm bekannten Schlosser Fra nit seinen Motorrad auf dessen Bitten durch die Schranke, ohne sich nach der Lokomotive umzusehen. Diese kam im selben Augenblick heran. Der Motorradfahrer wurde mitgerissen und getötet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateirheit mit fahrlässiger Transportgefährdung zu vier Nonaten Gefängnis verurteilt. Eine Sirafaussetzung zur Bewährung hat der Tatrichter abgelehnt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordere. Das Landgericht hat hierzu ferner ausgeführt;

"Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte gerade diejenige Sorgfalt verletzt hat, zu der er kraft seines speziellen Autes in besonderen Maße verpflichtet war. Jeder Mensch muß zwar bei jeder Verrichtung die erforderliche Sorgfalt obwalten lassen, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden. Die Besonderheit dieses Palles liegt aber darin, daß der Angeklaste gerade zu dem Zweck angestellt war, die Schranke zu schließen und dafür zu sorgen, daß sie nicht vorzeitig

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wieder geöffnet wurde. Gerade das war der Inhali seiner Verpflichtung und seine eigentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung er da war. Seine Vorschrift besagt gerade, daß er bereits geschlossene Schranken auch dann nicht noch einmal ö£fnen darf, wenn wartende Leute darauf drängen. Es entlastet ihn also auch nicht, daß er von Fra gedrängt worden ist und aus Gutmütigkei.t diesem Drängen nachgegeben hat. Denn zum ausdrücklichen Inhalt seiner Dienstpflicht gehörte es auch, gerade solchen drängenden Leuten zu widerstehen und nicht nachzugeben. Die Öffentlichkeit muß sich uneingeschränkt darauf verlassen dürfen, daß derartige Sicherheitsmaßnahmen der Bahn, für die besondere Beante angestellt sind, zuverläßig gehandhabt werden, zumal gerade bei der Eisenbahn selbst die kleinste Nachlässigkeit, das einfachste Versagen, in Sekundenschnelle zu ungeheuerlichen Folgen führen können. In einem Falle wie dem vorliegenden verlangt das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe”.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Ablehnung der Strafaussetzung. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Darlegungen des Tatrichters beruhen, entgegen der

Annahme der Verteidigung, nicht auf "rechtsirrigen Erwägungen". Die Strafkammer hat, was allerdings fehlerhaft wäre (BGHSt 6,

125, 126 und 298 ff), nicht den Standpunkt vertreten, daß alle Bahnbeamten, insbesondere Schrankenwärter die bei Ausübung ihree Dienstes strafbare Handlungen begehen, von der Rechtswohltat der Strafaussetzung ausgeschlossen seien. Das Landgericht hat vielmehr mit seinen Ausführungen folgendes zum Ausdruck gebracht: In einem Fall schwerer Schuld und "uobogreiflich Leichtsinnigen* Verhaltens eines bereits

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einmal aus ähnlichem Anlaß dienstlich verwarnten Schrankenwärters, wie es hier festgestellt wurde (S. 5 UA), erfordert das Rechtsgefühl der Allgemeinheit Sühne durch Vollstreckung der Strafe. Diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar. Sie halten sich im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Senats. Es kann hierzu auf die von der Reiision selbst angeführte Entscheidung des Senats vom 28. Februar 1957, LM Kr. 32 zu § 267 Abs. 3 StPO = MDR 1957, 369/370 verwiesen werden. Die von der Verteidigung vermißte Abwägung (BGH aa0) hat das Landgericht erkennbar vorgenommen. Es war nicht verpflichtet, alle Umstände des Falles, wie sie sonst im Urteil und bei der Strafzumessung als solcher erörtert worden sind, hier nochmals ie Einzelnen anzuführen. Dies

31t auch von der schmerzhaften Kiefervereiterung und der freiwilligen Dienstleistung des bereits vorher stark in Anspruch genommenen Angeklagten (S. 2, 3, 6 UA). Der Tatrichter hat, zumal wit Rücksicht auf diese Tatsachen, die verhängte Freiheitsstrafe niedrig bemessen. Er hat aber anderseits erlaubtermaßen zur Ablehnung der Strafaussetzung ersichtlich mit herangezogen, daß der Angeklaste durch das Öffnen der bereits geschlossenen Schranke eine vorsätzliche ?flichtverletzung beging, die mit seinem ermüdeten und kranken Zustanä nicht in Zusammenhang stand. Denn daß er "in seinen klaren Denken und in seiner Entschlußkraft gehemmt" gewesen sei, hatte er selbst nicht geltend gemacht, sondern zugegeben, einen groben Fehler gemacht zu haben (S. 5, 6 UA). Daran scheitern die - größtenteils auf tatsächlichem Gebiet liegenäen - Darlegungen der Verteiüigung.

Das Landgericht hat nach alledem den Begriff des "öffentlichen Interesses" weder verkannt noch sich sonst bei Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen leiten lassen.

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Die Revision mußte daher als unbegründet verworfen werden. — Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer j ist infolge Erkrankung am Unterschreiben verhind

Rotberg Seibert Lang-Hinrichsen