Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.03.1958 – 5 StR 594/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 st2 594/57 2220 033
Im amen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den früheren Stadtinspektor Heinrich 1, GE
aus ICE, geboren am EB 1913 in Si,
wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des 3undesgeric..tshofs in der Sitzung vom 11.März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . (WEEEn
als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizobersekretär uw
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Xevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 1,.0ktober 1957
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortzesetzter Unterschlagung im Amte in Tateinhefit mit mißbräuchlicher Wiederverwendung entwerteter Stempelmarken verurteilt ist,
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2.) im Strafausspruch mit den dazu getroffenen
reststcllungen aufgchodben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die .iosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -—
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Gründe;
Das Landgericht h..t den ingelklugten "wegen fortgesetzter, teils schwercr Amtsunterschlasung, teilweise vegengen in Tuateinhreit mit Doypelverwendung von .ert-Markun," zu zehn lionutin Gefingnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung der $% 254 Abs.1, 251, 267 Abs.1l, 244 Abs.2 StPO und des sachlichen \cchts, insbesondere des § 351 StGB. Sie führt zu der Änderung des Schuldspruchs, die der Antrug der Auvisionsschrift im Ergebnis anstrebt, und damit zur Aufhebung des Strafsusspruchs.
Auf dic verfohrensrechtlichen Ausführungen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, weil sic mit der Sachrüge, dic durchgreift, en: susammenhängen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetiungen des § 351 StGB nach den fustgestellten Sachverhalt nicht vor. Das macht die iuvision mit Recht geltend.
Indem der Angeklagte die drei Jagädscheine in die Jahresliste eintrug oder eintragen ließ, führte er diese nicht unrichtig, sondern richtig. Denn ür hätte die Jagdscheine aussustellt und die Jebührun dafür in Impfang genommöon. Die drei Jagäscheine mußten daher in der Jähresliste vermerkt werden. Sonst w. re diese unvollstündig geworden. Gerade dann wäre der Tatbeständ des § 351 StGB in Betracht gekommen.
Die Konatslisten, die auf Grund der Jahrcslisten angufertigt, mit einem Verüwerk des Anscklagten über die sachliche und rechnerische Richtigkcit versuhen und weitergeleitL.t wurden, waren nicht "zür Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen!" bestimmt (§ 351 Abs.1 StG3). Sie dienten
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vielmehr nur dazu, daß die Gobührenantsilu, die der
Regierung und der Haftpflichtversicherungsgesulischaft zustanden, an diese beiden Stellen abgrführt wurden. Das
geht aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe hvurvor.
Schon aus diesem Grunde können diuse Listen und Vermerke
die Anwendung des § 351 StGB nicht rechtfertigen. Das Landgericht führt aus, daß durch sic "der nickt den Tat--
sachen entsprechende Eindruck erweckt werden sollte und
auch erweckt wurde, die fälligen Gebühren seien bezahlt,
die Gelder an die Stadt abgeführt und dort verfügbar, sn
daß sie in dem in der Liste angegebenen Sinnv an llegierungs- & präsidenten und Versicherung weiterzuleiten seien" (UA S.8). Die Gebühren waren aber tatsächlich an die Stadt zu Händen
des annahmeberechtigten Angeklagten gezahlt worden. Inso-
weit waren die Monatslisten nicht falsch, sonäcrn richtig.
Ob die Stadt durch sie veranlaßt wurde, Gie Anteile an den Gebühren, die der Angeklagte unverschlagen hatte, an die empfangsberechtigten Stellen abzuführen, und ob sie dazu verpflichtet war, hat mit § 351 StGB nichts zu tun. Die Monatslisten und die Richtigkeitsbescheinigungen des Angeklagten waren erkennbar nicht im Sinne des § 351 Abs.l
StGB "zur Eintragung oder Kontrolle" darübsr bestimmt,
daß der Angeklagte die eingenommönen Gelder in die ihm | zugängliche Gebührenkässe getan hatte, aus der er dafür 4 orädänungsmäßige Gebührenmarken hätte entnekmen müssen (UA S.3).
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Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen imtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinhvit mit wißbräuchlicher Wiederverwendung entwerteter Stenpelmarkun (§ 275 Abs.1 StG3) besteien keine rechtlichen Bedenken, Der Schulds»ruch kann daher »crichtigt werden. Der Strufausspruch ist jedoch aufluhiben, weil die Strafkammer ihn zu Unrscht auf § 351 StGB stüt.t.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker