Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.01.1958 – 4 StR 656/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2252 074
in Namen des Voikes
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Gerhard S t EEE zus cc GEREEEEEEE-Ho, geboren am @: WER EB in Ho-Fn,
wegen Hehlerei j 5
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen haben: --< ui
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Senatspräsident Dr, Rotbeyg . En ES u als Vorsitzender, 2 . a x on
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt EP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, -, „ ., er
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für Recht erkannt: en ge: Fa EEE “
« . x % 5 . £3 “ » ” , x ze Auf die Revision des Angeklagten wird das .
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Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Juni 1957 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist.’
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung _ und Entscheidung, auch über die Kösten des Rechts- . Br mittels, an das Landgericht zurückverwiesen, .
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Der Angeklagte ist im Wiederaufnahmeverfahren unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts in Essen vom i3. August 1956 wegen Hehlerei unter kEinbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Straf zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. j
Mit der Revision wendet er sich gegen diese Verurteilung und erhebt die allgemeine Sachrüge.
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Die Revision ist begründet: -
Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen am Absatz gestohlener Zigaretten mitgewirkt, obwohl er’ deren Herkunft kannte. Das Urteil ergibt jedoch in keiner Weise, um welcher Vorteile willen er die Tat ausgeführt hat. Die bloße, Angabe des Gesetzeswortlautes genügt zur Begründung nicht, yielmehr muß das Urteil ergeben, in weichen tatsächlichen Umständen der Tatrichter das Merkmal "seines Vorteils wegen" für gegeben angesehen hat. Auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann dies nicht, entnommen ‚werden. Er
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Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. der zur Aufhebung des Urteils führen muß.
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