Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 15.04.1958 – 1 StR 106/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
R 106/58 2316 038 .
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arzt Dr. Martin Hubert,_B ee u M bei CB, geboren am 1917 in A bei Aa h
wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier. . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner .
Bundesrichter Dr. Hübner ze Fu . als beisitzende Richter,.
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Bundesanwalt Tr: ME
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Gb |;..: = ‘als Urkundsbeanmtör. der Geschäftsstelle, .
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für Recht erkannt: . Auf die Revision des Angeklagtenuyird das Urteil
des Landgerichts Waldshut: vom 19. November 1957 nit den
Feststellungen aufgehoben WER.
'a) im Falle Ursula TEE. : ::; ..
b) im Ausspruch über die’Gesamtstrafe..
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Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 5. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Beschwerdeflihrer wegen versuchter Abtreibung in drei und wegen vollendeter Abtreibung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
1.) Die - allein den Fall Ursula EMMD vetretfende - Verfahrensbeschwerde greift durch. Das Landgericht ] hat den (schließlich hilfsweise gestellten) Antrag des Angeklagten abgelehnt, die Ärztin Frau Dr. HE als sachverständige Zeugin darliber zu vernehmen, er habe sich bei Ausführung der Abtreibung am 13. August 1956 in einem seine strafrechtliche Terantwortlichkeit ausschließenden Geisteszustande befunden.
Im Urteil ist die Ablehnung des Antrags damit begründet, daß Frau Dr. EB den Beschwordeführer zuletzt am 1. August
1956, zwei Tage vor. der Tat, gesehen habe; sie könne. -adhier nichts über seinen Zustand bei der Tat selbst’ bekunden.. Das. rügt die Revision mit Recht; denn damit hat die Strafkammer. das Beweisergebnis unzulüssig vorwoggenommen. Tatsächlich hat; un sie das Gegenteil der unter Beweis gestellten. ‚Behauptungen ‚Lür - erwiesen erachtet. Sie sieht nämlich als widerlegt an, daß ger (schwer lungenkranke) Angeklagte "40 Grad. Fieber hatte. und Bee; deshalb im Delirium" handelte. Be
Die Strafkammer begründet ihre Ansicht mit dem Verhalten des Angeklagten bei der ersten polizeilichen Vernehmung. Diese fand jedoch, wie die dem Senat im Rahmen der . Verfahrensrüge zugänglichen Akten ergeben, erst am 15. August: . n 1956 statt, d. h. zwei Tage nach der Tat. Schöpfte die
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Strafkammer ihre Überzeugung von der Verantwortlichkeit des Angeklagten aber aus solchen nicht unmi ttelbar mit der Tat zusammenhängenden Umständen, so konnte ' sie die in das Wissen der Zeugin gestellten, der Tat zeitlich ebenso naheliegenden Tatsachen nicht für unwesentlich erachten, ohne sich selbst zu widersprechen 3 Tatsächlich hat sie die Behauptungen des Beschwerdeführers für beweiserheblich angesehen; denn auf den
ursprünglichen Hauptantrag des Verteidigers hatte sie / die Vernehmung der Frau Dr. HB beschlossen und aus-M weislich der Sitzungsniederschrift trotz unveränderter ’ Sachlage bloß deswegen von ihrer Anhörung abgesehen, # weil sie nicht alsbald zur Stelle geschafft werden konn
2.) Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehle® Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkamg das Straffreiheitsgesetz 1949 nicht angewendet und die 3 Binzelstrafen für die vor. den 15, September 1949 liegeng den strafbaren Handlungen des Angeklagten in die Gesamt? strafe einbezogen hat (BGH IM Nr. 2 und 3 zu § 4.St7G, § 1949). Ä .:
Soweit die Revision die Bemessung der Binzelstrafen angreift, versucht sie nur, eigene Strafzunessuf) erwägungen an die Stelle. derjenigen. ‚der Strafkamner zu 3 setzen; das ist unzulässig. Auf. ihre Bedenken ‚gegen dieg Bemessung der Gesamtstrafe (Summe der Einzelstrafen y 29 Monate Gefängnis, Gesamtstrafe 2 Jahre) braucht nich
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eingegangen zu werden, da die Gesamtstrafe ohnehin aufgehoben wird (vgl. hierzu BGHSt 8, 205, 210). Daß die Strafe im Falle Ursula TEBiic übrigen Einzelsirafen beeinflußt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Insoweit ist daher die Revision zu verwerfen.
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NER Zur Verweisung an ein anderes Landgericht lag BE kein Anlaß vor. .
= Dr. Geier ‘ Dr. Peetz Mantel .
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