Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 18.04.1958 – 2 StR 296/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 296/58 2265 006 ji
Im Namen des Volkes In der Straisache
gegen
die Hausfrau Käthe 3
vB. sori geboren am
wegen schwerer Kupvelei
geborene Sg aus
1916,
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7, August 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsideut Dr. Baldus &ls Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotierweich Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (2
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter mn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Krefeld vom 18. April 1958 aufgehoben, soweit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ‘worden sind. -
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
‚ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reehtsmittels, an-das Landgericht zurückverwiesen. .
Von Rechis wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei unter annahme wildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Revision der Angeklagten erhebt die Sachbeschwerdes sie hat nur zum Teil Erfolg.
Die Angeklagte duldete es, daß ihre Tochter Gertrud von Ende 1955 bis Anfang 1957 mit dem Grubenarbeiter CE :n ihrer Wohnung geschlechtlich verkehrte. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagie habe sich dadurch einer schweren Kuppelei schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung 188i ebenfalls keinen Rechisfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Bedenken beg>gnet jedoch die Aberkennung der bürgerlichen Ihrenrechte. Die Strafkammer führt hier zur Besründung en, die Angeklagte habe durch ihr Verhalten "eine selten zu beobachtende ehrlose Gesinnung an den Tag gelegi". Die Angeklagie hat den Geschlechisverkehr ihrer Tochter nicht durch tätiges Handeln, sondern durch Unterlassen gefördceri, indem sie entgegen ihrer Rechtspflicht nicht eingeschritten ist. Die Strafkamnmer erachtet ‘das Verhalten der Angeklagten auch nicht als so verwerflich, daß sie die vom Gesetz für den Regelfall vorgesehene Zucktihausstrafe für geboten hält. Sie billigt vielmehr der Angeklagten mildernde Umstände zu und sieht von der Verhängung der Zuchthausstrafe ab. Mit den hierbei im einzelnen angestellten Erwägungen ist die Annahme nicht vereinbar, die Angeklagte habe eine selten zu beobachtende ehrlose Gesinnung gezeigt.
3.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechtc ist zwar an sich auch zulässig, wenn der Täter nicht ehrlos gehandelt hat (BGH WW 1954, 359 Nr. 16). Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Strafkanmer die Nebenstrafe auch ausgesprochen hätte, wenn sie in dem Verbalven der Augsklagten nicht "eine selten zu beobachtende ehrlose Gesinnung" gefunden hätte. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.
Baldus Dr. Peetz Busch Dr. Dotterweich Lang-Hinricksen