Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 17.12.1957 – 5 StR 560/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 560/57 (altı 5 StR 90/57)
%
ImNamen des Volkes B
In der Strafsache gegen
den Rechtsbeistand Karl UT ED zu: zB dort geboren am CEEEB 1914,
wegen Kindesmißhandlung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr MED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juli 1957 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Kindesmißhandlung in zwei Fällen unter Einstellung des Verfahrens im übrigen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
ee
- 3
Gründezt
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24.September 1956 wegen Kindesmißhandlung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Auf seine Revision hatte der Senat dieses Urteil im Strafausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, im übrigen die Revision verworfen.
Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Kindesmißhandlung in vier Fällen, von welchen zwei unter das Straffreiheitsgesetz vom 17.Juli 1954 fallen, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die erneute Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
I.
Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs.2 StPO.
Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamer es unterlassen habe, den verletzten Sohn des Angeklagten als Zeugen sowie einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob Horst durch die Mißhandlungen des Angeklagten seelischen Schaden erlitten habe. Sie meint, die Strafkamer hätte ohne eine derartige Beweiserhebung nicht feststellen dürfen, daß Horst durch die Mißhandlungen seelisch geschädigt worden sei.
€
Die Rüge greift nicht durch. Daß Horst seelisch geschädigt worden ist, kann die Strafkammer auf Grund
- A-
der Vernehmung des Angeklagten festgestellt haben. Wenn ihr dessen Angaben über das Verhalten des Horst nach den Mißhandlungen hierzu ausreichten, brauchte sie von Amts wegen die vermißten Beweise nicht zu erheben; Beweisamträge hat der Angeklagte insoweit nicht gestellt.
II.
Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision richten sich in Wahrheit nur gegen das dem Tatrichter bei der Strafzumessung zustehende Ermessen. Widersprüche enthält das Urteil entgegen der Auffassung der Revision nicht.
IIl.
Der Schuldspruch mußte aber vom Revisionsgericht geändert werden. Da die beiden ersten Fälle unter das Straffreiheitsgesetz von 1954 fallen, durfte der Angeklagte dieserhalb nicht schuldiggesprochen werden, sondern das Verfahren mußte insoweit eingestellt werden. Dem steht nicht entgegen, daß der Schuldspruch in allen vier Fällen bereits rechtskräftig war. Auch wenn der Schuldspruch rechtskräftig ist, muß das Verfahren eingestellt werden, wenn sich bei Neufestsetzung der Strafe ergibt, daß diese unter das Straffreiheitsgesetz fällt.
IV.
Da die Revision im wesentlichen erfolglos geblieben ist, muß der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels tragen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker