Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 05.12.1957 – 4 StR 602/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

4_StR, 802/57 2263 028

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Invaliden Nikolaus CME zus CHE.

dort geboren au WB; zur Zeit in Strafhaft,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1957. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. rer? bei der Verkündung als Vertreter ‚der Bundesanwa schaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: °'. «x: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte in’Mönchen-Gladbach vom 30. suli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist...

Li

In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ir Br: 1 Zu. SE

2.

Gründe: Der wiederholt, darunter mehrmals wegen Abtreibung, und zwar einmal mit Zuchthaus, vorbestrafte. 70 Jahre alte Angeklagte leidet an einer fortschreitenden. nicht mehr aufzuhaltenden Gehirnarteriosklerose und chronischer Alkoholsucht. Den größten Teil seiner Invalidenrente verbraucht er für den Genuß alkoholischer Getränke. Er hat von Mitte März bis Mitte Mai 1957 im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit häufig in schamlosester Weise mit drei :ı0 bis ı2 Jahre alten Mädchen unzüchtige Handlungen begangen. Er ist deskalb vom Landgericht wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer vonfinf Jahren aberkannt. Außerdem hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine zulässigerweise auf die Unterbringung beschränkte Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.

Sie muß Erfolg haben.

Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen ersichtlich nicht in einem bloß vorübergehenden, durch Al-- koholgenuß hervorgerufenen Zustand der Geistesstörung begangen. Er hat selbst nicht behauptet, bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen angetrunken gewesen zu sein. Seine verminderte Zurechnungsfähigkeit beruht nach den Urteilsfeststellungen auf einer Gehirnverkalkung, die u.a. zu Gefühlsschwankungen und zu einem geringen kriti-

Fa Men),

ru

schen Urteilsvermögen geführt hat. Hinzu treten die in der gleichen Richtung wirkenden Folgen des chronischen Alkoholmißbrauchs, vor allem seine übersteigerte Reizbarkeit und Kritiklosigkeit. Das Mißverhältnis zwischen seinen körperlichen Kräften und seinen sexuellen Wünschen wird durch den häufigen Alkoholgenuß gesteigert. -Da hiernach die Ursache seiner Verfehlungen vor allem

in der krankhaften körperlichen Beschaffenheit zu suchen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 7, 35; 10, 57). Zu lässig wäre es allerdings auch, neben dieser Maßnahme die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheit-- anstalt oder einer Entziehungsanstalt auszusprechen, wenn die Straftaten mit seiner Alkoholgewöhnung im Zusanmenhang stehen. Alsdann hätte die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit der Auswahl und des Wechsels (RGSt 73,

47).

Die angeordnete Sicherungsmaßnahme kenn hier jedoch nicht aufrechterhalten. werden, weil ihre Notwendigkeit nicht ausreichend begründet ist:

Die Strafkammer meint, der Ängeklagte werde, wenn er wieder frei komme, also im Alter von 73 Jahren, mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Sittlichkeitsverbrechen begehen und eine ‚Gefahr für die öffentliche Sicherheit ‚darstellen. Dies sei nach dem Entwicklungsbild seiner Krankheit in womöglich gesteigertem Maße zu befürchten, wobei der Alkoholmißbrauch erschwerend hinzutrete. Dieser Gefahr könne nur durch seine Unterbringung in einer

a

nt in.” GE} .r

u Br dern)

ja

u ar

Pa!

2.

%

AT en Arge a .. se,

PR nn tn.

ER

Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden. Die Hauptverhandlung habe ergeben, daß seine Ehefrau und seine tibri.- gen Angehörigen keinen hemmenden oder gar bessernden Einfluß auf ihn haben und nicht in der Iage sind, ihn seiner Krankheit und Veranlagung entsprechendzu beaufsichtigen. Sie könnten vor allem auch nicht dem Mißbrauch geistiger Getränke entgegenwirken, dem der Angeklagte

in hohem Maße verfallen sei, zumal er sich in seiner rechthaberischen und uneinsichtigen Art nicht lenken lasse.

Diese Ausführungen geben insofern zu Bedenken Anlaß, als die Strafkammer mit Sicherheit annimmt. der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der längeren Zuchthausstrafe in dem gleichen Maße wie. bisher dem Alkoholgenuß frönen. Hierbei ist nicht berücksichtigt, daß er während der Strafhaft zwangsläufig des Alkohols entwöhnt wird.

Es ist sogar möglich, ihn während dieser Zeit einer Alkoholentziehungskur zu unterwerfen. Vielleicht würde er sich auch, wenn er durch die langjährige Alkoholentziehung während . der Strafverbüßung zur Einsicht gelangt sein sollte, nach seiner Entlassung freiwillig in ärztliche Behandlung begeben, um diesem Laster nicht wieder zu verfallen. Daß eine solche Kur schon einmal erfolglos bei ihm versucht worden wäre, ist nicht festgestellt. Es 1äßt sich deshalb nicht ohne weiteres ausschließen, daß der Alkoholmißbrauch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft forifiele. Möglicherweise änderte sich dann auch ‘seine in der Hauptverhanälung zutage getretene ablehnende Einstellung gegenüber seiner Ehefrau und seinen übri-- gen Angehörigen. Das Landgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht geltend macht, durch Anhörung seiner Frau und erwachsenen Kinder ermitteln müssen, ob sie un-

3

vo, te

5.

ter den dargelegten. Umständen - selbst bei weiter fortschreitender Aderverkalkung — bereit und fähig wären, _ den nach seiner Stirafverbüßung schon 73 Jahre alten Angeklagten streng zu überwachen, ihn - erforderlichen - falls mit Unterstützung eines zu diesem Zweck bestellten Gebrechlichkeitspflegers — von erneutem Alkoholmißbrauch zurückzuhalten und vor weiteren Rechtsbrüchen

zu bewahren.

Wegen dieses Mangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Rotberg Krumme Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner

EUR