Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 06.02.1958 – 4 StR 687/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı 2252 095 000g
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Baustoffgroßhändler Hermann DB EEEB aus N /:: Knb, üort geboren un. ED
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner‘
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsarwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt GERD Hei der Verkündung als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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als Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Ze
Auf die Revision des 3 Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Iandau (i.d. Pfalz) vom i3, September 1957 im Strafausspruch mit den Pontetollungen aufgehoben. . . ..
In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die wäitergehende Revision des Angeklagten wird verwerten. % Von Rechts wegen
er Pur RP" ,
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
‘Am Zrühen Nachmittag des 27. März 1957 £uhr der Angeklagte in seinem Personenwagen auf der Landstraße I. Ordnung Nr. 386 zwischen Hagenbach und Maximiliansau auf die letztgenannte Ortschaft zu. Hinter Hagenbach näherte er sich in einer langgezogenen Rechtskurve einer Stelle, an der eine Landstraße II. Ordnung schräg nach links in Richtung auf Wörth abzweigt. Die Gabelung beider Straßen bildet einen spitzen Winkel. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug etwa 60 — 70: km/std. Als er noch rund 150 m von der Abzweigstelle entfernt war, sah er, daß aus entgegengeseatzier Richtung. - von Maximiliansau her - eine Gruppe von Radfahrern auf diese Stelle zufuhr. Die Radler waren in diesen Augenblick noch etwa 120 m von der Gabelungsspitze, demnach 270 m von Angeklagten enifernt. Dieser glaubte, noch vor ihnen in die Wörther Straße einbiegen zu können.
a "Als er sich der Spitze der Straßengahel auf etwa
50m genähert hatte, verließ er.die rechte Straßenseite, schaltete sein linkes Blinklicht ein und wollte mit nur unmerklich verminderter Geschwindigkeit geradewegs sein Einbiegungsvorhaben fortsetzen, ohne vorher nochmals den Gegenverkehr genau beobachtet zu haben. Inzwischen war er schon auf der Straßenmitte, nur noch etwa 535 m von der Abzweigstelle entfernt. Da sah er :plötzlich, daß ihm aus Kichtung Maximiliansau ein Kopedfahrer entgegenkam. Dieser hatte
mit einer Geschwindigkeit von 30 — 35 km/std. - äle Radlerneigen.
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gruppe überholt und fuhr auf seiner äußersten rechten Str seite. Obwohl der Angeklagte, der inzwischen die linke Straßenseite erreicht hatte, während des weiteren Einbieg, in die’Wörther Straße stark bremste, konnte er den Zusam stoß nicht mehr vermeiden. Der Mopedfahrer schwenkte lcicht nach rechts in die Wörther Straße hinein und prallte schräg auf den Kühler des Wagens des Angeklagten. Er stürzte ung erlitt schwere Verletzungen, denen er nach einigen Tagen er lag.
II. Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit seiner | Revision aus sachlichrechtlichen Gründen. Das Rechtsmittel has nur zum Strafausspruch Erfolg.
{.) Auf Grund der Fahrweise des Angeklagten hält es die Strafkammer für erwiesen, daß er zwischen dem Augenblic in weichem er auf eine Entfernung von 270 m die Radlergrupp bemerkte, und dem Zeitpunkt, ‚in, dem. ‚er sich anschickte, die für ihn linke Fahrbahnseite ‘der Landstraße Nr. 386 zu über-: queren, sich nicht noch einmal vergewisserte, ob ihm nicht außer den Radfahrern etwa 'ein Kraftfahrer entgegenfuhr, sam dern in zügiger Fahrt in die Straße nach Wörth einbog.
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Darin sieht die Strefkantier mit Recht. einen für den Unfall ursäclichen und, fahrlässigen Verstoß gegen § 8 Abe. ! Satz 3 StVO, weil der Angeklagte bei gewissenhafter Prüfung der Verkehrslage den’ Mopeäfahrer rechtzeitig hätte sehen können, wovon die Strafkemmer überzeugt, ist, und dessen Vorbeifahrt hatta abwarten müssen. :
Selbst wenn - was zunächst unerörtert bleiben kann - auch der Mopedfahrer verkehrswidrig gehandelt haben sollt®; 80 durfte im Gegensatz zur Meinung der Revision der Angekl§ 1. Bu ver u
nicht darauf vertrauen, jener werde sich auf seine, des Angeklagten, Fahrweise einrichten und ihm, etwa durch srmäßigung der eigenen Geschwindigkeit, die Möglichkeit einräumen, noch vor ihm, dem Mopedfahrer, in die Wörther Straße einzubiegen, oder seine bisherige Fahrtrichtung beihehalten, nicht aber die nach reckts schwenkende und zum Zusammenstoß führende Bewegung machen. Denn der Angeklagte hatte bereits durch seine eigene Verkehrswidrigkeit, nämlich die mangelnde ständige Beobachtung der Entwicklung des Gegonverkehrs, die Grundlage des Vertrauens auf verkehrsgerechtes Verhalten das Mopedfahrers zerstört. Auf den Vertrauonserundsatz im Verkehr kann sich ein Verkehrsteilnehmer nur dann und solange berufen, als er sich selbst innerhalb der Verkehrsordnung hält. Der Angeklagte aber hatte hier den Nopeäfahrer durch seine eigene vorausgehende Verkehrsnidrigkeit in eine Lage gebracht, in der dieser sich, wenn überhaupt, jedenfalls erst infolge des Verkehrsverstoßes des Angeklagten falsch verhielt.
2.) Die Strafkammer sieht eine weitere, dem Angeklagten vorwerfbarsa Verkehrswidrigkeit darin, daß er in dem Augen. blick, als er die Gefahr des ZusammenstoBes erkannte, seine Fahrtrichtung beibehielt, anstatt nach rechts auszuweichen, Das sei ihm als einen "routinierten" Fahrer möglich und zümutbar gewesen. Dadurch hätte sich nach Auffassung der Strafkammer der Unfall nit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermeiden lassen.
Auch gegen die Annahme dieser zusätzlichen Fohrlässigkeit des Angeklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken, Unverstündlich ist die Meinung der Revision, eine Ausweichbawegung des Angeklagten nach rechts hätte zur Folge gehatt, daß dieser "längere Zeit die Fahrbahn des Gstöteten hätte benützen müssen". Vielmehr leuchtet ohne weiteres ein, daß
‚glückten nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe
plötzliche Linksfahren des Angeklagten überrascht" worden,
dings sprechen verschiedene Umstände für die Richtigkeit
“daß er noch kurz vor. ‘dem Zusammenstoß nach rechts ausbog,
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und diesem dessen rechte Seite freigemacht hätte,
3.) Die Strafkammer geht davon aus, daß dem Verunsich verkehrswidrig verhalten; denn er sei "durch das
so daß er keine Zeit mehr gehabt habe, sich auf dessen ver. kehrswidrige Absicht umzustellen und: ibm‘ links auszuweichen, Der Mopedfahrer habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt,
der Angeklagte werde ihm sein Recht zur Vorbeifahrt nehmen., Es komme daher nicht darauf an, ob er das Blinklicht des Angeklagten- bemerkte oder nicht. Denn auch wenn er es wahrgenummen hätte, hätte er, So meint die Strafkammer, daraus nicht schließen müssen, der Angeklagte werde vor ihm die Fahrbahn krauzen..
> Diese Ausführungen sind nicbt unbedenklich. Aller- .
der Annahme, daß der' Mopedfahrer durch das Verhalten des Angeklagten überrascht wurde. Darauf deutet, wovon die Strafkammer mit Recht, ausgeht, besonders die Tatsache hin,
also bis dahin glanbte, der Angeklagte werde ihn vorbeifehren. lassen... "
Nicht geprüft aber hat die Sträfkamer die Frage, ob der Mopedfahrer ‘sich nicht durch mangelhafte Beobachtung des Gegenverkehrs, hier des entgegenkommenden Fahrzeugs des Angeklagten, in eine Lage brachte, in der er überrascht wur
de und dann die Verkehrssituation nicht mehr meistern konn%®:
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Wie sich aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt,
fuhr der Angeklagte ohne merkliche Verminderung seiner Geschwindigkeit von seiner rechten Fahrbahnseite auf die Straßenmitte zu und setzte mit dersolben Geschwindigkeit sein Einbiegevorhaben fort, nachdem er vorher sein Blink. licht betätigt hatte. Diese Tahrweise des Angeklagten hävte der Mopedfahrer möglicherweise bei genügender Aufmerksamkeit beobachten können. Dann aber war sein Vertrauen darauf, der Angeklagte werde sein Vorrecht beachten, kaum mehr gerechtfertigt. Möglicherweise mußte er im Gegenteil gerade aus der gleichbleibenden, nicht unerheblichen Geschwindig- _ keit des Angeklagten einen Anhalt für die Annahme gewinnen, dieser werds sein Vörfehrisrecht nicht beachten. Wenn er trotzdem weiter darauf vertraut haben sollte, so war dieses Vertrauen möglicherweise weder objektiv durch die Verkehrslage gerechtfertigt, noch subjektiv zu entschuldigen.
Anders würde die Frage nach dem Mitverschulden des Mopedfahrers zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte, als er sich gegen die Straßemmitte hin einoränete, seine Geschwindigkeit merklich herabgesetzt hätte. Das hätte der Mopedfahrer mit Recht dahin deuten dürfen, der Angeklagte
wolle ‘irotz Einschaltung seines Blinklichts ihn vorbeifahren
lassen.
Den Gesichtspunkten zu dem ‚stwaigen Mitverschulden des 'Mopeäfahrers hat die Strafkamner bisher keine Beachtung geschenkt. Deshalb kann der Strafausepruch gegen den Angeklagten nicht bestehen bleiben. Denn es läßt sich nicht awsschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung jener Umstände die Frage nach dem Mitverschulden des Mopedfshrers
anders beurteilt und dann die Strafe gegen den Angeklagten vielleicht geringer bemessen hätte.
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Sollte die Strafkammer bei Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte zur Überzeugung gelangen, der Mopedfahrer habe ebenfalls durch verkehrswidriges Fahren zu dem Unfall beigetragen, so wird sie die Richtlinien
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der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der in BEHSt 3,
218, 220 veröffentlichten Entscheidung zu beachten haben, _
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Bundsesrichter Hoepner ', ist durch Urlaubsabwe-'
senheit am Unterzeichnen verhindert.
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