Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 15.01.1958 – 2 StR 524/57

2. Strafsenat

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In der Strafsache

gegen

den Maurergesellen Jakob B (RE aus KiD- äort geboren an 19335

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls 'u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Proß. Dr. Busch als Vorsitzender, ..

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Henges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesiellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanrts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 25. Juli 1957 im Gesamtstrafausspruch mit den-Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

[0

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gereinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen Verabredung zum gemeinschaftlichen schweren Raub in einem Falle und zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in zwei Fällen sowie wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von acht bionaten Gefängnis verurteilt worden.

“it seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Was er im einzelnen zur Begründung der Revision vorträgt, erschöpft sich in Angriffen gegen die Deweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann er vom Revisionsgericht nicht gehört werden. Soweit die Revision in ihren Ausführungen rechtliche Beanstandungen erhebt, sind sie offensichtlich unbegründet.

Die Nachvrüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat indessen ergeben, daß das Urteil insofern eiren Rechtsfehler aufweist, als sich der Angeklagte im Falle I 7 b des gemeinschaftlichen schweren Diebstehls schuldig gemacht hat, nach dem Lrteilsspruch auch entsprechend verurteilt ist, daß aber wegen dieser Straftat auf keine z£inzelstrafe gegen ihn erkannt worden ist.

In einer so.chen Falle, wenn bei Tatmehrheit, wie sie hier im Urteil gegen den Angeklagten festgestellt ist, hinsichtlich einer der Straftaten zwar ein Schuldspruch ergangen, aber die Verhängung einer „inzelstrafe unterblieben ist, muß das Revisionsge,icht auf die Sachrüge hin die Gesamtstrafe aufheben, damit die Festsetzung der Einzelstrafe nacl:igeholt werden kann. Ziner nachträglichen Verhängung der Sinzelstrafe steht nicht etwa 8.358 Abs. 2 StPO im Wege, Jedoch darf die Gesamtetrafe auf Grund der neuen Verhandlw:g nicht erhöht „erden. Hierzu ist &uf die Entscheiäung ir BGESt 4, 345 zu verweisen, der ein gleicher Sachverhalt zugrunde liegt. £ntssrechend wer daher euch in der vorliegenden Sache zu erkennen:

Da sich im übrigen kein Rechtsmangel des Urteils ergeben hat. ist die weitergekende Revision zu verwerfen,

Busch Scharrenseel Dr. Schalscha

Seibert Menges