Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 06.02.1958 – 4 StR 573/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanmen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Theo_M m sus CE 2.Rh.,

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wegen fahrlässiger Tötung, " »

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung,

vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwäaltschaft,

Justizangestellter .. a4,8 Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Landau i.d.Pfalz vom 31. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm zeitweilig die Fahrerlaubnis entzogen.

Wie ihre Feststellungen ergeben, lenkte cr am Vormittag dcs 21. Januar 1957 einen unbeladenen 4 to-IKWV auf der Bundesstraße @ von Cm her in südliche Richtung, um am ° Sidausgang der Stadt nach links in die Straße nech Sce-WEB abzubiegen. An dieser Stelle verläuft die Bundesstraße in einer leichten Nechtskurve und ist nach Süden hin nur auf etwa 140 m einzusehen. Auf derselben Seite der Bundes-- straße zweigt kurz vor der el Straße in ungekehrter Richtung die Zeiilbstraße nach ip Sie bildet mit der Verlängerung der Bundesstraße nach Süden eine Gerade, Infolge der Abzweigungen beider Straßen

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B nach ungefähr entgegengesetzten Richtungen entsteht eine

ha aus vier Straßen gebildete "Stiraßenspinne", '

3 Auf der Fahrbahnmitte, mehr links als rechts fahrend,

Ki kam der Angeklagte mit seinem IK bei einer Geschwindigkeit un von 72 Im/st.an die Kreuzung heran, nachdem cr kurz vorher

ein anderes Fahrzeug überholt und seinen Nichtungsanzeiger nach links gestellt hatte. Aus der Gegenrichtung der Eundesstraße kam der Spenglermeister HEEB in einen Personenwagen. Er wollte von der Bundesstraße aus gerade in die ZUEBs tr a3e weiterfahren, Als der Angeklagte etwa 20 m vor dem Straßenrechteck den Personem;agen heranfahren seh, bremste er sofort, kam jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stehen. Obwohl such HE premste, stießen beide Fahrzeuge so heftig zusammen, deß HEEEEM schwere Verletzungen davontrug und ihnen bald danach erlag. Die Geschwindigkeit des IKW betrug beim Zusammenstoß noch höchstens 37 km/ste Der Unfall wäre, wie die Strafkammer im Anschluß an die

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Meinung eines technischen Sachverständigen annimmt, vermie. den worden, wenn der Angeklagte, als er den Personenwagen erkannte, entweder mit unverminderter Geschwindigkeii weitergefahren oder aber leicht rechts steuernd auf der Bundesstraße geblieben wäre.

Das Landgericht sieht das für den Tod HM ur. °. sächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er sich zu schnell und nicht auf der rechten Fehrbahnseite der unübersichtlichen und verkehrsreichen "Straßenspinne!" genähert habe. Deswegen habe er den aus der Gegenrichtung heranfahrenden Personenwagen nicht rechtzeitig bemerkt und ihm nicht die Vorfehrt einräumen können. Dagegen verneint die Strafkammer, daß der Angeklagte sich einer fehrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 5315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Er habe zwar grob verkehrswidrig, aber nicht rücksichtslos gehandelt,

Gegen diese letzte Auffassung richtst sich die Revision der Stastsanwaltschaft. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung - des Urteile führen. Re :

IIe Rücksichtslos handelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kraftfahrer, der sich zwar seiner ' Prlichten im Straßenverkehr bewußt ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder der sich aus Gleich gültigkeit über die mögliche Verletzung der ihm insoweit obliegenden Pflichten keine Gedanken mecht und so von vorN- herein jede Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen läßt (BGHSt 5, 392).

Die Strafkammer hält im vorliegenden Falle den Nachweis für eine rücksichtslose Fahrweise des Angeklagten für nicht genügend sicher erbracht. Er habe nämlich, "als er

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-06/4-str-573-57#rd_8

merkte, daß HB seine Fahrbahn kreuzte, sofort sehr scharf gebrenst und sich nicht unbedingt durchzusetzen versucht", Übrigens sei auch eine Veranlagung des Angeklagten zur Rücksichtslosigkeit weder aus der Art seiner Yorstrafen, noch aus seiner Persönlichkeit zu schliessen. Er sei kein Draufgänger und Rowdy, sondern ein stiller und friedfertiger Mensch, Bei ihm habe Leichtsinn überwogen.

Bei dieser Betrachtung hat die Strafkammer übersehen zu prüfen, ob der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als seine schuldhaft grob verkehrsvidrige Fehrteise begann, zugleich vücksichtslos handelte. Tie die Strafkammer mit Recht annimmt, lag sein Verkehrsverstoß darin, daß er, noch bevor er des Gegenlahrers ansichtig wurde, mit zu hoher Geschwin-Gigkeit und auf der Mitte der Fahrbahn, mehr links als rechts, in die verkehrsreiche "Straßenspinne" hineinfuhr, anstatt wieder auf die rechte Fahrbehnhälfte zurückzukehren und in weitem Bogen in die Sci Straße einzuschwenken und dadurch sich in den Stand zu setzen, einem auf der Bundesstraße entgegenkommenden Fehrer die Vorfahrt einzuräumen. Für die Beantwortung der Trage nach der etwaigen Rücksichtslosigkeit des Angeklagten kem es in erster Linie auf die Prüfung seines Verhaltens in diesem Zeitpunkt an. Die Strafkammer dagegen hat diese Trage mit dem Blick auf einen späteren Zeitpunkt beantwortet, nämlich den Augenblick, als der Angeklagte den Gegonfehrer He vchrnahm, Tie er sich in diesem Moment verhielt, war für die Frage, ob seine Fahrweise rücksichtslos var, wenn überhaupt, so jedenfalls von untergeoräneter Bedeutung, selbst wenn dieses Verhalten noch Ausfluß von Überlegungen gewesen sein sollte. Ob cs dies war, scheint übrigens nach der Lebenserfahrung sehr zweifelhaft. Es liegt nahe, anzunehmen, daß sein scharfes Brensen eine unbewußte Augenblicksreaktion in einer Gefahrenlage war. Daß er in diesem Zeitpunkt

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sogar nach Auffassung der Strafkammer nicht mehr zu einm. verantwortlichen und möglicherweise vorwerfbaren Handeln in der lage war, ergibt sich auch aus ihrer Ueinung, daß ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden dürfe, daß er -. wie sie glaubt - sachwidrig nicht nach rechts ausbog oder mit

unverminderter Geschwindigkeit in die Sc Strasc . |

weiterfuhr, War somit nach der Überzeugung der Strafkemmer | dieses Verhalten des Angeklagten nicht mehr vorweribar, weil es sich insoweit tm "Fehlreaktionen in der letzten Sekunde auf Grund von Bestirzung und Schrecken" gchandelt

habe, so wird kaum verständlich, varum' das gleichzeitige u

scharfe Bremsen des Angeklagten Ausfluß einer bewußten, Rücksicht verratenden Haltung gewesen sein ‚könnte, F

Sollte das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte rücksichtsios fuhr, so stände die Tatsache, daß er nicht zur Rücksichtslosigkeit veranlagt ist, einer Verurteilung aus § 315 a Abs.-1 Nr. 4 nicht unbedingt entgegen. Denn auch ein sonst rücksichtsvoller Fahrer kann sich in einen Einzelfalle rücksichtslos verhalten. Dieser Annahme braucht auch die Tatsache nicht entgesenzustchen, daß bei der Fahrweise des Angeklagten Leichtsinn überwog, Denn möglicherweise kann er aus Gleichgültigkeit über die etwaige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten sich keine Gedanken gemacht und so von vornherein jede Kücksicht auf andere Verkehrsteilnehner haben vermissen lassen, Er konnte also

in diesem Falle rücksichtslos gehandelt haben, selbst wenn

er unbewußt fahrlässig sich vertralten haben sollte. Sollte er aber, bevor er in dio kefährliche "Straßenspinne einfuhr", an die Möglichkeit gedacht haben, er könne dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden, aber im Ver-

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trauen darauf, es werde schon nichts passieren, darauflos so läge die Annahme rücksichtslosen Ver-

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