Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 13.03.1958 – 4 StR 41/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Rt muß ole weiteres Metbestanäsmerkme. —-. » da ese8 j j § 361 Nr. 6 StGB hinzukommen, daß di no. des D F j t ist, Str Benbenutzer w f - "Verhalten geeignet ist, dem & ing . = * als ungewöhnlich _: aufzufallen. ri rs ar , . un.F F x x x" ‘a ". N . . . . r Be . Ss ” nr ° “ ’ ” EFRT E72 [2 DR rs a CAR Fra « .” . Pr Re “ © \ N‘ , » oa Ba ne E32 bi > ? write x ” ‚ Nun . ” te v BEN ER \ \ ‘ © FRE EL .[o..—r SELF N Dr ” ae , 2 ow” Pater) ol, 6 wu“ Yy* ‘ ‘ “” wo.“ z Feng ser N . 5 N nt 7 “ wor or AR: u en y . FLEL “ x Dann . FF oe E . werte Een re Nor B . Par, Pe N", Eu , F MM FIR Sk, DEE R u, ... Ri nl , ’ a “ . v Pa Pi Arte gta PA ae Pi Pi ı% n.. rn r no. w or LER u BE ar iR wr nr “ h r . »,, PER? N r x rn, rt or Maren SS £ wu “ „ . .. Pa GE Se PER & . 21 ” Er D .. r ü ginn NN NT Re N ” - N - 2 “ . >: ’ “ “or Ze “er Ko ® PIE Er ra vum MEY ir n. . > * nr x v [73 LE Gr L . Fr Br . - „ won - en ir .. en y = R = 7 » en DR, v 5.5 x . D u een .n wignie a “ . £ KO u EP ot ar un Sag he 4, Tu BE Pr R Non en in. re ze: nr TAN ERST IN kiäfzeie en: TE ER ENT RE van) we Yon si % “Ya, un PRED Ku "> B4 Fr % Te x Ft 7 P PS Dart Ra Re . ’ £ Pr &= Pr ws u..r F . “ e "gie, 2 SYr- LE en TERN, hrs T>äes- Bar Wa 13%) ea. Ko. EI ERBER NS EEE TR “ nn) % Pa vr . rar di DES PP. Re .. “, VER N D . w x f j $ R “u ’ L A FUREN € AR R rm’ Re a ” nen Er “A Fr u Du \ nf“ Be De: % x P F 3 et N ner RN ‘ “ a... DL en 2 en ri Sr EE " 7 ‘ . . “ > n . DT Ink y ” Aa S en, a dur i Fran Ye un 3 on A PR $ Are Py . y Pen Pe rn w REN nee Se: un x rn Bu ei . . x 1.8 S Par Fr - x ? N * . x - . - . - - ‘ >. 4 StR_41/58 ImWVanen des Volkes In der Strafsache gegen die Hausangestellte ur DB aus geboren am o EEE inN Krs. SD, ° - wegen öffentlicher Aufforderung zur Unzucht (§ 361 Nr. 6 StGB) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, . Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bun
a“. EN . ‘ .
m > Plür- das "Hachschlagewerk! 22 92 101 U
aE ‚ Kür äle Amtliche Sammlung! , 5 7 Sr “nn. \ > “ R y Ag
Gesstz: St6B 8 361 Nr. 6 (erste Begehungsweid: } a TER
® kennbarwerden des Sich-Anbietene. u... Rechtssatz: Rt muß ole weiteres Metbestanäsmerkme. —-.
» da ese8 j j § 361 Nr. 6 StGB hinzukommen, daß di no. des D F j t ist, Str Benbenutzer w f - "Verhalten geeignet ist, dem & ing . = * als ungewöhnlich _: aufzufallen. ri rs ar , . un.F F x x x" ‘a ". N . . . . r Be . Ss ” nr ° “ ’ ” EFRT E72 [2 DR rs a CAR Fra « .” . Pr Re “ © \ N‘ , » oa Ba ne E32 bi > ? write x ” ‚ Nun . ” te v BEN ER \ \ ‘ © FRE EL .[o..—r SELF N Dr ” ae , 2 ow” Pater) ol, 6 wu“ Yy* ‘ ‘ “” wo.“ z Feng ser N . 5 N nt 7 “ wor or AR: u en y . FLEL “ x Dann . FF oe E . werte Een re Nor B . Par, Pe N", Eu , F MM FIR Sk, DEE R u, ... Ri nl , ’ a “ . v Pa Pi Arte gta PA ae Pi Pi ı% n.. rn r no. w or LER u BE ar iR wr nr “ h r . »,, PER? N r x rn, rt or Maren SS £ wu “ „ . .. Pa GE Se PER & . 21 ” Er D .. r ü ginn NN NT Re N ” - N - 2 “ . >: ’ “ “or Ze “er Ko ® PIE Er ra vum MEY ir n. . > * nr x v [73 LE Gr L . Fr Br . - „ won - en ir .. en y = R = 7 » en DR, v 5.5 x . D u een .n wignie a “ . £ KO u EP ot ar un Sag he 4, Tu BE Pr R Non en in. re ze: nr TAN ERST IN kiäfzeie en: TE ER ENT RE van) we Yon si % “Ya, un PRED Ku "> B4 Fr % Te x Ft 7 P PS Dart Ra Re . ’ £ Pr &= Pr ws u..r F . “ e "gie, 2 SYr- LE en TERN, hrs T>äes- Bar Wa 13%) ea. Ko. EI ERBER NS EEE TR “ nn) % Pa vr . rar di DES PP. Re .. “, VER N D . w x f j $ R “u ’ L A FUREN € AR R rm’ Re a ” nen Er “A Fr u Du \ nf“ Be De: % x P F 3 et N ner RN ‘ “ a... DL en 2 en ri Sr EE " 7 ‘ . . “ > n . DT Ink y ” Aa S en, a dur i Fran Ye un 3 on A PR $ Are Py . y Pen Pe rn w REN nee Se: un x rn Bu ei . . x 1.8 S Par Fr - x ? N * . x - . - . - - ‘ >.
4 StR_41/58
ImWVanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausangestellte ur DB aus geboren am o EEE inN Krs. SD, ° - wegen öffentlicher Aufforderung zur Unzucht (§ 361 Nr. 6 StGB)
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
. Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof.Dr. Leng-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Einzelrichter) in Essen zurück- . verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen Übertretung nach § 361 Ziff. 6 StGB" zu einer Haftstrafe von fünf Wochen verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt ist;und sie von der Anklage eines Vergehens nach § 223 a StGB freigesprochen. "
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Angeklagte lebte von etwa Mitte Juni 1957 bis zum
16. August 1957 mit dem früheren Mitergeklagten Wolfgang LB- @ zusammen, der in diesem Verfahren reci:tskräftig wegen Zuhälterei und Körperverletzung verurteilt worden ist. In dieseu Zeitraum verdiente sie ihren und im wesentlichen auch DEEEEEEB Lebensunterhalt dadurch, daß sie der Gewerbsunzucht nachging. Zu diesem Zweck begab sie sich zusammen mit der sich ebenso betätigenden minderjährigen Ingeborg HP dei Einbruch der Dunkelheit in die im Stadtzentrun won Ep gelegene, dem öffentlichen Verkehr gewidmete und vom Publikum auch rege befahrene und begangene R@@straße. Hier stellten sie sich bis zum Morgengrauen einzeln in gewissen Abstand von einander auf oder gingen langsam einzeln auf und ab, um die Aufmerksamkeit insbesondere der Kraftfahrer auf sich zu lenken. Wurden sie angesprochen, so stiegen sie in den Wagen, ließen sich an abgelegene Stellen fahren und verkehrten dort gegen ein. Entgelt von 10 DM geschlechtiich mit den Fahrern der Kraftfahrzeuge. Danach ließen sie sich in die Nähe der RBstraße zurückbringen. Die Angeklagte verdiente auf diese Weise täglich etwa 50 DM.
In der Wacht zum 16. August 1957 lud der Zeuge Ga» die Angeklagte, als sie in der R@®stro2e wie üblich auf
und abging, ein, zu ihm in den \laßen zu steigen. Das tat sie auch: Da GEB jedoch den von der Aungellagten geforderten Preis für zu hoch hielt und er auch den von ihr angegebenen Fahrtweg nich‘ einhielt, brachte sie den Kraftwagen dadurch zum Stehen, daß sie den Zünäschlüsscl abzog, verließ das Fahrzeug und begab sich zu Fuß in die R@Bstrade zurück,
In diesem gesamten Sachverhalt sieht das Landgericht den Tatbestand "einer" Übertretung nach § 361 Hr. 6 StGB. Dazu führt es u.a, aus, die Angeklagte habe sich öffentlich dadurch zur Unzucht angeboten, daß sie als Frau zur Nachtzeit dort allein "herumstand bzw. langsam auf- und abging", um damit Männer zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs anzulocken. Dies sei auch in auffälliger Weise geschehen, weil das länger andauernde Stehen und langsame Auf- und Abzehen von Frauen zur Nachtzeit geeignet sei, die Aufmeri:sawkeit der Passamten auf sich zu lenken. da Frauen, die nicht der Uuzucht nachgehen, sich nicht so zu verhalten pflegten,
Soweit die Revision zu dieser tatsächlichen Feststellung eine nähere Begründung und die Angabe von Anhaltspunkten vermißt, geht sie fehl. § 267 Abs. 1 StPO schreibt dem Tatrichter nicht vor, die Anhaltspunkte oder Beweismittel anzugeben, auf denen seine Feststellung der den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Tatsachen beruht,
Die oben wiedergegebene rechtliche Würdigung des Urteils ergibt aush, daß die Strafkammer nicht nur das Verhalten der Angeklagten in der Facht zum 16. August 1957 strafrechtlich gewürdigt, sondern den ganzen Zeitraum von Mitte Juni 1957 bis zu dieser letzien Nacht eingezogen hat. So:war auch die Anklageschrift abgefaßt und dementsprechend auch die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte wegen des hinrtichenden Verdachts einer fort«esetzten jbertretung nach § 361 Nr. 6 StGB
Ib
eröffnet worden . Deher ist davon auszugehen daß das Landgericht das gesamte Verhalten der Angeklagte: während der fraglichen Zeit als eine fortgesetzte Handlung bewertet hat. Daß es dies nicht besonders begründet hat, beschwert die Angeklagte nicht.
. Das Urteil muß aber aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen des Landgerichts seine Annahme nicht rechtfertägen, daß die Angeklagte sich öffentlich in auffälliger Weise zur Unzucht angeboten habe. Die Strafkammer hält dieses Tatbestandsmerkmal des § 361 Nr. 6 StGB für verwirklicht, weil "das länger andauernde Stehen" und "langsame Auf- und Abgehen von Frauen zur Nachtzeit" geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Passamten auf sie zu lenken. Ohne ein Verhalten, das die Aufnerksamkeit der Straßenbenutzer auf sich lenkt, ist aber schon ein - nicht wörtliches - Anbieten zur Unzucht nicht möglich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muß zu den Exkennbarwerden des Angebots als weiteres Tatbestandsmwerkrel hinzukowmen, daß dieses geeignet ist, dem Btraßenbenutzer ale ungewöhnlich aufzufallen. Bei dieser zusätzlichen Bewertung ist davon auszugehen, daß das öffentliche Anbieten zur Unzucht, also auch der sog. "Straßenstrich" der Dime, für sich allein in § 561 Nr. 6 StGB nicht mit Strafe bedroht ist. Zu "länger andauerndem Stehen" oder "langsamen Auf- und Abgehen" von Frauen zur Nachtzeit müssen also Verhältensweisen oder Umstände hinzutreten, die das Angebot Zur Unzucht als "anreißerisch" erscheinen lassen, etwa wenn sich die Dirne besonders auffällig kleidet oder ihr Angebot durch Anlächeln oder Instarren ihr begegnender Männer, durch die Art ihres Ganges, durch geschlechtlich zu deutende . Cesten oder in ähnlicher Weise unterstreicht (ähnlich OLG Köln
NIW 1953, 1076 Nr. 22).
Daß sich die Lngeklagte während ihrer fortgesetzten Be-
tätigung als Straßendirne in den fraglichen Zeitrzum so verhalten habe, hat das Landgericht nicht festgestellt: Da die Wöglichkeit der Nachholung solcher Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheint, ist die Sache an den sachlich zuständigen Tatrichter zurückzuverweisen.
Rotberg Bundesrichterin Krumme ist Hoepner durch Erkrankung, Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen durch Urlaub am Unterzeichnen verhindert. Rotberg Seibert