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BGH Entscheidung vom 11.02.1958 – 5 StR 574/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5513 514/57 2220 043

Im ıamen des Volkes

I: der Straı sache

gegen

den Schiffskoch Helmut 3 EB zus C iD, geboren an EEE 1915 in cum,

- Sachbezeichnung. PD u.a. -

wegen fortgesetster Beihilfe zur Steuerhinterziehung i.R.

hat der 5.Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, 3undesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende ..ichter, 3undesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt;

Die Revision des Ängekla;ten BED zesgen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12.Juli 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-— Von .echts wegen -

Der Angeklagte Zw ist wegen fort..esetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehungs im strafschärfenden Rückfall zu einer Gefängnisstraäfe von drei lonaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM sowie zu Wertersatzstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten zegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das .iechtsmittel hat keinen ürfolg.

1.) Die - als solche unzulässig erhobene-Verfahrensbeanstandung, die Strafkammer habe die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur orönunrgsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, deckt sich mit der Sachrüge.

Der in diesem Zusammenhang behauptete sachlichrechtliche liangel liegt aber nicht vor. Entgegen dem Vortrage des Beschwerdeführers wird im Urteil nämlich festgestellt, die Bezüge des Mitangeklagten PEN seien nur deshalb um 84,05 DU gekürzt worden, weil er "Freilagerwaren empfangen" hätte (UA S.6). Diese - für das Revisionsgericht bindende - Feststellung schließt die Möglichkeit aus, daß dieser Lohnabzug wegen üreditkaurfes von Ausrüstungsstücken erfolgt ist. Übrigens hat der Angerlaste BB - nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung - in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, es hätte sich um die 3ezahlung von Ausrüstungsstüicken gehandelt.

2.) üs mag sein, daß sich der Beschwerdeführer als Schiffskoch und Freilagerverwalter *des Fischdampfers damals noch nicht durch Anordnungen der "Np" AG gebunden fühlte, an die Besatzung lediglich den auf See

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notwendigen Bedarf an Freilagerware zu verlaufen. Die

angefochtene intscheidung konnte insoweit keine sicheren Feststellungen treffen. ‚eiterhin ist der nevision zuzugeben, da3 der Angeklagte Bi nicht verpflichtet war, die Verwendung der bei ihm eingel:auften freilagerwaren nachzuprüfen oder darüber beim „auf Ermittlungen anzustellen.

Diese Umstände entlasten ihn aber nicht. Denn nach DEE oüer üessen Mittelsmänner abgegebenen Tabakwaren nur erworben wurden, um unter Umgehung der Zollvorschriften an Land geschnmuggelt zu werden. Die Entscheidungsgründe schließen daher aus, daß 3lBwnit einen Ligenverbrauch der “äufer oder - wie die kevision behauptet- - damit gerechnet haben könnte, die Erwerber würden zumindest einen Teil der gekauften Freilagerwaren später ordnungsgemäß verzollen. Unter diesen Unständen war der ı 3eschwerdeführer aber - unabhängis von den ihm durch die "NEM" ac erteilten Anweisungen - verpflichtet, keine Freilagerware mehr an die Schmuggler auszugeben.

Die Darlegungen des Urteils hierzu sind mit Rechtszründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist rechtlich nichts: dagegen einzuwenden, daß Beihilfe zur Steuerhinterziehung auch dann vorliegen kann, wenn der Gehilfe mit dem Verhalten des Haupttäters nicht einverstanden ist (ihn aber gleichwohl - wenn auch ohne besondere Verabredung - unterstützt).

3.) Der Zusammenhang der Lntscheidungsgründe ergibt deutlich, daß nicht nur die KÄreditkäufe, sondern auch die Barkäufe eingetragen werden mußten. Die gegen die Hilfsbegrünädung des Urteils gerichteten Revisionsangriffe gehen daher fehl. Übrigens würde das Urteil auf einem Hangel dieses Teils der untscheidungsgründe nicht beruhen, weil ea.sich insoweit um selbst..ndige Hilfserwägungen handelt,

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die unabhängig von den die äntscheidung tragenden Gesichtspunkten bestehen.

Da auch die jlachprüfung auf die allgeneine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen läßt, durch die der Angeklagte Böhme beschwert wäre, war seine kevision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker