Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 23.04.1958 – 2 StR 366/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 366/58 2267 040
ImNanen desVolkes
In der Strafsache gegen
den Schuhmacher Heinz H >. ohne festen Wohnsitz, geboren an lb :9 3 in DO, zu:
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, November 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der a esanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunädsbeanter
er Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. April 1958 mit den Fesistellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das nandgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfali zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Nach den Feststellungen kam der Angeklagte am 5. Jänuar 1958 gegen 20 Uhr in Frankfurt/Main an dem Grundstück ZB o:rei: in dem eine Gastwirtschaft betrieben wird. Er betrat das Grundstück von rlickwärts, gelangte vom Hof in den Hausflur und von da durch eine offene Tür in das Keller-: geschoß, Dort packte er in einem beleuchteten Raum einen -
'an der Wand hängenden Anzug in einen Koffer, der. Wäschestücke .
enthielt, und steckte eine Tasche mit Toilettenartikeln zwi schen seinen Mantel und seinen Rock. Als er sich entfernen wollte, kam ihm ein Arbeiter entgegen. Der Angeklagte stellte den Koffer neben der Treppe ab und versuchte zu fliehen, Er wurde jedoch festgehalten, wobei ihm die Tasche mit den Toilettenartikeln entfiel.
Die Strafkamımer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB schuldig gemacht, da er zur Nachtzeit "möglichst heimlich in das ” Hausgrundstück eingedrungen" sei. Nach ihrer Ansicht ist er deshalb "Neingeschlichen", Dem ist nicht beizutreten. Ein Rinschleichen in Diebstahlsabsicht liegt nicht schon vor, wenn der Täter geräuschlos ein Haus zur Nachtzeit betritt, da sonst jeder nächtliche Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude ein schwerer Diebstahl wäre. Es muß vielmehr: noch eine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung, hinzu kommen (BEHSt 9, 253). Eine solche Vorsichtsmaßregel hat nach den Feststellungen der Angeklagte nicht getroffen; es liegt auch keine listige Art der Ausführung vor. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB sind daher nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben.
Ei
Die Strafkammer hat, wie sich aus den rechtlichen Ausführungen zu der Trage der Notentwendung ergibt, nur eine Wegnahme der Tasche mit den Toilettengegenständen angenommen, jedoch unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte auch den Koffer mit den Wäschestücken und dem Anzug schon an sich genommen hatte. Er hat diesen offenbar aus dem Raum herausgetragen und erst danr neben der Treppe abgestellt, als ihm ein Arbeiter enigegenkam und er sich entdeckt sah. Die Strafkammer hat daher in der neuen Verhandlung und iIntscheidung den Sachverhalt auch insoweit rechtlich unter dem Gesichtspunkt des vollendeten oder versuchten Diebstahls zu würdigen. Dabei sei darauf hingewiesen, gaaß der Diebstahl vollendet ist, sobald der Täter den Gewahrsam des Eigentümers an der Sache gebrochen und eigenen Gewahrsam hieran begründet hat. Es ist hierzu aber nicht erforderlich, daß er ie Sache aus den Räumen des bisherigen Inhabers entfernt. Der Gewahrsam des Täters braucht auch nicht gesichert zu sein (RGSt 52, 75, 76, 131).
Baldus Dr.Dotterweich Scharpenseel Dr.Schalscha Menges