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BGH Entscheidung vom 09.01.1958 – 4 StR 603/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 603,57 2252 032

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Fahrlehrer Günther D gg> zus Rein». «iD

dort geboren am.

wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen haben;

Senatepräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme | Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Hoepner _ els beisitizende Richter, . -

Oberstaatisanwali Dr,Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter errrır? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Straikammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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arüunde:

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen mötung für schuldig erachtet und ihn zu drei Monaten Ge--

fängnis verurteilt. Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 25. April 1957 gegen 0,22 Uhr fuhr der Angeklagte in seinem Volkswagen bei aufgeblendeten Scheinwerfern in RED Gurch die HEiB5traße, die einen Teil der Bundesstraße @ bildet, in südöstliche Richtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st. Als er auf der Fahrbahn, die etwa 11,50 m breit war, einen rechts vor ihm in gleicher Richtung fahrenden Lastzug überholte und zu diesem Zweck seinen Wagen zur Straßenmitte hin lenkte, war der Arbeiter TED ;erade im Begriff, die Fahrbahn von rechts nach links vor den beiden Fahrzeugen in zügigen Schritt zu überqueren. Nachdem der Angeklagte den Lastzug überholt hatte, fuhr er vor diesem auf der Yitte der Straße. Da bemerkte er, noch ehe er sich wieder nach rechts eingeordnet hatte. wenige Meter vor sich den Fußgänger. Obwohl er scharf bremste und das Steuer nach links warf, eriaßte er mit dem vorderen rechten Kotflügel TOEEEEEB. Dieser wurde zu Boden ge- "schleudert und erlitt einen Schädelbasisbruch, Er starb wenige Stunden später. Die ihm kurz nach dem Unfall entnonmene Blutprobe wies einen Alkoholgehait von 2,20 %0 auf.

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II. Der Angeklagte greift das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen an. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils führen. EN:

1. Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten darin, daß er infolge Nachlässigkeit den Fußgänger zu spät wahrgenommen habe, Diesen rechtzeitig zu sehen und dann die zur Vermeidung eines Zusemmenstoßes geeigneten Maßnammen zu treffen, sei er "genau so" wie der Führer des von ihm über--

holten Lastzuges ir der Lage gewesen.

Mit dieser Erwägung ist die Strafkammer ihren eigener Feststellungen über den Verkehrsableuf vor dem Unfall nicht gerecht geworden.

Der Führer des Isstzuges (Tip) hatte, wie die Strafkemmer für erwiesen hält, gesehen, wie ein dunke) gekleideter Fußgänger - es var TED - eine geraume Strecke vor ihm die Straße zu überqueren begann. In diesem Augenblick hatte der Angeklagte beim Überholen des lastzuges’ etwa dessen Mitte erreicht. Es war dies ungefähr 80 m diesseits einer weiter vorne von rechts her einmündenden Beitenstraße, der Hoiilwestraße. In demselben Zeitpunkt hatte der Arbeiter Ti, una zwar 35 m jenseits der HMB-GEEEEBsiraße, damit begonnen, die Hlllibsiraße zu über.- schreiten. Eggimann sah also schon, als der Angeklagte in Höhe der Mitte seines Lastzuges links daneben fuhr, TEE. Daß er, SED. sich auf den ‚Fußgänger einrichten konnte, ist nach den Feststollungen des Landgerichts kaum zweifelhaft. Umso bedenklicher aber ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte "hätte bei der erforderlichen Aufmerksankeit genau wie der Zeuge Tg den Fußgänger sobald auf der Straße erkennen können, daß er durch recht-

zeitig mögliche Maßnahmen den Unfall hätte vermeiden können." .

(UA S,. 3 R).

Diese Beurteilung wäre dann richtig, wenn der Angeklagte von seinem Standort aus dasselbe freie Blickfeld auf den Fußgänger gehabt hätte vie Tb. Es ist aber durchaus möglich, daß er in der Sicht auf den Fußgänger durch den

rechts neben ihm fahrenden Lastzug beeinträchtigt war. Diese

neheliegende Höglichkeit hätie die Strafksmer in Betracht ziehen und erörtern müssen. Dieser Mangel ist ein sachlichrechtlicher Fehier des Urteils, der zu seiner Aufhebung führen muß,

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2, Bei diesem Ergebnis braucht auf die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeflührers nicht eingegangen zu werden. Sie bewegen sich übrigens um dieselbe Frage, die unter Nr. 1 behandelt worden ist, nämlich die Sichtmöglichkeit des Angeklagten. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu diesem Punkt in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Rotberg Erumme Sauer

Seibert Hoepner