Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.03.1958 – 4 StR 661/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2252 076
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Friedrich GP aus FOR, 3<- boren am . GEEEED ED ir EEE - Süd,
wegen fortgesetzter übler Nachrede u.2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’ der Sitzung . vom 19. März 1958 beschlossen; _
Die Brinitrung. des Kostenschuldners Friedrich gGaul gegen ‚gen. Kostenansatz des Urkundsbeamten \_ der Geschäftsstelle vom i6. Dezember 1957, berich-. . 2.2
tigt mit Kostenrechnung vom 3. März 1958, wird ZU-
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Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
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Gegen den obengenannten Kostenansatz hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 23, Februar 1958 "Kostenbeschwerde!" Bu erhoben. Diese ist nach den gesetzlichen Vorschriften als Er- : innerung anzusehen. Zur Entscheidung ist gemäß. § 4 Abs. 1 Satz "l,« GKG der 4. Strafsenat zuständig. Die Erinnerung ist zulässig. “ Der Kostenschuläner wendet "sich nicht gegen die "Höhe der Kosten-.”
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schuld, sondern gegen die Fälligkeit, weil nach seiner Ansicht y das von ihm nit, der Revision angefochtene Urteil der großen ir Strafkammer Recklinghausen, des Landgerichts in Bochum. vom 9... ct Ä
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April 1957 nicht rechtskräftig Bee ME
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Die Erinnerung ist.unbegründet.
Mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1957, hat das angefochtene Urteil Rechtskraft erlangt. Auch der an-
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geführte Beschluß ist rechtskräftig, da kein Rechtsmittel gegen ihn gegeben ist. Die Gebühr für das Revisionsverfahren ist somit fällig geworden ( § 109 Abs. 2 GKE n.F.) und damit die Grundlage für die Gebührenberechnung gegeben (§ 67 Abs. 1 GKE n.F.). Die Gebühr beträgt die Hälfte der vollen Gebühr unter Zugrundelegung der erkannten Strafe von einen Jahr Gefängnis und beläuft sich auf 75,- DI (§ 70 Abs. 1,
§ 72. Abe. 3 Nr. 3 GK@ n.F.).
Der Kostenschuldner hat auch in seinem Schriftsatz vom 5. März 1958 seine Erinnerung nach Berichtigung des Kostenansatzes aufrecht erhalten.
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‚Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Rotberg sur“ _ Seibert Hoepner Hübner