Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 10.04.1958 – 1 StR 276/58

1. Strafsenat

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ASıR, 210/38

2315 070

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Franz 2 HEmEEp zus HD /:: : EEE, dort geboren an a] 1905,

wegen Blulschande u.

has der Ferienstrafsenat des BundesgerichtshofTs in der Sitzung von 24. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. CEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 10. April 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

f:

Mr, Mir) S ’ > po joe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer in Talcinheit mit ULnzucht mit einer Abhängigen begangenen Bluischande verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Il. Verfahrensrügens

1. Die Revision beanstandet es, daß die Straikammer die brklärungen, die die Tochter des Angeklagten Brigitte gegenüber der Fürsorgerin PO avgegeven hat, auf Grund deren Aussage in der Hauptverhandlung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Darin liegt jedoch kein Verfahrensverstoß. Brigitte hat zwar ihre Aussage in der Hauptverhandlung verweigert. Dadurch entstand jedoch ein Verwertungsverbot (mit der in BGHSt 2, 99 erörterben, hier nicht gegebenen Ausnahme) nur hinsichtlich der von ihr in dem anhängigen Strafverfahren erstaiteten Aussagen

(BGH JR 1951, 3495 BGHSt 1, 373). Alle ihre übrigen Äußerungen blieben dem Beweise zugänglich.

]

2 Die Revision ovemängelt, daß die Strafkamner über die

Frage der Glaubwürdigkeit der Brigitte keinen Sachverständigen gehört hai. Dies war jedoch im gegebenen Falle nicht möglich, weil sie ir der Haupiverhandlung die Aussage verweigerte. Ihre allge-

. neine Glaubwürdigkeit hat die Strafkamner ausweislich der Urteilsgründe sorgfältig geprüft.

Il, Sachbeschweräes

Sie ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält weder Denkfehler noch Widersprüche oder Unklarheiten. Was die

Revision hierzu vorbringt, richtet sich in Wirklichkeil nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung der Strafkamner.

Dr, Geicr Dr. Dotterweich Terner

Sauer Dr, Hengsberger