Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 21.03.1958 – 1 StR 274/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2515 017 Beschluß
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In der Strafsache gegen
Frau Josefa W - F rereen KOEEEED = 05 dort geboren am 1896,
wegen Devisenvergehens u.2.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der -Sitzung vom 21. März 1958 beschlossen: j
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 18.Januar 1958 gegen die Gerichtskostenrechnung für den Revisionsrechtszug wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Sründe:
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Durch das Urteil des Landgerichts München I vom 10.Dezember 1956 ist die Beschwerdeführerin zu zwei Jahren Gefängnis und 200 000 DM Geldstrafe verurteilt, ferner ist gegen sie die Einziehung beschlagnahmter Bankguthaben von insgesamt 2 935 221 DM ausgesprochen worden. Ihre Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch den Beschluß vom 20. Dezember 1957 als offensichtlich unbegründet verworfen. Demgemäß hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs als Gerichtsgebühren für den Revisionsrechtszug berechnet:
zur Freiheitsstrafe. - 100 DM zur Geldstrafe einschließlich der eingezogenen Beträge _10 200_DM
10 100 DM.
Diese Berechnung entspricht dem Gesetz. In Strafsachen bemessen sich die Gebühren nach der rechtskräftig erkannien Strafe, und zwar für die Freiheits- und Geldstrafe besonders (§ 67 Abs. 1 und Abs. 3 letzier Salz CKG i.d.F, der Anlage 1 zum Gesetz vom 26.7.1957 - BGBi I, 861, 941 -, dic hier gemäß Art. XI § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes Anzendung findet). Ler Wert der eingezogenen Bankguthaben isi kostenrechtlich wie eine Geldstrafe zu behandein (§ 67 £bs. 4 Satz 1 CKG)> Die Gebühr beträgt bei Verurteilung zu Freiheitssirafe bis zu zwei Jahren 200 Dil, bei Veruriciliung zu Geldstzafe on zelır N als 100 DK 10 v.H., höchstens 20 000 Di (§ 70 Abs. 1 GKG)o Diese Sätze ermäßigen sich auf die Eälfte, wenn die Revision durch Beschluß des Revisionsgmichts als offensichtlich unbegründet verworfen ist (8 72 Abs. 3 Nr. 3 GKG).
Hiernach bestehen die Gebührenansätze des Kostenbceamten zu Recht, Zur Geldstrafe wird der Höchstsatz (1/2 von 10 v.Il. auf 200 000 Dit) schon unabhängig von der Einziehung erreicht. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt kommt es daher nicht an. Übrigens wären sie auch unbegründet.
Dr.Peetz Mantel Martin - Hübner Dr. Hengsberger