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BGH Entscheidung vom 20.03.1958 – 4 StR 19/58

4. Strafsenat

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4 StR 19/58 2252 072

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Autoverkäufer Günter zZ EHEN zu: CHEN bei AU, zeboren an ED. U ES ir Tu PR

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Trier vom 5. November 1957 wird ‚verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. . Von Rechts wegen

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eründe:

I. Der Angeklagte fuhr am i1. Mai 1957 gegen 20 Uhr bei trockenem und noch taghellem Wetter mii seinem Personenwagen Ford M 15 auf der kurvenreichen, 5,20 m breiten Landstraße I. Ordnung zwischen Papiermühle und Dhron (Tandkreis Bernkastel); seine Geschwindigkeit betrug etwa 80 km/std. Bei km 3,5 durchfuhr er gerade eine langgezogene Linkskurve. Die Sicht auf den Verlauf der Straße war für ihn auf etwa 120 m bis zu einer nicht mehr einsehbaren Rechtskurve frei. Von dorther kam ihm auf einem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60% Stundenkilometern der Arbeiter Lorenz Be entgegeh, der seinen Arbeitskameraden Peter I auf dem Begleitersitz mitführte. Etwa in der Mitte zwischen km 3,5, den der Angeklagte soeben passiert hatte, und km 3,4, wo die erwähnte Rechtskurve beginnt, stießen beide Fahrzeuge an dem - für den Angeklagten — linken Rand seiner linken Straßenseite wuchtig gegeneinander. Der Soziusfahrer Lege wurde über den Personenwagen hinweggeschleudert und schwer verletzt. Nur ihn bemerkte der Angeklagte zunächst, als er aus seinem Wagen ausstieg. Nachdem er ihm, dessen Kleider Feuer an ausgelaufenem Benzin gefangen hatten, zu Hilfe geeilt wer, wandte er sich dem vor einen Wagen liegenden Motorradfahrer BED zu. Ihn aber traf'er bereits tot an. BED var entweder unmittelbar beim Zusammenstoß oder durch Benzinverbrennungen getötet "worden. . j

wie sich in der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Bekundungen zweier. Polizdibeanter, die ‘bald nach dem Unfall an der Unfallstelle erschienen waren, ergab, führte eine etwa 40 m lange ununterbrochene

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Bremsspur zum Standort des Ford M 15 aus der Richtung, aus der er gekommen war. Die Spur war bei ihrem Beginn, der genau bei km 3,483 lag, zunächst auf eine Länge

von 18 m zweilinig; ihr rechter Arm war vom rechten Straßenrand 2,55 m entfernt. Dann ging sie in eine 14 - 15 m lange vierlinige Spur über, bis sie nach einem starken Linksknick in ihrem letzten 7 -— 8 m langen Teil wieder in nur zwei Linien bis zum Haltopunkt des Wagens bei 3,442 km verlief. Aus der Tatsache, daß diese letzte Teilstrecke der Spur Schmutz aufwies, der von den zusanmenstoßenden Fahrzeugen abgefallen war, schließt die Strafkammer, daß sie einige Heter vorher aufeinander geprallt waren.

II. Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten an dem Unfall darin, daß er, wie die Fahrspur seines Wagens zweifelsfrei erkennen lasse, nicht auf der vorgeschriebenen rechten Straßenseite gefahren sei, Sie hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. j

III. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände geltend macht, kann keinen Erfolg haben.

1.) Für die Frage, ob etwa der Motorradfahrer den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hatte, war es bedeutungslos, daß, wie die Revision behauptet, Basten und sein Begleiter in einem früheren Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, die sie unter Alko-

holeinfluß begangen haben sollen, verurteilt wurden, Die Strafkammer hatte deshalb keinen Anlaß, die einschlägigen Strafakten zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Daß BEE aber im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, den die Strafkammer zu beurteilen hatte, unter Alkoholeinfluß stand (1,1 -— 1.2 %0), ebenso sein Begleiter IMDB (0,55 %o), hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, Sie hat diesen Umstand bei Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens des Motorradfahrers berücksichtigt.

\ ‚Um aus den gesicherten Fahrspuren des Angeklagten schließen zu können, daß er sich nicht auf seiner rechten Fahrbahnseite gehalten hatte, bedurfte die Strefkammer nicht der Mithilfe eines technischen Sachverständigen. Denn diese Frage war nicht schwierig.

Für ihre Beurteilung reichte die richterliche Sachkunde aus. Ebensowenig brauchte der Strafkammer die Fähigkeit der Polizeibeamten zu einer zuverlässigen Spurensicherung bedenklich zu erscheinen. Die Überzeugung des Landgerichts, daß die von den beiden Beamten ermittelten Bremsspuren vom Wagen des Angeklagten herrührten und er, wie sich aus ihnen ergab, nicht auf der vorgeschriebenen Straßenseite gefahren war, läßt sich demnach rechtlich nicht beanstanden.

Ebensowenig liegt ein Rechtsmangel darin, daß . die Strafkammer ohne Anhörung eires technischen Sachverständigen sich aus eigener Sachkunde auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Beweise ein Urteil über die Fahrweiss des Kotorradfahrers bildete. Hierfür standen ihr allerdings keine Fahr- oder Bremsspuren des Kraftrades zur Verfügung, weil, wie die Polizeibeamten

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bekundet hatten, solche Spuren nicht hatten festgestellt werden können, Die Strefkammer ist aber von der Richtigkeit der Aussage des Soziusfahrers IWW überzeugt, das BED in einem Abstand von etwa einem Meter vom rechten Stratenrand gefahren war. Zu dieser Überzeugung durfte sie ohne Rechtsverstoß auf Grund ihres Rechts und ihrer Pflicht zu freier Beweiswärdigung gelangen.

2.) Mit der Feststellung, das Fahrzeug des Angeklagten habe eine 40 m lange Bremsspur hinterlassen, setzt sich die Strafkawmer nicht in Widerspruch zu Erkenntnissen der Technik. Daß der Angeklagte sehr nachärücklich bremste, sobald er des Motorradfahrers ansichtig geworden war, muß allerdings daraus geschlossen werden, daß die Fahrspuren von Anfang an besonders kräftig waren. Aber auch wenn man dies berücksichtigt und demnach davon ausgeht, daß die Spuren auf das sofortige starke Bremsen des Angeklagten zurückzuführen waren, steht die Feststellung, daß er seinen Ford M 15 bei einer Stundengeschwindigkeit von 80 km erst nach etwa 40 m zum Stehen brachte, mit technischen Erfahrungen im Einklang.

Die sich ‚auf die Aussage des Soziusfahrers stützende Annahme der Strafkammer, De» habe kurz vor. Erreichen der scharfen Kurve auf einen niedrigeren Gang zurückgeschaltet, widerspricht nicht der Tatsache, daß sich keine Spuren des Kraftrades auf der Fahrbahn abzeichneten. Denn die Geschwindigkeit des Motorradfahrers kann vor dem Schaltvorgang sich schon ‘soweit der danach eingehaltenen Geschwindigkeit genähert haben, daß keine Spuren sich auf der Straße abdrückten. Auch für äie Beurteilung der Frage, ob der Kkotorradfahrer etwa verkehrswidrig gefahren war, konnte die Sirafksırmer die Sachkunde eines technischen Gutachters entbehren.

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3.) Die Strafkammer hat ein erhebliches kKitverschulden des Motorradfahrers an dem Unfall verneint und seinem Verhalten deshalb keine die Schuld des Angeklagten mindernde Bedeutung beigemessen. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Obwohl DW unter Alkoholeinfluß stand (i,1 —- 1,2 %o), fuhr er, wovon die Strafkammer besonders aufgrund der für glaubwürdig eracl:teten Angaben des Soziusfahrers überzeugt ist, genügend weit rechts. Allerdingschat sie die Frage nichi erörtert, ob I |] vielleicht dadurch fahrlässigerweise zum Unfall beitrug, daß er ‚nicht bremste, als er des ihm entgegen- “fahrenden Personenwagens gevahr wurde. Geht man aber .davon aus, daß der Abstand von etwa 100 m, auf den der Angeklagte . - und BEE sich frühestens schen konnten, sich wegen der erheblichen beiderseitiigen Geschwindigkeiten pro Sekunde um etwa-.37,5 m verringert haben würde, wenn der Angeklagte nicht gebremst hätte, und berücksichtigt man ferner, daß sich beide bis zum Beginn der Brensverzögerung des Ford schon ein beträchtliches Stück näher gekommen waren, So läßt sich die Auffassung der Strafkammer nicht beanstanden, BEWEMB habe kein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall. Bei Beurteilung dieser Frage darf auch nicht übersehen. werden, daß der Motorradfahrer, der, als er in die Kurve fuhr, mit keinem ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug zu rechnen brauchte, begreiflicherweise in Schrecken versetzt wurde, als er den über der Straßenmitte auf ihn zukommenden Personenwagen gewahrte,

4.) Trotz knapper Begründung hat die Strafkamner dem Angeklagten zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und eine Frist von einem Jahr für deren Neuerteilung gesetzt. Sie weist zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte grob

fahrlässig handelte, indem er in der Stra3enmitte fuhr, obwohl er sich mit der erheblichen Geschwindigkeit von

80 km/h einer nur etwa 100 m vor ihm liegenden uneinsehbaren Kurve näherte. In einer solchen schweren und schuldhaften Verkehrswidrigkeit offenbarte sich, obwohl der Angeklagte bis dahin nur wegen einer unbedeutenden Verkehrsübertretung bestraft war und im übrigen ein zuverlässiger Mensch ist, ein solches Has von Ungeeignetheit zur sicheren Führung von Kraftfahrzeugen, daß ihm die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen werden durfte.

5.) Was die Revision schließlich gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer geltend macht, geht offensichtlich fehl, j

Rotberg Sauer Seibert

Hoepner Dr.Hengsberger