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BGH Entscheidung vom 16.04.1958 – 2 StR 137/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vermessungshelfer Karl 3 > :u: iii, geboren am «in 1926 in EB,

wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, . Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Em»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.

In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum „.ortsesetzten Meineid verurteilt, ihm die bürgerlichen shrenrecht? auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen. Die Revision des angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet:

Tine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid des früheren Mitangeklagten Sch sctzt voreus, da3 dieser vorsätzlich unter Eid unwahr ausgesagt hat. Entxezen der Meinung der Revision hat dies die Strafkammer rechtlich fehlerfrei festgestellt.

ach dem Urteil hat Sch in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Betruges am 12. Oktober 1956 vor dem ‚mtsgericht Oberhausen als Zeuge unter Eid bekundet, er enisinne sich, daß er mit bei der Familie cB> gewesen seı und daß Frau GE aus dem Katalog und der Preisliste ein Service ausgesucht habe, das kein Rosenthal-ürzcuenis gewesen soi. Diese Aussage hat er am 18. Januar 1957 ‚or dem Amtsgericht in Baumholder aufrecht ernalten; bei dieser Vernehmung wurde er nicht vereidigt. Die Strafkemmer s;5ellt fest, daß die Aussage unwahr gewesen ist, da sie nicht auf der eigenen Erinnerung des SchB veruhte und da Sch nicht bei dem Besuch des ängeklagten bei der Yamilie ci dabei war. Der äußere Tatbestand der falschen „ussage ist daher gegeben (BGESt 7, 147). Die Stirafkammer et auch überzeugt, daß Schg> sich der Unmwahrheit seiner „aussage bewußt gewesen ist. Sie swützt sich hierbei darauf, daß die Eheleute > bekundet haben, der Angeklagte sei allein bei ihnen gewesen und habe allein mit ihnen verhandelt, und daß dies auch SchD nach seiner Inhafinchme arı 18. Jaruar 1957 zugegeben hat; sie gründet ihre über-

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zeugun;, weiter auf die Einlaesung des SchgD in Jer Hauyatverhandlung. Er hat hier angegeben, bei seinen Vernehmungen an 12 Oktober 1956 und am 18. Januar 1957 habe

er nicht mehr gewußt, ob er bei den Eheleuten G> gewesen sei; er habe dies nur bekundet, weil der Angsklagte

inm vor der Vernehmung am 12. Oktober 1956 gesagt habes

"Des war die Familie, wo ich von meinen Kindern gesprochen habe. Du warst doch dabei". Diese Beweisführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der KRevision hier-

gegen sind unbeachtlich.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Meineid und der falschen uneidlichen Aussage ist rechtlich bedenkenfrei (BGHSt 8, 301, 314).

Die Strafkammer nimmt nun an, der Angeklagte habe dem Sruheren Nilangeklagten Schneider Hilfe geleislet, indem er es unterlassen habe, der in seiner Gegenwart gemachten un.ahren Aussage des Sch» zu widersprechen und so Gen Weineid und die falsche Aussage zu verkiniern. Eine Rechtsrflicht hierzu hat nach ihrer Ansicht Tür den Angeklagten üeshalb bestanden, weil er Schg> als Zeugen 'benannt und in dss Verfanren eingeführt hat. Es bedarf keiner Erörterung, ob diesen Erwägungen in ihrer Allgsmeinheit zuzustimmen ist (BGHSL 4, 327); denn nach den bisherigen Feststellungen hei der ingeklagte Hilfe geleistet nicht durch Unterlassen, sondern durch Tätigworden. Zr hat Sch nicht nur als Zeugen dafür benannt, daß er mit bei den Eheleuien CEn gewesen ist, vielmehr ihn sogar vor der ersten Vernehmung darauf hingewiesen, es handele sich um das Ehepaar, zu dem sr von seinen Kindern gesprochen habe und Sch sei äoch dabei gewesen. Dadurch hat er auf Schggg® einzewirkt, so daß dieser unwahr aussagte. Damit hat der änge-

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lagte die falsche Aussage des Sch durch Tat jedenfalls gerördert, wenn er ihn nicht sogar hierzu bestinmt hal.

Die Aur führungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind jedoch, wie die Revision mit Recht vorträgt, unzureichend Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils-

Der Angeklaxte hat sich dahin eingelassen, er sei Üüberzeugi gewesen und sei es auch heute noch, daß Sch» bei don iheleuten GEBE nit zugegen gewesen sei und daß dengemäß die Eheleute G einen Meineid geleistet hätten. Die Strafkammer hält diese Einlassung durch die Aussagen der Eheleuie ED. die sie für ‚glaubwürdig erachtet, für widerlegt. Das ist zwar insofern möglich, als damit die Behauptung des Angeklagten, Sch sei bei den Besuch bei den Eheleuten CM zuscgen geuesen, als unsakr erschtet werden kann. Es folzt daraus aber nicht, daß der ıngeklagte, der als Vertreter viele amerikanische Fawilien aufgesucht hat, sich dessen bewußt gewosen ist, und schlieSt nicht aus, daß or irrigerweise geflaubt hat, die aussagen der „_helaute seien unwahr und SchgD sei doch in deren „onnung mitgewesen. Das Bewußtsein des Angeklagten von der Umahrheit der Aussage des Sch creibt sich auch nicht aus dem weiteren Grunde, mit dem die Strafkammer die Annahne des Vorsatzes begründet. Sie führt hier aus; "Der ingeklagto Begp hat nämlich den angeklagten Schi» aur zögernd und anfangs mit ganz unbesiimmten Behauptungen in den Prozeß eingeführt. Daraus ergibt sich aber, daß der Angeklagte BD keineswegs von Anfang an sicher war, ob der Angsklagte Sch dei dem Besuch bei den Eheleuten SEE nit zugegen gewesen war". Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptungen unbestimmt wareyn, mit

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denen der Angeklagte den SchD in das Verfahren eingeführt hat. Zu entnehmen ist hieraus weiter nur, daß der Angeklagte Zweifel hatte, ob Sch® vei dem Besuch bei den öheleuten Ge anwesend gewesen ist. Ein Zweifel bedeutet jedoch nicht das Wissen von der Unwahrheit.

Die Strafkammer führt zwar bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe Sch als Zeugen benanni in dem Bewußtsein, dieser vierde zu seinen Gunsten vor Gericht falsch aussagen. Sie gründet diese Feststellung jedoch allein auf die angeführten Folgerungen, die die I Annahme eines Vorsatzes oder bedingten Vorsatzes nicht rechifertigen, da sie nicht 'ersehen lassen, welches Vor- . stellungsbild.der Angeklagte hatte. Beihilfe zum Meineid | leistet, wer vorsätzlich die bewußt falsche Aussage eines anderen fördert. Hiernach genügt es aber nicht, daß Ger Gehilfe die Unwahrheit der Aussage kennt. ür muß vielmehr auch wissen und pilligen, daß der Schwörende vorsätzlich die Unwahrheit bekundet. Alleräings genügt es, deß sowohl der Hauptiäter wie auch der Gehilfe mit bedingiem Vorsatz handeln (R6St 61, 159).

Die Strafkammer stellt hier fest, daß Sch in zwei Punkten bewußt falsch ausgesagt hat, nämlich daß er . bei der Familie GW> dabei gewesen sei unä daß er sich dessen entsinne. Die Strafkammer hat daher zu unterbeiden Fällen ausgegangen ist.

Hat er gewußt, a8. Sch» sich trotz seines Hinweises nicht erinnerte, dann hat er vorsätzlich dessen bewußt falsche Aussage gefördert. Hat er angenommen, es sei möglich, daß Sch sich entsinne, aber auch gewollt und gebilligt, daß dieser bekunde, sein Wissen be-

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ruhe auf eigener Erinnerung, auch wenn es nicht der Wahrheit entspräche, hat er mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Hat er allerdings letzteres nicht gewollt, entfiele eine strafbare Teilnahme, auch wenn Sch die Unwahrheit bekundet hat.

Dies hat auch zu gelten für die weitere Aussage des Sch: Ta1ls hier der Angeklagte gewußt hat, daß Sch nicht bei dem Besuch dabei gewesen ist, und insoweit bewußt die Unwahrheit sagte, hat er vorsätzlich

gehandelt. Hat der Angeklagte gehofft, Sch sei bei den Eheleuten G dabcigewesen, es aber auch gebilligt,

daß Sch dies bekunde, wenn es nicht der \iakrheit entspräche, läge bedingter Vorsatz vor. Hätte der Angeklagte letzteres auch hier nicht gewollt, entfiole eine strafbare Teilnahme insoweit, selbst wenn Sch die Unwahrheit gesagt hat.

Nun besteht noch die Möglichkeit, daß der Angeklagte der Ansicht gewesen ist, Sch» habe nach seinem Hinweis wirklich geglaubt, sich erinnern zu Können, daß er bei dem Besuch dabei gewesen sei. In diesem Falle hätte Sch auch nach der Vorstellung des Angeklagten nicht vorsätzlich Unwahres bekundet. Die Folge wäre allerdings, daß Sch auch hinsichtlich der weiteren Aussage, er sei bei den Eheleuten Gb dabeigewesen, nicht vorsätzlich falsch ausgesagt hätte. Eine strafbare Teilnahne des Angeklagten würde in diesem Falle ausscheiden. Selbst wenn hier der Angeklagte ein fahrlässiges Hendeln des Sch angenommen und gebilligt hätte, wäre er nicht strafbar, da eine Beihilfe zur fahrlässigen Tat nicht mög-

lich ist (BGESt 9, 370).

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Weihe 24 Fe

Die Strafkammer hat den früheren Mitangeklagten Sch» auch wegen Begünstigung verurteilt. Sie wird daher auch zu prüfen haben, ob er nicht der Teilnahme an der Begünstigung schuldig ist. Eine solche wäre nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich dadurch der Strafverfolgung wegen der Vortat, nämlich des Betruges, zu entziehen suchte (RGSt 60, 346; 63, 233; 66, 316, 324).

Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel. Dr. Schalscha