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BGH Entscheidung vom 16.01.1958 – 4 StR 616/57

4. Strafsenat

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2252 041 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gewerkschaftssekretär Werner TB aus Jeiiiib-GERD, geboren am BD. WED GE ir Ye, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der 2 Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen “ haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg RS als Vorsitzender, OR ser Bundesrichter Krumne e SE ‚Bundesrichter Dr. Sauer DEP Bundesrichter Hoepner FR Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen ” als beisitzende Richter, “ Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der n

. Verhandlung, Bu

Staatsanwalt > bei ‚der. Verkiindung, “A als Vertreter der Bundesanyaltschaft; . Be Justizangestellter { y w "X 'als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \

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für Recht erkanntı De ur “ Y& auf, die Revision der Stantganweltschaft wird das Urteil des Landgerichts in. Saarbrücken vom e 28. Mai 1957 wit’ den Feststellungen. aufgehoben . .d “und die ‘Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-. FE: dung, auch über die Kosten des Rechtenittels, BR an das Landgericht zurückverwiesen. 2

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Von Rechts wegen

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-hur ein bis zwei Glas Wein und vier Glas Sekt, weil er

nicht mehr fahrtüchtig, während der Blutalkoholgehalt des

“‚ Rücksitzen Platz’ nahmen. Kurz vor 3 Uhr fuhren sie in . . Richtung > 0} ab; Einige hundert Meter nach Passie- . £

Zu, hielt’ der Angeklagte an, ‘üm; duszütreten. Diege Abm" & %. ‚der erst 7:

Seit 4 Wochen: den Führerschein besaß, im "sich an das “ N _ Steuer zu setzen, Er lenkte”den Wagen, ‘in den äer Angeklag:. x

Gründe§

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Am Abend des 8. Februar 1957- fand im Deutschen Haus in WeiiiiiD /Saarland eine Besprechung der Industriegewerkschaft Bi mit einer anschließenden Feier aus Anlaß des Geburtstages &inee Gewerkschaftssekretürs und einer Ehrung des GewerkschaftsTunktionärs WED statt,

- bei der reichlich Wein und Sekt getrunken wurden. Der

Angeklagte, der sich mit Wi schon seit 18.30 Uhr

im Deutschen Haus aufhielt, trank indes den ganzen Abend noch in derselben Nacht mit dem ihm von der Gewerkschaft _ zur Benutzung überlassenen Personenwagen — Renault 4 CV - - nach Hause fahren wollte. In vorgerückter Stunde fragte WERE ihn, ob er ihn noch zum Wirteball nach DD fahren wollte, was er ablehnte. Beim Aufbruch gegen

2.30 Uhr schwankte WB unter dem Einfluß des genossenen Alkohols beim Gehen stark und redete viel. Dr war

Angeklagten weniger als 1 ° oo betrug. Ter Angeklagte nahm il) in seinem Dienstwagen mit. Dieser setzte ‚sich' rechts neben ihn auf’ den Beifahrersitz, während die üewerkschaftssekretäre SCHE und TEE auf den

ren der tranzößischen ‚Zollgbfertiäungsstelld in SOE- .

wesenheit ‚benutzte "der. "betrunketie" w

te inzwischen wieder eingestiegen war, etwa 4,- 5 km bis, zum Ortseingang von > 7 Dort kam er von der gut ausgebauten, verkehrsfreien und geraden, aber regennassen

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“auch nach DEE fahre ‚ und nach Ablehnung dieser Bit-

Asphaltstraße nach links ab. Mit einer Geschwinälgkeit von 80 km/st streifte der Wagen mit der linken Seite einen Straßenbaum, wurde dadurch um 90 ° gedreht und prallte mit der rechten Seite gegen den nächsten Baum. . Sodann wurde or unter erneuter Drehung 4 m nach linlıs in eine Wiese geschleudert, VE, SCH@iEE und LED-WB wurden tödlich verletzt. Der Angeklagte erlitt

eine Gehirnerschüt terung, außerdem Prellungen und Haut- . abschürfungen. zu x

‚Als um 4.10 Uhr der Bundesbahnbusführer He y an der Unfallstelle eintraf, lag VORNE tot in Rücken-\ & lage mit seitlich dusgestreckten Armen links neben Ki: dem Fahrzeug. Sch una LOB sasen tot auf den hinteren Sitzen. Der Angeklagte kam in diesen Augen-

blick aus dem Dunkeln hinter den Wagen hervor,

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vor- £ , wur£ der fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil ihm Z auf Grund seiner unwiderlegten Einlassung kein Ver-

schulden an dem Tod seiner kalırtgenossen nachgewiesen werden. könne

Die hiergegen erhobene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen ‚Strafrechts rügt, muß Erfolg haben.

“ Der Angeklagte’ hat’ in der Hauptverhandlüng vorgcethre sonıs Nach seiner Rückkehr zum wagen habe er W-WEB aufgefordert, wieder auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. VB. habe in darauf gefragt, ob er ihn

te gesagt: "Dann bleib stehen!" Darauf sei er selbst schnell rechts in den Wagen eingestiegen, um den Zünd-

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nen Auftritt FOEE> auszusetzen. Wenn'e? daher geglaubt habe 5 zunächst durch Zureden zu versuchen, Wwitt- ‚ling "von der Fahrt abzuhalten, ohne es auf einen Streit

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schlüssel aus dem Schloß zu ziehen. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen, weil VB sofort wieder zügig angefahren sei. Auf der weiteren Fahrt habe er bis

zum Unfall vergeblich versucht, WB noch umzu- Bu stimmen. Auf seinen Hinweis, daß er für den Wagen verantwortlich sei, habe dieser entgegnet, er könne genau

so gut mit dem Gewerkschaftswagen fahren wie er. Sei- / nen an die Kollegen Schw und a gerichteten

Bitten, ihm äoch zu unterstützen, hätten diese nicht, ..”) mehr nachkommen können; gleich darauf habe sich der 2 x Unfall ereignet, en a BES

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe ai- , 2 ies zur Vermeidung des Unfalls getan, was ihm nach .. - Ei der Sachlage zuzumuten gewesen sei. Er hätte vor al- \ BL lem nicht sofort Gewaltmaßnahmen gegen Wa ı- — .; greifen können, ohne bei dem in der Hauptverhandlung Br zutage getretenen Persönlichkeitsbild des Verunglückten und angesichts seines Einflusses als zweiter, Vor-. E Ex sitzender des Gesamtbetriebsrats bei den Sa Au Br werken den Verlust seiner Stellung befürchten zu müs- . , 5 sen, zumal er Seinen Posten als Gewerkschaftssekretär, ee erst vor kurzem durch VORM erhalten habe, Er ha- ER

be sich auch offenbar nicht stark genug gefühlt,’ sich einem möglicherweise mit Tätlichkeiten verbunde-

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ankommen zu lassen, so offenbare "dieses Verhalten ’ ohne weiteres einen Mangel an Zivilcouragen, der dem Angeklagten aber strafrechtlich nicht zur Last gelegt. werden könne,

Diese Ausführungen begegnen äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \

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‚ er'wußte, daß dieser noch zum Wirteball nach DU

herein jede Möglichkeit abschneiden, sich die Gewalt,

Das Landgericht prüft das Verhalten des Angeklag-

ten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens erst von

dem Zeitpunkt ab. als dieser nach dem vorübergehenden Halten kurz hinter der Zollabfertigungsstelle in T- 5° WED zu dem Wagen zurückgekehrt war nd dort Ve U" auf dem Führersitz vorfand. Es läßt unerörtert,.ob er sich nicht schon vorher einer für den Unfall ursächlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben könnte, _

Als der Angeklagte den Wagen - wenn auch nur für kurze Zeit — verließ, war er schon nach allgemeinen Grund: 5 sätzen verpflichtet, jede unbefugte Benutzung des Fahr- - zeugs von vornherein zu unterbinden (§ 35 StVO). Er durf-! te es nicht in der Obhut seiner betrunkenen Fahrgäste lassen, ohne den Zündschlüssel abzuziehen und mitzunehmen. Gegenüber dem ihm als aufbrausend,. jähzornig und kurzentschlossen bekannten Begleiter WERE hätte er besonders mißtrauisch und vorsichtig sein müssen, weil

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fahren wollte und dazu neigte, seine Wünsche unter allen Umständen durchzusetzen. Er mußte ihm daher von vorn- x 8 über den ' Wagen zu verschaffen. 4

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Als ‚er sodann zurückkehrte, und sah, da va trotz seiner Fahruntüchtigkeit am Steuer saß, um; wie: ; er durch seine Frage deutlich erkennen ließ, nach DW- . 3 zu fahren, war der Angeklagte als verantwortlicher Fahrer verpflichtet, das sofort mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mittels, notfalls auch mit Gewalt, zu verhindern. Dics unso nehr, wenn der Angeklagte, Was ihm die Anklage zur Last legt, zewußt haben sollte, daß VD erst vor ganz kurzer Zeit die Fahrprüfung bestanden habe. Das Abziehen des Zündschliüssels wäre, wenn

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er es sofort nach dem Einsteigen beim Beginn des Anfahrens unternommen hätte, nicht gefährlich gewesen, falls es bei dem hier benutzten Renault-Wagen überhaupt ohne Lenkraädsperrung möglich war. Auch das Ziehen der Handbremse wäre, falls sie rechts neben dem Führersitz angebracht ist, für den Angeklagten leicht möglich gewesen und hätte wahrscheinlich schon ausgereicht, um den anfahrenden Wagen zum Stehen zu bringen oder wenigstens seine gefährliche Beschleunigung zu verhindern.

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Die Zumutbarkeit solcher Maßnahmen kann nächt mit Rücksichten auf die berufliche Laufbahn des ‘Angeklagten verneint werden. Denn die ihm obliegende Sorge für das Leben der ihm anvertrauten Fahrgäste ging unzweifelhaft vor. . Br

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Das angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wer-

den.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, unter Hinzuziehung eines Sachver- . ständigen zu prüfen, ob der Zustand des Angeklagten nach dem Unfall, unter Berücksichtigung seiner Verletzungen, - es rechtfertigt, seine abweichenden Angaben vor der Polizei gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Seiner Aussage vom 28. Februar 1957, also drei Wochen nach dem Unfall, muß entnommen werden, daß er dem betrunke-

n TOD das Steuer freiwillig belassen hat. Ersichtlich hat er sich erst in der Hauptverhandlung darauf berufen, daß er der Fahrt TEE energisch widersprochen und sich vergeblich bemüht habe, den

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Zündschlüssel abzuziehen und Wittling noch während

der ganzen Weiterfahrt zu überreden, ihn wieder ans Steuer zu lassen.

Diese Entscheidung entsrricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

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Hoepner . Lang-Hinrichsen

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