Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 10.12.1957 – 1 StR 488/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
für Recht. erkannt:
In \+ [>> ID 309 100 Fa r.71
In der Strafsache
gegen
äen Kaufmann Friedrich 0 EEE aus DO - GEB, zenoren = EEE 1909 in Hu Westfalen,
wegen Betruss
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner . als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt beim Burdesgerichtshof Be als Vertreter. der ‚Bundesamaltschafk, m
\ Jus tizangestellter Be == ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land “ gerichts Darmstadt vom 22. Mai 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.
Von Rechts wegen
.
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Tie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt: Seine Revision ist unbegründet:
I. Verfehrensrügen:
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is Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gesteliten Hilfsamtrag des Angeklagten auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. X als unerheblich abgelehnt hat. Die Entscheidungsgründe ergeben jedoch, daß es auf die in das Wissen des Rechtsanwalts Dr. KB gestellt e Tatsache aus Rechtsgründen nicht ankam,
Der Angeklagte gründete am 5. Juni 1953 mit dem Kauf-
mann Rechthien eine offene Handelsgesellschaft, Rechthien stellte das Betriebskapital von 20 000.- DM zur Verfügung. Der Angeklagte verschwieg hierbei seine erheblichen Schulden gegenüber der Vereinsbank. £r verpflichtete sich, Ur &. einen Ladenaufbau im Werte von etwa 20 090. - DM in die Gesellschaft einzubringen. Diesen Ladenaufbau hatte die Ehefrau des Angeklagten schon am 24. Oktober 1952 ‚der Vereinsbank für die Schulden des Angeklagten. im Betrage von runä 24 000,- DH zur Sicherheit übereignet. Der Angeklagte billigte diesen Vertrag zunächst nicht. Am 5. Juni 1955 war er jedoch auf Grund der mit der Vereinsbank geführten Verhandlungen entschlossen, eine Schuld in.
iS6he von 37 C00.-— DH anzuerkennen und die Verfügung seiner ‚Ehefrau vom 24. Oktober 1952 über den La denaufbau zu genehmigen. Deshalb beabsichtigte er, die gegenüber Recht- | hien übernommene Verpflichtung, den Ladenaufbau in die Gesellschaft einzubringen, nicht zu erfüllen. In einen "spätestens" am 7. Juni 1953 abgeschlossenen Vertrag er-
sannte er gegenüber der Vereiusbank eine Schuld von 37 009%.- DU an und geuehmigte die Verfügung seiner ihefrau vom 24. Oktober 1952.
Die Strafkamner findet das betrügerische Verhalten des Angeklagten gegenüber Rechthien darin, daß er ihn zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages, insbesondere zur Zahlung des Beiräges von 20 000,- Il, Gurch das Verschweigen seiner. Schulden gegenüber der Vereinsbank und Gurch die Vorspiegelung veranlaßte, er werde den Ladenaufbau in die Gesellschaft einbringen. Nach dem Beweisamtrage sollte Dr. KB aussagen, daß der Vertrag von 24. Oktober 1952 "dem Ziel diente, den Angeklagten aus seiner Haftung gegenüber der Vereinsbank für eine Schuld von 24 000.- Ti zu entlassen", Die Strafkammer ist auf Grund der Aussagen der Bankbeamten, die den Vertrag von 24, Oktober 1952 wit der ihefrau des Angeklagten abgeschlossen haben, zwar vom Gegenteil überzeugt. ‚Sie geht jeäoch zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er angenommen haben könne, der Vertrag. vom 24, Oktober 1952 | solle ihn von seiner Verbindlichkeit: gegenüber | der Vereinsbank. befreien. Ohne Widerspruch hierzu und auch zu der in das Wissen des Dr, 5 gestellten T Tatsache: stellt. die Strafkamner dann fest, daß es zu dieser Befreiung
nicht gekomne n ist und daß der Angeklagte dies auch gewußt hat, weil er den Vertrag vom 24. Oktober 1952, insbesondere die Sicherungsübereignung, nicht anerkannte. Demnach kann es für die Entscheidung nicht bedeutsan sein,
eb der Vertrag vom DA, OktobE2?äem Ziel diente, den Anseklagten aus seiner Schulä gegenüber der Vereinsbank :
zu entlassen. Denn selbst wenn dies zuträfe, so ist
dieses Ziel jedenfalls angesichts der Weigerung des Angeklagten, den Vertrag anzuerkennen, nicht erreicht worden. Für die Beurteilung des Verhaltens des Ange klagten gegenüber Rechthien kommt es nur darauf an, daß dr bei Abschlu
des Gesellschafitsvertrages noch Schuläner der Vereinsbank war und dies wußte. las ist verfshrensrechtlich einwandfrei festygestellt,
2: Die Revision rügt, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob "die OHG aus nicht in der Person oder dem Vermögen des Angeklagten liegenden Gründen in finanzielle Schwierigkeiten geriet." Auch das ist uner-
heblich; denn der Vermögensschaden Rechthiens trat schon
durch die Einlage von 20 000,- DM ein, weil der Angeklagte infolge seiner Verschuläung kein "vollwertiger Partner" war und seine Geschäftseinlage im Werte von 20 000.- DM nicht erbrachte,
3, Soweit die Revision es beanstandet, daß die Strafkammer nicht aufgeklärt. habe, welche Strafminderungsgründe für den Angeklagten sprechen, ist sie unzulässig, weil sie nicht anführt, welche Ta atsachen nach Ansicht des Beschwerdeführers nogh zu erforschen unä welche Bewe iemittel hierfür zu benutzen. waren.
‚Die gen jetzlichen Merkmale es Betruges‘ sind dur. ‚äußeren und. zur inneren Tatseite einwandfrei festgestel] .t ‚was die 5 Revision hiergegen voruringt, geht of fensicht ‚lich fehl,
Die Revision meint, die Strafzumessungsgründe seien "unhaltbar, weil sie ge erechterweise zu berücksichtigende Strafminderungsgründe gänzlich vermissen" ließen. Sie weist in diesen Zusammenhang nur darauf hin, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Darin liegt jedoch kein Umstand, der für die Strafzumessung bestimmend sein muß. ür schließt auch nicht denk-
gesetzlich die Feststellung aus, der Angeklagte gehöre zu den Geschäftsleuten, die die Unerfahrenheit anderer skrupellos zı ihrem Vorteil ausnutzen.
Dr. Reetz Mantel . Werner
Martin Hübner