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BGH Entscheidung vom 06.12.1957 – 5 StR 538/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 538/57 2216 015

Im Namen des Volkes

In der Straisache

gegen

den ientner Frivdrich N Ep aus 1: Hi Kreis Pe, geboren am EEE 571 ir VE (o1st.),

wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt 3undesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichtor Dr.Börker

als beisitzende xichter,

Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangcestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Rocht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 16.August 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur ncuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,.

- Von itechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 85 Jahre alten und bisher unvorbustraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs lonaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreo'ung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteil:s.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, einen kinderpsychologisch geschulten Sachverständigen darüber zu hören, daß die Kinder Elisabeth und Anke MOB auf Grund ihrer allgemeinen Entwicklung und auf Grund ihrer Bekundungen im einzelnen in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unglaubwürdig seien. Die Jugendkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil sie "für sich in Anspruch nimmt, sachkundig genug zu sein, um in diesem Falle die Glaubwürdigkeit der Kinder und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beurteilen zu können!,

Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht. habe hierdurch die ihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Dem ist zuzustimmen.

Die Jugendkammer geht selbst davon aus, daß sich “dJje Vernehmung der bviden Kinder, die zur Tatzeit zehn und acht Jahre alt waren, nicht einfach gestaltete". Das Landgericht ist jedoch ihren Bekundungen gefolgt, "die sich inhaltlich völlig mit den Angaben decken, die die Kinder bei der Vernchmung durch eine geschulte kriminal-

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sekretärin gemacht haben!, Jiuse polizeiliche Vernehmung fand jedoch, was insbesondere das älteste der xinder angeht, erst nach Zusprechung der Dinge mit der Mutter statt. Elisabeth hatte nämlich von sich aus weder ihrer Kutter noch ihren Geschwistern etwas von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten gesagt. Anscheinend geschah das erst auf Vorhalt der Iiutter, nachdem zuvor Anke ihr Erlebnis mit dem .ngekla_ten zunächst den Geschwistern und sodann der Kutter berichtet hatte. „ußerden teilen die Urteilsründe noch mit, daß der Vater der ilädchen sich nach Bekanntwerden der Vorgänge dazu hat hinreißen lassen,

den Angeklagten zu verprügeln. Hierdurch scheinen!" Jedoch - So heißt es in den Urteilsgründen - die Aussagen der Kinder nicht beeinflußt zu sein. Immerhin wird damit die Köglichkeit, daß die Feindschäft zwischen den Familien

die Aussagen der jiädchen beeinflußt hat, nicht ausgeräumt.

Nun hat sich dis Jugendkammer allerdings nicht nur auf den kurzen Eindruck verlassen, den sie von beiden Kindern in der Hauptverhandlung erlangen konnte. Sie hat vielmehr neben den ültern und der Kriminalsekretärin die Lehrer der Kinder vernommen. Hierbei hat der Lehrer „lisabeths, der Älteren, bestätigt, daß Elisabeth "sich oft zwei älteren Schülerinnen anschliest, die in ihrer körperlichen Entwicklung bereits sehr weit fortgeschritten sind und von denen anzunehmen ist, daß sie keinen günstigen Einfluß. auf andere Kinder ausüben". "Sonst Nachteiliges! - so heißt es im Urteil weiter - habe der Zeuge über klisabeth, abgesehen davon, daß sie keine besondere Schülerin sei, nicht ausgesagt. Das gleiche gelte von der Jüngeren Anke, die ihr Lehrer zwar als eine sehr schwache Schülerin ı bezeichnet habe, die aber durchaus noch Kind sei und von sexuellen Dingen, wenn überhaupt etwas, noch nicht viel wisse.

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auch diese Außurungen sind nicht schr ergiebig und vurmögen für sich allein das zus der Familienfeindschaft herzuleitende Bedenken gegen die ZTichtigkeit der Kinderaussagen nicht zu zerstreuen. Judenfälls ergeben sie nicht eindeutig die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen.

wenn dis Jugendkamm.r dann nur sagt, sie "könne cs sich nicht vorstellen, daß hier die von den iädchen erzählten Erlebnisse ihnen von älturen Nüdchen vingeredet worden seien", so kann das/äl8" usreichende Begründung angesehen werden. Sic schließt, weil .s an einer näheren Erörterung fehlt, nicht aus, daß über die Sachkunde der Strafkammer hinaus noch weitere, überlegene Forschungsmittel zur Verfügung standen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem in BGHSt 2,163 veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, gibt auch für den Umfang der dem Gericht in cinem derartigen Falle obliegenden Aufklärungspflicht der Grundsatz des § 244 Abs.4 StPO einen Anhaltspunkt. Hiernach ist trotz eigener Sachkunde des Gerichtes ein Sachverständiger in demselben Umfange zu vernehmen, wie neben einem schon vernommenen Sachverständigen ein weiterer Sachverständiger (sogen.Obergutachter) zu hören ist, wenn also die Sachkunde des früheren Sachverständigen zweifelhaft ist oder wenn der Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BGH aaO S.166). Warum und wann die Vernehmung einss kindlichen Zeugen durch einen geeigneten Sachverständigen der Vernchmung in der Hauptverhandlung überlegen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 7,82 (= Lä StPO § 244 Abs.2 Nr.15 mit Anm. von Jagusch) näher dargelegt.

Nach alledem hat die Jugendkammer den vom Verteidiger

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gestellten Beweisentrag nicht genügend buachtet, sie ist damit zugleich ihrer Pflicht aus § 244 kbs.2 StPO nicht gerecht geworden.

Das Urteil mußte daher in Übereinstimmung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.

Sarstedt Schmidt Sicmer Schmitt Börker