Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 18.02.1958 – 5 StR 605/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 605/57 22 20 059
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landmaschinenhändler Kurt u (EEEEEEREEED Mr DD 5 dort geboren an EB 1322,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19. August 1957 samt den Feststellungen in den Fällen 1 (Am- SP) una 5 (TB) sowie in den übrigen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen. .
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe:s
Der Angeklagts ist wegen Betruges in fünf Fällen zu iner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt orden:. "Die Ausübung des Berufes eines selbständigen ändlers mit landwirtschaftlichen Maschinen" hat ihm die trafkammer auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision einelegt, die er zu Protokoll der Geschäftsstelle und durch einen Verteidiger begründet hat.
I.
Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle rhobene Verfahrensrüge sowie seine sachlichrechtlichen inzelbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet und. edürfen deshalb keiner näheren Behandlung.
II.
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe in der Rechtsittelbegründung des Verteidigers sowie die Nachprüfung uf die allgemeine Sachrüge führen zur Aufhebung der chuld- und Strafaussprüche in den Fällen 1 und 5 und zur ufhebung aller übrigen Strafaussprüche sowie des Berufserbots.
1.) Fallıl (aA 5 N
Das Urteil enthält hier einen unlösbaren Widerspruch. ei der rechtlichen Würdigung legt die Strafkammer dem ngeklagten auch zur Last, daß er über die Verwendung des eldes getäuscht haben soll (UA S.9). Nach den Festtellungen an anderer Stelle der Entscheidungsgründe rifft dies aber nicht zu. Danach hat der Beschwerdeführer, ls er um den Betrag von 820 DM bat, dem Ehemann SB rklärt, "er sei zur Zeit in Geläschwierigkeiten, werde ber den Betrag demnächst mit der WKG verrechnen ..." (UA 6). Sie kann sich also nicht darüber geirrt haben,
- 3-
- 3 -
daß der Beschwerdeführer die erbstene Geldsumme "für eigene Zwecke" benötigte.
Schon dieser Widerspruch mußte zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Falle 1 führen, zumal einer Lösung aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe auch noch andere Unklarheiten entgegenstanden.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung unter Umständen genau feststellen müssen, ob der Angeklagte zugesagt hat, er werde den Betrag in bar zurückzahlen, oder ob er nur Verrechnung mit der WKG in Aussicht gestellt hat. Im letzten Falle würde es nicht darauf ankommen, welche Mittel dem Angeklagten bar zur Verfügung standen, sondern allein darauf, ob ihm aus abgeschlossenen oder bevorstehenden Verkäufen eine Verrechnung mit der WKG möglich war.
Auch wird sich der Tatrichter, soweit dem Angeklagten die Zusage einer alsbaldisen Verrechnung als Täuschungshandlung zur Last gelegt werden soll, damit auseinandersetzen müssen, daß der Schwiegervater des Käufers, AB, noch am 1.September 1956 erklärt hat, der Angeklagte wolle die 820 Di mit der WKG verrechnen. In diesem Zusammenhange wäre weiterhin zu beachten, daß die Einlassung des Angeklagten in gewissem Umfange durch die Zahlungstermine bestätigt wird, die dem Ehemann SCHEEEEB von der üKG zur Abdeckung des Kredits eingeräumt worden waren.
Bei der Prüfung der inneren Tatseite kann wesentlich sein, daß - nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils -— dem Angeklagten durch seine Sparkasse ein Aufbaudarlehen von 35.000 DK "wohlwollend zugesagt" worden war (vgl. UA S.3).
2.) Fall 5 (FT :
Die Verurteilung in diesem Falle mußte ebenfalls in vollem Umfange aufgehoben werden.
- 4 -
Das Landgericht führt hier bei der rechtlichen würdigung des Sachverhalts folgendes auss
"Der Angeklagte hat hiernach bei dem Besteller der Maschinen den Irrtum erweckt, als werde er den empfangenen Kaufpreis, und zwar, wie vereinbart war, umgehend an die Firma senden, von der die Maschinen ursprünglich stammten, und hat den Zeugen FB üurch diese Irrtunmserweckung zur Zahlung, also zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, durch die der Zeuge FEB geschädigt wurde, weil er
von seiner Verpflichtung gegenüber der
Firma Bei nicht befreit wurde." (UA S.26)
Danach sieht der Tatrichter die Täuschungshandlung des Angeklagten nicht darin, daß er sich als selbständigen Verkäufer der Maschinen, dem der Kaufpreis aus eigenem Recht zustehe, ausgegeben hat, sondern darin, daß er vorgespiegelt hat, er wolle für einen anderen Berechtigten den Kaufpreis in Empfang nehmen und diesem das Geld umgehend zusenden.
Das steht aber in unlösbarem Widerspruch zu der allgemeinen Sachdarstellung und zu den eingehenden Darlegungen der Beweiswürdigung. Insbesondere unter Berufung auf das Schreiben des Beschwerdeführers an den Käufer TED von 28.April 1956 stellt die Strafkammer wiederholt fest, der Angeklagte habe im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen bewußt vorgespiegelt, er könne den Kaufpreis aus eigenem Recht für sich selbst in Anspruch nehmen.
3.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel in den Fällen 2, 3 und 4 erkennen lassen. Insoweit war die Revision des* Angeklagten daher zu verwerfen.
4.) Die Strafaussprüche mußten in diesen Fällen jedoch aufgehoben werden, weil nicht sicher auszuschließen
-5-
- 5 —-
war, daß die Strafhöhe durch die Verurteilungen in den Fällen 1 und 5 mitbeeinflußt worden ist.
5.) Das Berufsverbot hätte ohnedies nicht bestehenbleiben können. Denn der bloße Hinweis des Urteils auf die gröbliche und wiederholte Verletzung der Berufspflichten rechtfertigt hier diese Maßnahme noch nicht, da der Angeklagte "bisher unbestraft ist" und weil er "mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, als er sich selbständig machte!' (UA 8.27). In solchen Fällen muß stets die Frage näher untersucht werden, ob eine weitere Gefährdung für die Zukunft, d.h. nach Strafverbüßung wahrscheinlich ist (vgl. u.a. BGH in GA 1953, 154,155).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker