Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 18.02.1958 – 5 StR 615/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2220 054
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Bürovorsteher “alter z ED zus ve,
geboren am EEE 1926 in ca,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Anreklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18.0ktober 1957 samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
— Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wesen Meineides zu einer Gefäönrnisstrafe von sechs Mnaten verurteilt.
Seine Revision rügst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüse hat Erfolgs.
1.) Gegen den Landarbeiter VB schwebte ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges, weil er eine bei der Firma POEEEED von Pig unter Tigentumsvorbehalt zekaufte Kaffeemaschine, auf die er noch über 550 “ schuldete, gleichzeitig mit der Verpachtung seines Hofes an den Pächter B@@B veräußert hatte. Der Anrelilagte, der Bürovorsteher des Rechtsanwalts EB in VE war, hatte Vollbrecht, einen alten Mandanten des Rechtsanwalts Al, bei Abschluß des Pachtvertrages und des Kaufvertrages über das Inventar beraten. Beide Verträge wurden in seiner Gegenwart abgeschlossen.
In dem erwährten Ermittlungsverfahren gegen VD machte der Angeklagte am 30.0ktober 1956 vor Amtsgerichtsrat
Fein U folcende eidliche Aussage:
"Mir wurde die Aussage des Beschuldigten V
Bl1.19 d.A. vorgehalten, Ich bemerke dazu folgendes: Es ist richtig, daß ich Herrn VB scinerzeit in meiner u... als Bürovorsteher des
Rechtsanwalts A beraten habe und daß ich bei Abschluß des Vertrages B1l.13 ff d.A. zugegen war. Vor Abschluß des Vertrages fanden selbstverständlich Vorbesprechungen statt. Sämtliche Beteiligten, also Herr ‚Herr V und ich, gingen davon aus, daß Herr V Schulden hatte und daß diese Schulden nur bezahlt werden konnten, wenn es zum Abschluß des Vertrages kam. Die fenaue Höhe der Schulden war nicht bekannt, Es handelte sich dabei auch um einen Betrag, der sich ständig änderte. Jedenfalls war man überzeugt, daß die Finnahmen aus dem Vertrage ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten zu decken. Herr V
hatte mir nur eine un;efähre Aufstellung seiner Schulden gegeben. Ich überreiche die Abschrift
einer Abtretungserklärung vom 19.10.1954
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(alsne nach Abschluß des Vertrages). Darin wurde unter Ziff.7 die Schuld an Plgwnit 500 °* angegeben. Auch dieser Betrag stimmte nicht. Man wird sich daher denken können, daß Terr V
var dem Abschluß des YVertrares noch unrenauere Angaben machte. Ts wurde naturgemäß auch darüber gesprochen, daß gewisse Finrichtungsrerenstände noch nicht voll bezahlt und damit noch "irzentum der lieferfirmen waren. S> wurde auch mörlicherweise über die faffeemaschine gesprochen. Alle Beteiligten warer sich darüber klar, daß die Schulden an die Lieferfirmen aus den Einnahmen
aus dem Vertrafe abgedeckt werden mußten und konnten. Deshalb kam es auch zu dieser Abtretunrserklärung. Da auch die anderen Verbindlichkeiten in der Abtretunsserklärune nicht richtig angegeben wurden — teilweise zu hoch und teilweise zu niedrig —, reichten die FTinnahmen aus diesem Vertrage nicht aus, die Verbindlichkeiten abzudecken. So kam es, daß auf die Kaffeemaschine rur 73,38 M gezahlt wurden. Alles das ist lediglich darauf zurückzuführen, daß einfach keine exakten Anraben über die Höhe der Schulden vnrhanden waren. .„.."
Diese Aussafe ergänzte dann der Angeklarte noch in einem hier nicht interessierenden Punkt.
2.) Die Strafkammer führt aus, die Aussage des Angeklagten sei in zwei Puniiten objektiv unrichtig gewesen, und zwar in einem Punkt vorsätzlich, im zweiten fahrlässire.
a) Es sei nicht richtir gewesen, daß die Faffeemaschine deshalb nicht habe voll bezahlt werden können, weil die Einnahmen infolre der ungenaüßen An:aben Vollbrechts über seine Schulden nicht zu deren Deckung aus-ereicht hätten. Vielmehr habe der Betrar aus der Pachtsummne deshalb nicht bezahlt werden körnen, weil aus dieser ein Honoraranspruch des Rechtsanwalts AB von rund 1000 * kassiert worden sei, dessen Bezahlung aus der Pachtsumme ursprünglich nicht vorresehen gewesen sei. Vor Abschluß des Pachtvertrages habe nämlich der Angeklaste selbst auf einem Handzettel die Schulden des VEp zusammengestellt und dabei nur eine Forderung des Rechtsanwalts I ) von 400 “4 berüclsichtirt. Bei diesen 400 *“ habe
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es sich um die Gebühren zehandelt, die durch die Bearbeitung der Pachtvertrarsanpelegenheit entstanden seien. Sonstige Gebührenansprüche des Rechtsanwalts A :::tten aus
der Pachtsumue nicht bezahlt werden soller. Das sei dem Angeklagten auch bei seiner Vernehmung bewußt rewesen. Im Gegensatz zu dieser Sachla;'e habe er bei dieser Vernehmung bewußt den unzutreffenden Tindruck zu erwecken versucht,
daß die Zahlune an Plgpaus Gründen unterblieben sei, die nicht von ihm, sondern von Vollbrecht zu verantworten seien. An einer anderen Stelle heißt es hierzu, VEEEEB h=be sich darauf verlassen, daß die Kaffeemaschine vom An-- geklagten aus der diesem zurehenden Pachtsumme bezahlt würde.
b) Als fahrlässig falsche Aussage wertet die Strafkammer die eidliche Anpabe des Angeklagten, es sei möglicherweise bei den Pachtverhandlungen über die Kaffee-
maschine gesprochen worden, Die Strafkammer ist der Auffassung, die durch das Wort "möglicherweise" in der Aussage enthaltene Finschränkung mache diese Aussage objektiv unrichtig, weil mit Bestimmtheit von der Kaffeemaschine gesprochen worden sei. Der Angeklagte habe insoweit fahrlässig gehandelt. "Tr habe durch die Ladung den Gepenstand seiner Verrehnung unsefähr kennengelernt und genürend Zeit zur Vorbereitung gehabt. Bei fehöriger Vorbereitung hätte er aus den in den Handakten des Rechtsanwalts AU vefinsiichen Unterlaren erkannt, daß bei den Verhandlunsen bestimmt über die Kaffeemaschine gesprochen worden sei.
Die Strafkammer verurteilt den Anseklarten aber nur wegen Neineides, weil eine tsteirheitliche Verurteilung wegen Meineides und fahrlässigen, Falscheides, begangen durch dieselbe Aussage, nicht möglich sei.
3.) Die Verurteilung wegen Feineides kann nicht aufrechterhalten bleiben.
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a) Nach den Urteilsfeststellungen sind euf Grund des Pacht- und Inventarkaufverlrares und eines besonders abgeschlossenen Kaufvertrares über einen Ackerwa;ren insgesamt 29 500 X zugunsten des VD erzielt worden. Hiervon wurden 3500 M an den Vermittler CB bezahlt, der es übernommen hatte, zwei Gläubiger, JB und <S ti verband, zu befriedigen. Die Forderungen dieser beiden Gläubiger betrugen zusammen 2582,66 ii. Den Restbetrag hat
CHEM später an VD zuszezanıt:
"je dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, hatte der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung entsprechend q seinem Vorbringen in der Revisionsinstanz dahin einrelassen, er sei davon ausgeganren, GEB werde einen nach Befriedigung der Gläubiger JB ur: StoscBverbend verbleibenden Überschuß an ihn zwecks Ausschüttung an die übrigen Gläubiger bezahlen; da CWbäies nicht zetan habe, sei er davon ausgesansen, daß die Forderunsen der Cläubiger ICE una Stop Verbend sich als wesentlich höher herausgestellt hätten, als VE dies angereben habe. Die Differenz zwischen 3500 M, die dem CB zur Verfügung gestanden hatten, und 2582,86 MM, die für die Gläubiger IB una StB verband benötigt worden seien, hätte für die Bezahlung der Kaffeemaschine mehr ‘ als ausgereicht.
Hierzu heißt es im Urteil, die Tatsache, daß bei der Abrechnung des CE it VCH ein Betras zugunsten Ce VB übrizceblieben sei, sei unerheblich. Der Angeklagte hätte dies bei Beobachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt feststellen können und müssen,
Diese Ausführung des Urteils ist rechtlich fehlerhaft. Es kommt für die Frare, :b der Angeklagte einen Meineid geleistet hat, nicht darauf an, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, sondern darauf, vn welcher Vorstellunr er bei seiner eidlichen
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Aussage ausgeganzen ist. Gin: er davon aus, daf® die bei Ceibricbleibenden Beträre zur Befriedizung der anderen Gläukiger verwandt werden sollten, un? slaubte er, daß CHE nur deshalb nichts an ihn abgeführt hätte, weil die Torderungen der Glöuticer JB ung SB vertand höher gewesen seien, als ursprrünprlich vom An’rellagrten angegeben, so konnte das für die "ürdizungs der Fra’re, ob seine Aussage objektiv unrichti”r war, von Wesentlichkeit sein.
Freilich könnte auch dann in dem Verschweiren der Gebührenangelegenheit ACEEEEEEEW ein ij’eineiä liezen; ob dieses Verschweigen aber auch unter diesen Umztänden der Strafkammer genügt hätte, vermag das Revisionsrericht nicht zu entscheiden.
b) Rechtlich unzutreffend sind die Ausführungen der Strafkammer über den fahrlässigen Falscheid des Angeklagten. Die Aussage des Angeklagten, es sei möglicherweise über die Kaffeemaschine gesprochen worden, war nicht deshalb »bjektiv falsch, weil tatsächlich über die Kaffeemaschine gesprochen worden war. Richtir ist zwar, daß eine Aussage objektiv unrichtig ist, wenn jemand erklärt, etwas genau zu wissen, was er in Wahrheit nicht sicher weiß oder umgekehrt. Denn hier sagt er etwas über die Genauigkeit seines Wissens aus. Wer aber bei einer Verhandlung erklärt, etwas nicht bestimmt zu wissen, sagt übjektiv nichts Unrichtiges, wenn er es bei gehöriger Vorbereitung bestimmt wissen müßte. Fehlt es aber schon an einer objektiv unrichtigen Aussage, so kommt es auf die Frare, ob der Angeklagte hier seine Vorbereitungspflichten verletzt hat, nicht mehr an.
Obgleich die Strafkammer den Angeklagten aus den oben % angeführten Rechtsgründen nicht wegen fahrlässiren Talscheides verurteilt hat, kann ihre unrichtige Ansicht sich
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doch auf das Strafmaß ausrewirkt haben.
Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrar des Generalbundesanwalts,.
Entsprechend dem Antrag des Angeklagten hat der Senat von der Befugnis C ‚brauch gemacht, die Sache nach 8 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt Börker