Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 12.02.1958 – 2 StR 26/58

2. Strafsenat

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Im Nemen Ges Volkes

In der Strafsache gegen

j den Steinholzleger Willi B up zus ED. geboren am (EENEED 1925 in VE, zu: Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen besonders schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus. als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Dotterweich „Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundeerichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt tert als Vertreter der desanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 4. April 1957 wird verworfen.

Der Auzeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Grün

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8:

Der Angeklagte drang in der Nacht vom 12. auf 13, August 1953 in die Wohnung des Ingenieurs St ein und entwendete in einem als Wohn- und Schlafzimmer dienen- “ den Raum aus einer Kassette etwa 2.000,- DM. In diesem Raum schlief Frau StB. Als der Angeklagte sich mit dem Geld entfernen wollte, erwachte sie und rief um Hilfe. Um sich mit seiner Beute in Sicherheit zu bringen und seine Festnahme zu verhindern, schlug der Angeklagte mit einem Eisenstück wiederholt auf Frau Stun ein, so 2 daß sie schwere Verletzungen, insbesondere am Kopfe, erag) hielt, und würgte sie. Der Würgegriff führte zum Tod von

ER Freu Stn-

F Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonn ders schweren r&uperischen Diebstahls zu 13 Jahren Zuchthaus und unter Einbeziehung der gegen ihn in der Sache

2 Kis 6/54 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 4. Januar 1955 erkannten Einzelsträafen nach Auflösung der dort ausgesprochenen Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet,

Das Schwurgerichi ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, daß der Angeklagte die Tat begangen hat. Es stützt diese Überzeugung vor allem auf dessen frühere Geständnisse. Es ist sich dabei bewußt, daß der Angeklagte hierbei verschiedentlich mit seinen Angaben gewechselt und sich widersprochen hat. Es hat seine Aussagen nach ihren Fahrheitsgehalt geprüft und abgeviogen unter Heran-

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ziehung der Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen und des Verhaltens des Angeklagten. Die Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze.

Die Feststellung, Frau sta sei dem Angeklagten in den Weg gelaufen, schließt nicht aus, daß der Zusammenstoß neben dem Bett stattgefunden hatz denn das Urteil sagt nicht, daß der Angeklagte in dem dunklen Zimmer den geraden Weg zur Tür genommen hat. Das Schwurgericht führt an, daß der Zeitraum von 20 Uhr bis 3 Uhr für die Begehung der Tat in Frage komme; es ist der Ansicht, daß sie noch vor 3 Uhr ausgeführt worden sei, da der Angeklagte ja noch vor dieser Zeit mit dem Kraftwagen vom Hauptbahnhof Duisburg nach Düsseldorf gefahren sein will. Es hat hierbei auch die Aussage der Frau Ag verücksichtigt. Diese steht nicht entgegen, da ja nicht feststeht, welcher Zeitraum zwischen dem von Frau | gehörten Geräusch und dem Uhrenschlag vergangen ist. Der Angeklagte selbst hat bei seinem Geständnis am 10. Juli 1954 den Zeitpunkt seiner Abfahrt von dem Hauptbahnhof Duisburg auch nur schätzungsweise angegeben. Das Gericht tritt dem Gutachten der Sachverständigen bei, wonach der Tod von Frau Steg durch Erwürgen eingetreten ist. Da es an sich von der Täterschaf+ des Angeklagten überzeugt ist, durfte es folgern, er habe Frau St erwürgt, auch wenn er insoweit kein Gestündnis abgelegt hatte. Im übrigen hat er bei seiner Vernehmung am 24. Mai 1954 angegeben, er habe Frau StB den liunä zugehalten. Das Schwurgericht führt aus, daß einzelne Angaben des Angeklagten in seinen früheren Geständnissen bei der Nachprüfung sich nicht als richtig erwiesen haben; dies hinderte es

jedoch nicht, andere Teile für wahr zu halten. Es stellt nicht fest, daß die Kleidung des Angeklagten mit Blut besudelt wurde, sondern nur, daß seine Hände voll Blut waren. Daß auch die Kleidung des Angeklagten voll Blut gevıesen sei, ist nur eine Annahme der Revision. Aber auch bei einer Unterstellung dieser Annahme ist das Schwurgericht überzeugt, die Zeit hätte genügt, um dem Angeklagten das Reinigen oder Wechseln der Kleidung zu ermöglichen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Im übrigen wendet die Revision sich nur gegen die Beweiswärdigung des Tatrichters und will anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen Folgerungen und Vermutungen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Revision rügt auch Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Schwurgericht. Diese Rüge ist unbeachtlich, soweit die Revision nicht die Beweismittel angibt, die das Schwurgericht noch hätte benutzen können und müssen (BGHSt 2, 168); soweit sie solche angibt — Vernehmung des Bruders des Angeklagien, Ausschöpfung der Spurenakten 28, 38,.40 - 'drängten' die Umstände das Schwurgericht nicht zu weiterer Beweiserhebung.

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Auch im übrigen hat die sachliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Baldus Dr.Dotterweich Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Schalscha ist in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu

unterzeichnen.

Baldus Menges