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BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 4 StR 21/58

4. Strafsenat

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Tıa Neaemen des Vılkes

In der Strafsacke gegen

den V'rarbeiter Hırst R a END zus Vu, Kreis WE, zoburen am BP. ED EB ir Ki,

wegen fahriäseiger Tötung,

hat der 4. Strafsengt des Bundesgezichtshcfs in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rutberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bund esrichter Dr. Immer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter £ref, Dr. Lang: -Hinrichsen als beisitzende Richter,

Cherstaatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > a als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revisiuın des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg a.d. Lahn vom 15. Oktober 1957 mit den Peststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-Scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründ es

I. Am 1. Juli. 1957 gegen 0,20 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen in Begleitung seines Arbeitskameraden Wilhelm IP ve TV NENNEN , wc. beide wehnten, in Richtung zur Aut,bahn, die ven Kassel nach Frankfurt/Main führt. Nach 1 1/2 stündiger Fahrt war er auf der Autobahn angelangt, um in Richtung Frankfurt/Main zu seiner Arbeitsstelle in Offenbach/Main. weiterzufahren. Bei sternklarem Himmel hielt er eine Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h ein. Nach etwa 30 Minuten Fahrzeit auf der Aut«bahn stieß er auf gerader Strecke bei km-Stein 374,5 auf den vorschriftsmäßig beleuchteten Anhänger eines vor ihm mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Lastzugs auf. Dabei erlitt sein rechts neben ihm sitzender Kamerad OB, der während der Fahrt eingeschlafen war, eine schwere Schädelverletzung, der er auf dem Transport ins Krankenhaus erlag. Zine dem Angeklagten entn: mmene Blutprobe ergab einen Blutalkohnlgehalt vien mindestens 0,35 %o zur Unfallzeit.

II. In Übereinstimmung mit sinem ärztlichen Sachverständigen und auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewann, hält sie es für ausgeschlossen, daß er etwa infolge eines für ihn unvorhersehbaren Versagens den lastzug nicht bemerkte, denn er neige nicht zu plötzlichen Bewußtseinsstörungen. Sie glaubt daher, den Unfall nur damit erklären zu können, daß der Angeklagte die Fahrbahn, wenn auch nur kurze Zeit, nicht s.rgfältig genug ‚beu,bachtet habe, Die Ursache hierfür sieht sie in einer Ermüdung des Angeklagten. Diese sei bei ihm, "bwi;hl er bei Fahrtentritt ausgeruht gewesen sei und sich frisch gefühlt habe, infnige der erhöhten Anf 'rderungen

an die Leistungsfähigkeit eines Fahrers, die mit einer Nachtfahrt auf der Autobahn verbunden seien, ferner unter dem Einfluß der zur Unfallzeit herrschenden besonderen

Hitze und des, wenn auch nur geringen Alkoholgenusses des Angeklagten eingetreten. Während einer Nachtfahri auf der Autobahn könne, wie allgemein bekannt sei, ein Kraftfahreı schon nach kurzer Zeit ermüden. Überdies erschlaffe erfahrungsgemäß der menschliche Körper während einer Hitzeperiode die damals herrschte, rascher als unter normalen klimati- | schen Verhältnissen,’ zumal dann,.wenn noch der Einfluß genossenen Alkohols hinzukomme. Das alles habe der Angeklagte gewußt. Er habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, die |! Fahrt ohne jede Ermüdung überstehen zu können oder wenigstens ihren Beginn rechtzeitig zu bemerken. £r habe vielmchr damit] rechnen müssen, seine Aufnahmefähigkeit könne jeden Augen- : blick nachlassen, Demgemäß sei er verpflichtet gewesen, seing Aufmerksamkeit während der Weiterfahrt ständig zu überprüfen oGer, wenn ihm dies nicht möglich gewesen sei, die Fahrt sofert zu unterbrechen. Weil er dies unterlassen und "auf sein bei Fahrtbeginn verspürtes Gefühl des Ausgeschlafenseins und der körperlichen Frische vertraut" habe, sei er für den Unfall verantwortlich.

Die Strafkammer hat ihn auf Grund dieser Erwägungen wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verur- , - r teilt, E III, Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision muß zur Aufhebung des Urteils führen,

1.} Allerdings mag %®s vorkommen, "daß - wie die Strafkammer ausführt - Nachtfahrten auf Autobahnen troiz völliger Frische bei Antritt der Fahrt schon nach kurzer Zeit zu einer Ermüdung des Fahrers führen können", Indes

Denn Bus

kann nicht davon gesprochen werden, diese Erscheinung sei so häufig, daß sie der Lebenserfahrung entspreche. Vielmehr wird ein Fahrer, der, und sei es auch bei Nacht, in ausgeruhtem Zustand eine Fahrt auf der Autobahn antritt, in der Regel nicht damit zu rechnen brauchen, daß er "schon nach kurzer Zeit" ermüdet. Danach ist schon die Ausgangserwägung der Strafkammer, die offenbar eine Ausnahmeerscheinung für eine solche des täglichen Lebens ansieht, bedenklich.

Allerdings 188t sich gegen die Überzeugung der Strafkammer, beim Angeklagten hätten mehrere zusammenwirkende Umstände, nämlich die Fahrt bei Nacht auf der Autobahn, der Einfluß der heißen Witterung und der wenn auch nur geringe Alkoholgenuß, zu einer Ermüdung als der Ursache seiner Un-- aufmerksamkeit geführt, rechtlich nichts einwenden. Bedenken aber begegnet ihre Annahme, der Angeklagte habe mit einer solchen Ermüdung rechnen müssen, Da er, wie die Strafkammer erwähnt, vor Fahrtantritt genügend ausgeruht wer und sich frisch fühlte und fühlen durfte, hätte es für ihn besonderer Anzeichen bedurft, aus denen er auf die Möglichkeit des Nachlassens seiner Aufmerksamkeit während der Fahrt hätte schließen müssen. Daß ihm eine Nachtfahrt auf der Autobahn bevorstand, er mäßig Alkohol genossen und seine Fahrt unter klimatisch ungünstigen Umständen durchzuführen hatte, brauchte ihn, da er ausgeruht war, nicht ohne weiteres mit Mißtrauen gegen seine Leistungsfähigkeit zu erfüllen. ubensowenig mußte er — und zwar aus dem gleichen Grund - mit einem plötzlichen, sich vorher nicht wahrnehmbar enkündigenden Ausfall seiner Aufmerksamkeit rechnen. Solche srscheinungen gibt es zwar (vgl. BGH in VRS 7, 181, 182). Für sie dar? ein Kraftfahrer aber nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn besondere persönliche Mängel seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit, von deren Vorhandensein

er Kenntnis hat oder hätte haben sollen, zu Solchem Versagen führen können. Derartige Mängel stellt die Strafkammer nicht fest. Sie ist vielmehr mit dem ärztlichen Sachverständigen der Auffassung, daß der Angeklagte nicht zu plötzlichen Bewußtseinsstörungen neigt und auch keine Veranlagung dazu besitzt.

Die Strafkammer wird deshalb bemüht sein müssen, aufzuklären — und zwar auch aus Gründen des sachlichen Rechts -—, ob die Ermüdung des Angeklagten, die - wovon die Strafkammer ausgeht - ihn möglicherweise, ohne ihm vorher bewußt geworden zu sein, überfiel, nicht auf bisher - auch ihm selbst -— unbekannt gebliebenen Mängeln seiner körperlichen oder geistigen Verfassung beruhte.

Es kann sich empfehlen, daß die Strafkammer insoweit einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie zu Rate zieht.

2.) Sie wird bei der neuen Verhandlung aber auch nicht übersehen dürfen, zu prüfen, ob ein vorwerfbares Versagen des Angeklagten unabhängig von der Frage seiner etwaigen £Ermüdung einfach derin bestand, daß er, obwohl nicht ermüdet, aus Nachlässigkeit die Fahrbahn nicht genügend beobachtete. Ziner solchen Nachlässigkeit kann sich ein Kraftfahrer auch dann schuldig machen, wenn er nicht

ermüdet ist und such keine ihm rechtzeitig erkennbaren Wahr-

nehmungen über eine einsetzende Ermüdung macht. Der Zraft- ?ahrer ist zu ständiger Anspannung seiner Aufmerksamkeit verpflichtet. Wenn er diese Pflicht, wenn auch aus menschlich verständlichen Gründen, vernachlässigt und infolgedes- ‚sen im Verkehr versagt, so ist ihm dies regelmäßig ohne weiteres als Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Tatrichter mu3 nur dann die tieferen geistig-seelischen Schichten eines

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Rraftfahrers erforschen, wenn er Anlaß zu der Annahme hat, daß das Versagen dort wurzelt. Dann allerdings wird er der Sachkunde eines ärztlichen oder verkehrspsychologischen Gutachters oft nicht entraten können.

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kotberg Krumme Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen