Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.02.1958 – 1 StR 387/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB § 185
Rechteraiz: Die als Juden vom Nationalsoziulismus ver- £olgten Menschen, die j»tzt in Deutschland leben, bilden eine Personenmehrheit, die be-Leidigungsfähig ist.
Aktenzeichens 1 5tK 387/57 AG Derustadt Beschluß ües BGH vom 28. Febrvar 1958 LG Darmstadt OLQ Frankfurt/Main
ı_Stk 387/57
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In der Strafssche gegen
den Invaliden Franz 1 Ep :u:> DEE (, geboren arı EEE 55: 1: ED:
wesen Beleidigung u.a.
hat der 1. Strafisenei des Bundssgerichiehofs nack Anlıörung des Generalbundesanr.alts in der Sitzrng vom 28. Februar 1958 beschlossen:
Die als Juden vor Watlonalsozialiarus verfolgten Mens chsn, die jetzt in Deutschland leben, bilden ' einge Pszsonenwehcheit, die beleidigungslähig ist.
Der Angeklagte schrisb im Juni 1954 auf einer Postkarte an einen Bekannten:
"Der Jude ist wis eine Laus, die setzt sich in Pelz und gekt nicht metr raue. Dar Eitler hatte so schön aufgeräumt mit dieser Gesellscha?t, jetzt kommen sie schon wieder."
Diese Bemerkung richtete sich unnittelber gegen einen Dr. EEE, den der Angeklagte irrtümlich für einen Juden hielt. Der Öffentlichen Klage gegen den Angeklagıen schlossen sich neben Dr. URN der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen und der Rechtsanwalt KEEEEEE an. Das Antsgericht verurtsilte Gen Angeklagten wegen Beleidigung in Tateiuheit nit Üübler Nachrede und Verunglinpfung des Andeskens Verstorbensr zu vier jlonaten Geffinguis und sprack
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den am Verfahren beteiligten Verletzten die Befugnis zu. das Urteil zu veröffonilichen. Auf die Berufung des Angeklagten srwöäßiste das Lenögericht die Sirafe auf zwei “onate und astzte die Vollsirsckung zur Bewährung aus. Hiergegen richten sich die Revisionen der Jebenkläger, die die wiederberstellung
äs2c Urteils des ersten Rechtszuges erstreben.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß nach der Euischeidung des Bundesgerichtsnofs in TsW 1952, 1183 Nr. 19 die Beleidigungsfönigkeit des Landesverbatides der Jüdischen Gemeinden in Hessen und des Recktsanvalte Ip ni dazit deren Recht, sich dem Verfahren als Nebsukläger anzuschließen, gegaben sei. Es will jedoch von ihr abweishen und legt deshalb die Sache gemäß 5% 121 Abe. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.
Der Senat hält an der bisherigen R>chispreckung des Bundesgericktshofs fest.
In Rechtsprechung und Schrifitum ist allgenein anerkannt, daß eine Äußerung viele Persoren durch eine Gesamtbezeichnung kränken oder herabsetzen kann, wenn ülese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortritt, daß dieser Kreis der beteiligten Finnelnpersonen deutlich umgrenzt ist (RGSt 68, 120, 124; RG SW 1928, 806 Ir. 26; 1932, 3115 Nr. 67; OGHSt 2, 291, 312; BGHSt 2, 38; BGH LIW 1952, 1183 Nr. 19; Schönke-Schröder Vorbem. IV vor § 185; Kohlrausch- Lange Vorbem. III vor § 195; Leiaziger Kommentar Vorbem. II 3 vor § 185; Schwarz Aaoum. 38 zu § 185). Die Juden, die jetzt in Deutschland leben und Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewasen sind, bilden eine so ungrenzie üsTunpe, die sich aus der Allgemeinheit infolge ihres urgeröhulich schweren Schicksals abhebt,
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Die Bedenken, die das Oberli.nicsgericht hi-xgsgen erhebt, greifen nicht durch.
l. »8 meint, Jie Kollektivoszeichnung "die Juden" sei richt eindeutig; es könre zweifelhsft sein, ob die mosaische Religiou oder die rassieche Eigenständigkeit den Personenkreis bestiem:. Dain vermag der Senet richt zu folgen. Er „alt nicht "die Juden" für belejdigungsfähig, sondern die Menschen, die ale Juden vom Tationalsozialismus verfolgt worden sind. Dieser Kreis iet eindeutig Destinnt,
2. Das Oberlandesgericht erklärt ns Tür bedenklich, daß die Entscheidung RGK UV 1952, 1183 \r, 19 auf die Anzahl der Einzulpersonen apdstelle. Ber meint. mar müsse dann auch die Grenze angeben, jenseits welche: eine Bestimmbarkeit nicht mehr anzunehmen sei. Dieser Binwend beruht auf einem Mißverstänäris. In dor emwährten Entscheidung ist nur die Feststellung des landgerichte wiedergegeben, nach der heute in Deutschland etwa 30 000 Juden leben. Der bh, Strafsenat hat diese Juden nicht wegen ihrer Zahl, sondurn wegen ihres durch üle nationalsozialistische Verfolgung gekennzeichneisen Schicksals als beleidisungsiähigen Personenkreis anerkannt.
3. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß man auch die Protestanten, die Katholiken, Akademiker usw. als beleidisungsfähig sanseheu mürse, wenn man dise den Juden zubillige. Demit verkannt es wiederum, deß die Juden nicht wegen ihrer Religion oder ihrer Rasse oder ihrer Tätigkeit, sondern wegen des ihnen von Nationalsozialismus auferlegten Schicksals in der Allgcmeirheit als eine eng ungverzte Gruppe erscheinen. "Die" Protestanten, "dic" Zaikoliken, "die! . Akaderiker usw. sind durch kein voruleichbsrer Kreignis zu einer vinheit verbunden, die sis sure der Allgereinheit hervortireien läßt.
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Da die Vorlegungsfrage nur die Beleidisungesfähi.skeit der Einzelpersonen betrifft, geht der 3°rst auf üle Nedenklageberechiigung des Landesverbundss Ger Jüdischen Geneinden in hessen nicht ein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrages des Generalbundesanwalts.
Dr, Peetz Mantel Werner „jartin Hübner