Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 15.04.1958 – 2 StR 94/58

2. Strafsenat

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2265 069 u

Im Namen des Volkes,

In der Strafsache gegen

ien Kaufmann Heinrich F

gebocen am EB 1911 in ng,

wegen Aonkursvergshens

hat der 2. Strafsenat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baläus els Vorsitzander, Bundesrichter Prof.Dr. 3usch Bundesrichier Dr. Doiterweich Bundesrichter Scharpenssei Bundesrichter Dr. Schalecha als beisitzende Nichter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwali Dr. 8 >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesauvaltcchaft, Justizangestellter gi

als Urkundsbeanter der Geschäftssicile, rür Recht erkanntsz

Auf die Revision des Augeklagter wird des Urteil des Lanägerichis in Wiesbaden vor. 19. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehovber, soweit er wegen übsrräßigen Aufwandes verurieili worden ist, Terner im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen, jedoch wird im Schuldspruch zwischen die Worie "durch" und "unordentliche Buchführung" das „ort "fahrlässig>" eingefigt. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ace Aechtsmittels, an das Ianrdgericht zurückverwiesen:

Von Rechts wegen

Gründe§

Über das Vermögen des Angeklagten ist im März 1954 das Konkursverfahren eröffnet worden; er ist wegen unordentlicher Buchführung und wegen übermäßigen Aufwandss, beide Vergehen nach den Gründen fehrlässig begangen, zu si:ier Tesamtstraie von fünf Monaten Gefängnis unter Aussetzung zur Bewährung

‚verurteilt worden. Die Gesamtstrafe ist aus den Einzelstrafen

von vier Monaten für den Aufwand und von sechs jochen für die unordeniliche Buchführung gebildet worden.

Sit der Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde, j

I. Verfahrensrügen,

l. Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ist ’ . . nech den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der Ässessorin

> und des Stastsanwalts Egg offensichtlich unbe-

gründet.

2. Die sich auf die Unterlassung der Vereidigung des Zeugen HM dezichende Rüge ist gagenstandslos, da der Angeklagte von dem Anklagevorwurf, zu dem Ig> vernommen wurde, freigesprochen worden ist.

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il. Soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung verurteilt worden ist, ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; jedoch 1äßt der Urteilsspruch nicht erkennen, ob der Angeklagte wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 K9 verurteilt worden ist. Da die Gründe ausdrücklich aussprechen, daß die Strafkamner nur Fahrlässigkeit angenoumen hat, ist der Schuldspruch durch den Senat zu berichtigen:

>

Zu dem Revisionsangriff gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen unordentlicher Buchführung und übermäßigen Aufwand ist nur zu bemerken, daß der Bundesgerichtshof die geganteilige Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgegeben hat (BGHIt 1, 186; 3, 23).

2. Hingegen kann die Verurteilung wegen übermäßigen Auf-

‚wandes nicht bestehen bleiben. Das Urteil 133t nicht er-

kennen, in welchem Unfange das Landge::s.cht Sen Aufwand des Angeklagien für übermäßig angesehen hat. ine Feststellung hierüber ist zur Beurteilung des Schuldunfangs unerlässlich (RG JW 1927, 1380). Dem Urteil ist wohl zu entnehmen, daß die Strafkammer die Kosten der Erholungsreise seiner Ehefrau und für äje Aufnahme seines Neffen aus der Ostz0ne Tür übermäßig ansieht, im übrigen beschränkt sich die Sirarfkainer darauf, die Ensnahmen des Angeklagten von 755.- D4 in monatlichen Durchschnitt des Jahres 1952 als tyei weiten", von 1.200,- DM monatlich im Jahre 1953 als "nicht tragbar" und von 2.036,- DS in den ersten drei konaten 1954 als "viel zu hoch", seinen Gasamtaufvand

in diesen Jahren als "erheblich" zu hoch zu bezeichnen, ohne erkennen zu lassen, welche Entnahmen sie im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage in dem betreffenden Zeitraum für angemessen ansicht. Vor allem bedurfte es sorgfältiger Prüfung, inrieweit die Kosten Tür die Aufnahme des Neffen aus der sowjetisch besetzten Zone übermäßig waren, indem

‚sie über die Erfüllung einer sitilichen ?Pilicl.5 hinaus-

gingen. Auch der innere Tatbestand bedarf näherer Aufklärung. Zur Annahne siner Fanrlässigkeit bedarf es der Fesistellung,

daß und in welchem Unfange der Anseklagte bei gevissenhafter Prüfung seiner Verhältnisse eine Unangemessenheit

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seines Verbrauchs hätte erkennen müssen. De hiernach die ‘Verurteilung wegen übermäßigen Aufwandes jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht aufreck isrhalten werden kann, war auch der Strafausspruch zur Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung aufzuheben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Verurteilung zu vier konaten Gefängnis wegen des Aufwandes die Entscheidung zu 3 27.b StGB hinsichtlich der für das Buchführungsvergehen ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen Gefängnis beeinflußt hat.

Baldus . Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Sehalscha