Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.04.1958 – 2 StR 368/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2264 042 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Erich Be aus x GE , geboren :n > 1906 in Ag.
wegen Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8 Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundssrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. 9
als Vertreter der Bundesansaltschaft,
Justizangesiellter >
als Urkundsbeamier der Geschäftestelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Kassel vom 16. April 1958 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzter Unterschlagung (Full 3), wogen Untreue (Fall 10), wegen fortgesetzien Botruges (Fall 12) und wegen Konkursvergehens (Fall 14) verurieilt worden ist, ferner in Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Seche zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
Ges Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen, Untreue in sieben Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Unterschlagung in üdrei weiteren Fällen, viegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen und wegen Konkursvergehens zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monsten Gefängnis und sieben Geldstrafen von je 50,- DM verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestütate Revision führt teilweise zum Erfolg.
I. Schuldspruch.
1. (Fall 3).Nach den Feststellungen des Landgerichts übereıgneie der Angeklagte, der Kraftfahrzeuganhänger herstellte, in den Jahren 1953 und 1954 der Volksbank in Ep zur Sicherung eines ihm gewährten Kredits zahlreiche Fahrzeuge und trat der Gläubigerin auch etwaige Hersusgabeansprüche hinsichtlich dieser Fahrzeuge ab. Zehn dieser von ihm übereigneten Anhänger verkaufte er, ohne den Erlös an'die Volkstank abzuführen oder sie auch nur zu unterrichten. Nach
der Übergeugung Ger Strafkammer hatte er "von Anfang an
die Absicht, sich nicht unbedingt an die Sicherungsübereignungen zu halten, sondern bei gegebenem Anlaß auch das eine oder ardere der sicherungsübereigneten Fahrzeuge
chne Zustimmung der Bank und ohne Abrechnung für sich zu verkaufen". Das Lanägericht hat den Angeklagten dieserhalb wogen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt. Die talsächlichen Peststellungen reichen indessen nicht aus, um das Verhalten des Angeklagten ebschließend strafrechilich zu beurteilen. Hatte er von vornherein die Absicht, sich nicht an die Sicherungsübereignungen zu halten und verenlaßte er die Bank durch Täuschung, ihm einen Kredit zu gewähren oder von einer Erfolg versprechenden Rückforderung
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bereits gewährten Aredite abzusehen. £o hai er Betrug boganzen, dem gegenüber das spätere Verhalten strafilose Nachsat ist. Hat er den Entschluß, die übereigneten Anhänger zu verwerten, erst später gefaßt, so int zu prüfen, op er sie im Rahmen seines Geschäfts verkaufen durfte oder ob er für jeden einzelnen Fall die Zustimmung der Volksbank einzuholen hatte- Nur wenn er ohne Einveretändnis der GlEr.kigevria nicht verkaufen durfte, hat er Unterschlagung an den Wagen begangen; eine Unterschlagung des ärlöses kommt in Frage, wonn nach den Vereinbarungen der #xlös unmittelbar an die Stelle der Übereigneten Sache treten sollte. Durfte der angeklagte veräußern und war er nur schulärechtlich vervilichtet, den Erlös abzuführen, so käme Untreue (Treubruchetatb.stand) in Betracht.
2. (Fell 10). Der Angeklagte erhielt von den Schmied > @ :iren Wechsel über 945,- IM zahlungshalber als Kaufpreis für einen Anhänger, lieferte aber diesen nie. Die Verurteilung vegen Untreue kann in diesem Falle nicht ohne weiteres mit der abstrakten Jaetur des Wechsels beygrändel werien. Die Bezugnahme auf die anderen Fälle der Verurteilung wegen Untreue ist unzutreffend, weil der Fall anders liogi. In jenen Fällen hatte der Angeklagte bestimmte Ver- | pflichtungen hinsichtlich der Begebung der empfangenen Nochsel übernommen, an die er sick nicht hielt. Eier fehl‘ es an solchen Vereinbarungen; falls keine weiteren Feststellungen getroffen werden, ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn eine bare Vorauszahlung geleistet hätte, aber nicht beliefert worden wäre.
3 (Fall 12). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er eino Drehbank und
einen Tieflader an mehrere Gläubiger zur Sicherung Üübereiynet
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hat, um diese zum Stillhalten, insbesondere zur Verschiebung der Versteigerung von gepfändeten Gegenständen zu veranlassen. Einer dieser Gläubiger war das Finanzamt, das wegen Steuerrückständen gevfändet hatte. Soweit der Angeklagte durch seine Machenschaften die Steuerbehörde geschädigt haben sollte, kann er indessen nicht wegen Betruges, sondern nur wegen Steuerhinterziehung nach §§ 396, 397 LbgO bestraft werden. j
Im übrigen fehlt es bei allen Gläubigern, die durch die von vornherein beabsichtigte mehrfache Übereignung zum Stillhalten veranlaßt wurden, an der Feststellung, deß sie trotz der damaligen schlechten Vermögenslage des Angeklagten durch sofortiges Vorgehen gegen den Angeklagten befriedigt voräen wären, also durch die Täuschung Schaden erlitten haben. Solbst eine Vermögensgefähräung des Gläubigers. tritt - nich; bei einem Schuläner ein, von dem auch bei, sofortiger Zuangsvollstreckung keine Befriedigung mehr zu erlangen wäre. Die Strafkammer durfie also diese Frage entgegen ihrer Annahme nicht dahingestellt lassen.
4. (Fall 14). Die Verurteilung wegen Konkursvergehens kann nicht bestehen bleiben, weil die Bedingung der Strafbarkeit, Konkurseröffnung oder Zahlungseinstellung, im Urteil nicht Testgestellt worden ist. Ferner sind äle Feststellungen auch insoweit lückenhaft, als die Einlassung des Angeklagten dahin wiedergegeben wird, die Nangelhafiigkeit seiner Buchführungsunterlagen beruhs darauf, daß ihm der größte Teil seiner Unteriagen bei der Zwangsräumung seines Betriebserundstücks abhanden gekommen sei. Daß das Landgericht diese Behauptung als widerlegt angesehen habe, ist nicht ersichtlich. Sollte die Strafkammer erneut zur Verurteilung wegen Konkursvergehens kommen, so ist - auch im Urteilsspruch - klarzustellen, ob dieses vorsätzlich oder fahrläßig
Da. begangen worden ist. Weitere den Schuldspruch gefähmdende Rechtsiehler hat die Nachprüfung nicht ergeben.
II. Sirafausspruch.
Da die Verurteilung in vier Fällen aufgehoben wird, kann auch der Gesamtstrafausspruch nicht aufrechterhalten werden Hingegen besteht kein Anlaß zur Aufhebung der Einzelstrafen in denjenigen Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt; daß die Strafzumessung hinsichtlich dieser Kinzelstrafen durch die Verurteilung in den weiteren vier Fällen beeinflußt worden ist. iet nach der Urteilsbegründung ausgeschlossen.
In den Fällen, für 'die das Landgericht Gefängnisstrafen von vieniger als drei Monaten verhängt hat, hat es sich nicht ausdrücklich mit § 27 d StGB auseinandergesetzt. Der Zusaumenhaug der Strafzumessungsgründe ergibt aber deutlich, daß das Landgericht auch in diesen Fällen Geldstrafen allein uls nicht wit dem Strafzweck vereinbar angesehen hat.
Baldus Dr. Dotterweich Scharvenssel Dr. Schalsche . Menges