Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 30.01.1958 – 4 StR 666/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2252 035
rm Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Willi M zu aus Hp. Kreis On a NMa@; dort geboren am B. a,
wegen fahrlässiger Tötung u-2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen als vbeisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das angezochtene Urveil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 9. September 1957 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslegcen werden der Iandeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Ts Der Angeklagte kehrte in der Nacht zum 1. Juli 1956 gegen 2 Uhr mit einem 10,80 m langen Omnibus von einer Fahrt nech He, vo er vichnte, zurück. #£r hatte vor, den Omnibus in einer Hofeinfahrt abzustellen, die links neben der 5 m breiten und übersichtlichen Ssraße licgt. Deshalb fuhr er, zur linken Siraßenseite hin ausholend, schräg
nach rechts auf einen Geragenvorplatz, der auf der rechten Straßenseite schräg gegenüber der Holcinfehrt 12, In dieser Stellung, in der der Cmnibus zur Längsrichtung der Straße etwa einen 45° Winkel bildete und den größten Teil der Straßenbreite einnahm, wollie der Angeklagte seinen Vagen schräg nach hinten über die Straße hinveg in die Hofeinfahrs rollen lassen. In diesem Augenblick bemerkte er, daß aus der Richtung, aus der er gekommen war, aus etwa
115 m Entfernung ein Motorradfehrer sich näherte. Der Ange - klagte schätzte dessen Goschrindigkeit auf 50 km/st, Er be-. gann die Rückvärisbeviegung nicht, weil cr amıahm, der Motorradfahrer werde links hinter dem Cmuibus vorbeifahren. Dies &leubte er zus der gleichbleibenden Geschwindigkeit des Motcerrads schließen zu dürfen, Vom Heck des Omnibusses
bis zum linken Rand der Fahrbahn wer nänlich ein Zwischenraun von 1,10 m, an den sich noch ein bis zum Straßengraben reichender Streifen von 60 cm anschioß., Der Kotorradfahrer stieß jedoch mit erheblicher Vrucht gegen die rechte hintere Ecke des Cmnibusses, ungefähr 2C bis 25 cm rechts neben der brennenden Schlußlcuchte, und srlitt schwere Verletzungen, denen er kurze Zeit später erlag. Line 4 Stunden nach dem Unfall bei ihm entnomnene Zlutbprone crgab einen Alkohol-
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gehalt von 2,19 %o. Der sul dem Hiniersiiz mitfahrende Neben-
Kläger ZB erlitt cinen Schädelbasisbruch und schwere PFrellungen.
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il. Die Strafkammer hat den ingeklagten wegen Tahrlä;. siger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu .150 Di Geldstrafe verurteilt. Sie sieht sein Verschulden darin, daß er es unterließ, dem Motorradfahrer die Größe des au? der Fahrbahn stehenden Omnibusses durch Ein. schelien der innenbeleuchtung kenntlich zu machen. Das Land. gericht bezweifelt allerdings wegen der alkcholbedinsten, mangelhaften Reaktionsbereitschaft des Motorradfahrers, oh die Unterlassung des Angeklagten (Einschalten der Innenbeleuchtung) für den eingetretenen Erfolg ursächlich war. Sie ist aber der Ansicht, in einem solchen Falle dürfe der Ursachenzusamnenhang nur denn verneint werden, wenn mit Sicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fesistehe, daß der Unfall mit seinen Folgen auch ohne die Vorkehrswidrigkeit des Täters eingetreten wäre. Da dieser (rad von Gewißheit nicht festgestell! werden könne, müsse der ursächiiche Zusammenhang zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem tödlichen Erfolg trotz der bestehenden Zweifel bejaht, werden.
III. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und Verfahrensverstöße, Sie muß zur Aufhebung des Urteils und zum rreispruch des Angeklagten führen
1,} Schon die Sachrüge ist begründet. Selbst wenn der ‚Angeklagto sich verkehrsviärig verhalten haben sollte, so durfte die Strafkammer inre Zueifel cn der Ursächlichkeit dieses Verhaltens, für den eingetretenen Erfolg nicht zu seinen Nachteil unvderücksichtigt lassen. Nach dem im Stralverfehren herrschenden Grundsatz, deß nur cin bewiesener-
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anßen Schuldiger verurteilt werden darf, muß dem Angeklagien
ias Torliogen der gesetzlichen Tainestandsmerkmale und Gemit auch die Ursächlichlccit seines schuldhaften Verhaltens
für den eingetretenen Erfolg nachgewiesen werden. Als ursächlich darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann ange-Verhalten nichl zu dem schädlichen Erfolg gekommen wäre. Andernfalls ist die vom Angeklagten gesetzte Bedingung für die Würdigung des Erfolges ohne strafrechtliche Bedeutungs der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung’ und Erfolg dar? dann nicht bejaht werden. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedaniiliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmier Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenveils vernünfiigervweise susschließt. Diese Grundsätze hai der Senat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmieon Beschluß vom 25.S8eptember 1957 - 4 StR 554/57 — (veröffentlicht in NJW 1953, 149 und VRS 13, 465) näher dargelegt.
Im vorliegenden Falle beruhen die Zweifel der Strafkammer an der Ursächlichkeit des Verhaliens des Angeklagten
für den Unfall nichv nur auf der bloßen gedenklichen Möglich-
kelt, daß es su dem Unglück auch denn gelommen sein könnte, wenn der Angeklagte die Innenbeleuchtung seines Omnibusses eingeschaltet hätte. Sie fußen vielmehr zuf der bestimmten, ir Urveil mitgeteilven zatsache, daß der Motorradfahrer erheblich angetrunken und fahruntauglich war und deshaid vielleicht euch dann auf den Omnibus geprellt väre, wenn dieser von innen her beleuchiot gewiesen wäre. Tanach steht nicht zweifelstrei fest, daß der Unfall bei ceingeschaältcter Imnen»eleuchtung vermieden worden wäre, Ohns die sichere Überzeugung der Strafixammer hiervon ober darf dic Ursächlichkeit dieser Unterlassung nicht bejaht werden. Die Besründung des Landgerichts vrägt daher die Verurteilung des Angeklagten nicht,
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2.) Trotzdem könnte der von der Strafkammer ermittelte Sachverhalt die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten eröffnen, wein er durch eine andere als die von der Strarkammer angencmnene und ihm als Verkehrswidrigkeit vorzuver. Tende Unverlassung den Infell verursacht oder wenigsiens nmitverursacht hätte, Die von der Strafkammer festgestellten besonderen örtlichen und zeitlichen Umstände, unver denen es zum Unfall kem, lassen jedoch eine solche Torkehrswidrigkeit nicht erkennen, setzen den Senat vielmehr in den Stand, zu entschelden, daß gegen den Angeklagien ein begründeter Verdacht eines anderweiien verkehrswidrigen Verhaltens nicht besteht, .
a) Ss kenn unerörtert bleiben, ob der Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe verkehrswidrig gehandelt, weil er die Einschaltung der Innenbeleuchtung unterließ, engcesichts der besonderen Tatumnstände gefolgt werden kann. Denn such dann, wenn in Übereinstimmung mit ihr diese Frage bejaht werden müßte, würde, wie bereits ausgeführt, die Verurteilung des Angeklagten daran scheitern müssen, daß die Ursächlichkeit der Unterlassung für den Unfall nicht bewiesen ist.
b) Zweifeln mag die weitere Auffassung der Strafkammer begegnen, der verwinglückte Motorradfahrer würde wegen seiner Angetrunkenheit auch eine vote Sichsrungslampe, wenn der Angeklagte sie auf die Mitie der Fahrbahn gestellt hätte, nicht gesehen haben. Doch können diese ‚Bedenken auf sich beruhen. Denn die Auffassung der Stralkemner, hierzu sei der Angeklagte an sich verpflichiei gewesen, vermag der Senat nicht zu teilen. Zuvar mußie er sich, wio sich aus § 17 StVO ergibt, so verhalicn, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch sein Vorhaben, in das Aachen der Straße geiogeune Ummnässüch einzufahren, ausgeschlossen war. Bei Be-
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urteilung der insoweit an seine Sorgfaltspf2licht zu stellenden Anforderungen können jedoch die Besonderheiten nichy außer Beiracht gelassen werden, unter denen sich der Unfell ereignete, Der Angeklagte schickte sich an, eine Straße zu überqueren, die, wie die Strafkammer Leststellt, "wenig verxehrsreich war". Dieses Vorhaben wollte er früh 2 Uhr durchführen, also zu einer Zeii, zu der erfahrungsgemäß
eine solche Straße noch weniger als sonst befahren ist. Unter diesen Umständen wäre ein Fehrzeugführer überfordert, wenn von ihm veriangt würde, er müsse nach beiden Richtungen
einer weithin gerade verlaufenden und übersichtlichen Straße dieser Ordnung Sicnerungslampen aufstellen. Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht dem § 23 Abs. 2 StVO entnehmen, Darnach müssen, wenn die Sicherkeit des Verkehrs es erfordert, "haltesnde oder liegengoblicbene Fahrzeuge durch besondere Sicherungslompen, Fackeln oder ähnliche Beleuchvungsvorrichbungen oder durch rückstrahlende Warnceinrichtungen euf susreichende Entfernung kenntlich gemacht werden". Einen Verkehrsvorgang, vie diese Zestimmung ihn im Auge
hat, siellte das vom Angeklasten beabsichtigte Fehrvorhaben nicht dar. Sein Fahrzeug hatte er nicht anschalten. Dies wäre denn der rall gewesen, wenn er die Antrichskraft des Omnibusses, und sei es auch nur vorüber(:chend, ausgeschaltet gehabt hätte, um das Fahrzeug zun Stechen zu bringen.
Sr war jedoch in einem Bewesgungsvorgeng berriffen, in dessen Turchführung er nur nit Rücksicht auf das Herannchen eines anderen Verkehrsteiinehmers kurze Zeit innehieli.
Darin kann kein Halten im Sinne des § 23 Abs. 2 erblickt werden.
Überdies waren, auch als sein Fahrzeug stand, sämtliche rückwäriigen Teleuchtungskörper cingeschaltcet. Wenn für den Motorraßiahrer, wie die Strafkommer feststelit, auch nur die rechien ninveren Brems- und Schlußlichier sichtbar waren,
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so darf doch nicht übersehen werden, daß der Motorradfahrer, der nit aufgeblendetem Scheinwerfer heranfuhr, den großen Omnibus und dessen rotes rechtes Schlußlicht schon von weiten, mindestens aber aus einer Entfernung von 115 m hätte erkennen können. Dem Urbeilszusarmenhang ist die Überzeugung der Strafkammer zu eitinehmen, daß der Movorrae. fehrer in einem Maße durch Aikoholgenuß in seiner Fahrtüch-. tigkeit veeinträchtigt war, daß er nicht einmal eine auf die Straßenmitie gestellte rote Sicherungslampe mit Sicher-
heit wahrgenommen hätte,
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Bei dieser Sachlage war das grob verkehrswidrige Verhalten des Motorradfahrers für den Angeklagten nicht voraussehvar, Ein Degründever Verdacht, daß er sich strafbar
gemacht haben kü:me, besteht demnach gegen ihn nicht. Daraus ergap sich die Entscheidung des Senats.
Rotberg Sater Seibert
Bundesrichter Hoepner ist Gurch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert,
Rotberg Leng-Hinrichsen