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BGH Entscheidung vom 30.01.1958 – 4 StR 649/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IE: AStR 69/1 2952 034 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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den Ingenieur Heribert W EB aus BEP, geboren

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am @. En EB in Ne Saur, - "2 wegen fahrlässiger Tötung RS hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs:in der j E Sitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben: > 3 *

Senatspräsident Dr. Rotberg - \g

als Vorsitzender, 5

Bundesrichter Dr. Sauer ie;

Bundesrichter Dr. Seibert . . et Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ‘ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. MW in der Verhandlung \, Oberstaatsamwalt 0) bei der Verkündung u

“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, £

Justizangestellter > u i ‚als Urkundsbesmier der Geschäftsstelle,

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für Recht erknnt: .. en . NE . = Fe en R Ye . " \ “X ‚Auf die Revision der minderjährigen inder - X

‚ Roswitha, Helga-Hannelore und Bärbel-Eva Sb als gg

Nebenklägerinnen, vertreten durch ihren Vormund, wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

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‚Geschwindigkeit gefahren. Zwar. 'habe ;er: ‘die: Blendwirkung des ”

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I. Der Angeklagte fuhr am 9. November 1956 gegen 8.30 Uhr mit seinem Volkswagen auf der etwa 5,60 m breiten Landstraße II. Ordnung zwischen TED und Vo die Eltern der Nebenklägerinnen, die Eheleute Sp, an, die am rechten Straßenrand mit ihrem Kind Bärbel-Eva gingen, und verletzte sie tödlich. Die Strafkammer hat ihn, von dem Vorwurf, er habe den Tod. beider ‚Füßgänger verschuldet, £rei- ! gesprochen. Hiergegen ‚wenden sich" die: Nebenklägerinnen in nr ihrer Revision mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtemittel muß zur Aufhebung des. Urteils führen. F II. Wie die Strafkömmer. für erniesen hält, wurde der Angeklagte während seiner Fahrt durch das Licht der ihm entgegenscheinenden Morgensonne stark geblendet. Dadurch sei er in seiner Sicht auf.den rechis neben der Fahrbahn verlaufenden, etwa 1,50 m breiten unbefesiigten und zum Teil - . mit Gras bewachsenen Seitenstreifen,- von dem er. einen: AÄb- x £

‚stand von 60. - 70 cm eingehalten habe, erheblich behindert

worden. Mit Rücksicht‘ darauf sei.er Hit ‚nur 35 — 40. km/h Somnenlichts, soweit sie sich: auf die eigentliche. Fahrbahn _ erstreckte, dadurch wirksam ausschalten können, daß er die - Sonnenblende ‚vor seinen. Führersiiz ‚herunterklappte und’ sich so die Möglichkeit einer ausreichenden Beobachtung der Fahrbahn Selbst auf ungefähr 70°- ‚80° m "verschafft. ‚Dagegen habe das rechte Bankett" -"80 bezeichnet: die Strafkamner den um: befestigten Seitenstreifen neben der Straße -, auf dem die Eheleute SED gegangen seien, im’ Schatten gelegen. Deshalb habe er sie nicht wahrnehmen können, zumal sie sich in ihrer

“ grünen Kleidung nicht von dem dunklen Hintergrund des "Banketts

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den Zusammenstoß nicht vermeiden können. =

“ der- Sicht. auf das. rechte igtraßenbanketti. "fortisetzte.. Dennis]

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und der Bäume abgehoben hätten. Erst auf eine Entfernung , von i0 - 15 m habe er sie plötzlich vor sich auf der Fahr. : bahn gesehen. Dorthin seien beide — so habe Sich der Ange. klagte unwiderlegt eingelassen -— von rechts her etwa ım”

schräg nach links eingehakt gehend unerwarteterweise getreten. Er habe infolge zu knappen Abstands seinen ’Wagen trotz

einer Gewaltbremsung nicht mehr ‚rechtzeitig anhalten und ”

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Die Strafkamer. rechnet es tem‘ Angeklagten nicht air Fahrlässigkeit an, daß er ‚seine, Fahrt : brotz, Behinderung

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er habe. seine Geschwindigkeit soweit herabgesetzt, daß er normalerweise eine "Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen verhindern, konnte". Der Nöglichkeit, daß auf dem "Bankett! jemand, den er nicht habe sehen. können. ging, habe er ' durch einen Sicherheitsabstand von eiwa 60 - 70. cm genügen Rechnung getragen. Wenn ‚auch im ‚allgemeinen ein Abstand 3 von im einzuhalten sei, so müsse, Jedoch berücksichtigt

werden, daß die Fahrbahn nur. stwa 5,60 m breit gewesen ‘se und der Angeklagte auf der näufig von. Kraftfahrzeugen ven, nutzten Straße mit Gegenverkehr habe rechnen müssen und deshalb nicht, zu weit zur ‚Straßenmitte. hin habe fahren Br dürfen. Er habe nicht voraussehen können, daß, ‚Fußgänger, % die für ihn unsichtbar waren und verkelifswidrig auf der falschen Straßenseite, noch. dazu nebeheinänder. 'eingehakt !r; gingen, vom Bankett her gie Fehrbehn, betreten würden, ohne sich vorher umzusehen. 1 Der Angeklagte" habe‘ wich. nicht, E nachdem. er ‘der Fußgänger AnsTeitig ‚geworden war, Sich ,*%

schuldhaft ‚verkehrewiärig; verhaltehr. 7

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117.°1.) Keine »echtiilchen Bedenken begegnen den Er wägungen der Strafkammer insoweit, als sie sich auf die Fa weise des Angeklagten nach dem Zeitpunkt beziehen, in dem ®

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die Fußgänger wahrgenommen hatte, Zu weiteren Ausführungen hierüber besteht kein Anlaß, da auch die Revision in dieser Richtung keine Einwände geltend macht.

2.) Dagegen können die Gründe, aus denen die Strafkammer ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten auch vor diesem Zeitpunkt verneint, nicht in allen Punkten gebilligt werden. EEE

Würde es sich bei dem von. der Strafkammer sogenannten" R "Bankett" um einen von der eigentlichen . Fahrbahn deutlich. BR geschiedenen, 'nöglicherweise ger erhöhten Teil des Gesamt- IN straßenkörpers gehandelt haben, auf dem sich Fußgänger ohne j auch nur zeitweilige Inanspruchnahme der Fahrbahn ‚bewegen‘ , konnten, dann würde ihnen ein Gehweg zur Verfügung gestanden haben. Ihn hätten sie nach § 37 Abs. 1 Satz ! StVO benutzen müssen. Wie jeder andere Kraftfahrer hätte dann auch der Angeklagte darauf vertrauen dürfen, daß ein in gleicher cdier in entgegengesetzter Richtung die Landstraße benützenäer Fußgänger nicht chne triftigen Grund und nicht ohne vorherige Vergewisserung über etwaige von rückwärts her . nahende Fahrzeuge die Fahrbahn betreten werde. Denn mit. einem solchen verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers hätte er nicht zu rechnen brauchen. Unter derselben Voraussetzung wäre es nicht zu rügen, daß er einen Abstand von nur etwa 70 cm von dem sich an die Fahrbahn ‚anschließenden Seitenstreifen einhielt. Denn innerhalb eines 1,50 m breiten Gehwegs - diese Breite "gibt die Strafkamner als die des. yes "Banketts" an - kann sich ein Fußgänger bewegen, ohne ver-- . anlaßt zu sein, sich allzuweit der Fahrbahn zu nähern und :°

dann Gefahr zu laufen, von einem Fahrzeug gestreift nder, Erz,

faßt zu werden, das in dem an 'sich geringen Abstand von ,.,° 70 em ihn überholt oder ihm begegnet. on

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„zungssteinen abgeschlossen": gewesen. (DA- s.2). Die: ‚bisheri4

: des Banketts lassen auch der Möglichkeit Ran, daß es‘ ‚holp:}

weilige Benutzung eines s»lchen Seitenstreifens zugemutet ,

sichtlich’ ist, darauf. hinweisen,‘ "daß. “dann einem Fußgänger

Indes lassen die Feststellungen der Strafkammer über die Beschaffenheit des rechten "Straßenbanketis" eher‘ vermuten, daß es sich in einem ungepflegten Zustand ad. und unregelmäßig und nicht deutlich abgegrenzt neben der ; Fahrbahn hinzog. Das legt die Bemerkung des Landgerichts .. nahe, das "Bankett" sei "unbefestigt","zum Teil grasbewach, sen" und. nicht auf der ‚der, Fahrbahn 'Zugewendeten, ‚sondern .} auf der. ‚eiiigegengesetzten Seite "mit weißen Straßenbegren-"

gen Feststellungen der Strafkammer über, die Beschaffenheit}

rig,. uneben und schlecht begehbar war. Dann aber‘ müßte die” Frage, ob. einem Fußgänger die dauerndä oder auch nur zeit-:

werden konnte, anders beurteilt werden. Davon hing. auch dis‘ Entscheidung darüber ab, cb der Angeklagte darauf‘ vertrauen; durfte, ein etwa dort befindlicher: Fußgänger werde nicht, x auch nicht vorübergehend, die' Fahrbahn ‚betreten. ZU eiher.,, abschließenden Stellungnahme ist"aer- Senat nicht in der ° Lage, weil nach dem Sachverhalt, ‘den das. Tandgericht, mitteilt, die genaue Gestaltung‘ des. "Bankettst unklar bleibt Zu einer Verwertung. der in den Hauptakten. befindlichen, die. Beschaffenheit der Straße "getreu. wiedergebenden. Lichtbilder ‚ist er nicht befugt. Das“ Urteil schweigt hänlich darüber, .,

ob sie der. Strafkammer in der: ‘Hauptverhandlung. als Beweis“. mittel dienten.‘ Er kann deshalb nur: für den ‚Fall, ‚daß. die: ‚neue Hauptverhandlung: einen’ Zustand‘ "des "Banketts zur "Zeit, des. Unfalls. ergeben, sollte; wie er: aus ‚den Abbildungen. er:

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nicht zugemutet, werden ‘konnte, diesen Randstreifen der Straße dauernd zu benutzen.” Bei eclcher "Beschaffenheit des Seitenstreifens hätte der Angeklagte auch nicht ohne 3 weiteres darauf vertrauen dürfen, ein Fußgänger werde nicht E unversehens und plötzlich einen gefährlichen Schritt auf E

die Fahrbahn tun. Denn sollte das "Bankett" sich in einen

nur schwer begehbaren Zustand befunden haben, dann durfte

er - vcerausgesetzt, daß einem Fußgänger dann überhaupt die Benutzung des Seitenstreifens zuzumuten war — nicht schlechthin mit verkehrsgemäßem Verhalten eines Fußgängers rechnen, der sich doch dert bewegte. Es lag nämlich, unter den örtlichen Verhältnissen nahe, daß auch ein erwachsener. . Fußgänger - - -plötzlich die Fahrbahn betreten werde: Unter ’F diesen besonderen Verkehrsverhältnissen würde dann der sonst “- ‚gültige Grundsatz, daß jeder Verkehrsteilnehmer auf verkehrs- s gerechtes Verhalten .“ anderer vertrauen ‘dark, nur in beschränktem Maß gelten. Denn ‘er setzt regelmäßig normale und ordnungsgemäße Verhältnisse vcraus, unter denen jedem Ver- ‚kehrsteilnehner ein verkehrsgerechtes Verhalten zugemutet . werden kann und muß. le . nn Er

j Allerdings verhielten sich die’ Eheleute Sass jeden- ® falls insoweit verkehrsnidrig, als sie entgegen der Vorschrift des § 537 Abs, 1 Satz 3 Halbsatz 1 StVO nicht “auf der für sie linken Straßenseite ‘gingen. Indes ist .aus dem vom Landgericht ermittelten Sachverhalt nicht’ ersichtlich, ob eiwa Umstände vorlagen, ‘die die Fußgänger an der Benutzung , . der linken Straßenseite hinderten und die auch der Angeklagte hätte erkennen können und müssen. Überdies war die genannte Vorschrift zur Zeit, des Unfalls. erst kurze Zeit in Geltung. Sie ist dem bis dorthin geltenden Recht szustand entgegengesetzt. Erfahrungsgemäß bedarf es-einige Zeit, bis sich gerade in ländlichen Gegenden, die Fußgänger auf die Neuregelung einstellen und sich an die neue "Bestimmung halten. Sie war jedenfalls am Unfalltag noch nicht zum Allgemeingwi der ' Verkehrserfahrung von Fußgängern in ländlichen Gebieten geworden. Die Stralksmmer wird zu prüfen haben, ob dies der Angeklagte nicht hätte bedenken können und müssen. Bejahen- ‚aenfalls durfte er nicht, wie geschehen, in dem zu knappen

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Abstand von etwa 60 - 70 cm an dem Rand der Fahrbahn ent... langfahren, wenn ihm infolge blendenden Sonnenlichts die 3 Sicht nach rechts völlig verwehrt wer. B

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‚ In ihrer neuen Verhandlung wird die Strafkamer dei

sonstigen Inhalt der Reyisionsbegründung zu wü irdigen Gelegenheit haben.’ u