Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.12.1957 – 4 StR 549/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ne . u 23
2263 034.
Im Namen des Volkes
In der Sirafsache
gegen
den Kaufmann Richard S co ı EB aus ci Hi. ZU, eshoren am @. EEE GES ir: om TED. ,
wegen fahrlässiger Körperverletzung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
. Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter. Bundesrichter
Bundesanwalt -. Staatsanwelt. als Vertreter der Bundesamwaltscheft,
Krumne
ale Vorsitzender,
Dr. Sauer
Hoepner
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Dr. Flitner
als beisitzende Richter,
mm» in der Verhandlung
> bei der Verkündung
Jus Hiännges teil: er 3
für Recht erkannt: .’ -
“als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Ur.- teil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. Mai ‘957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtismitiels
zu tragen.
Von Rechts wegen
I. An 2‘. Juli .956 kam es bei Tage während eines starken Kegenwetiers auf der Bundesautobahn Nr. 8 bei IB zu einem Zussumenstoß zwischen einem Porsche-Wegen. den der in südliche Richtung auf der Überiiolbahn fahrende Angeiklagte ienkte, und einem Mercedes-\Wagen mit vier Insassen, die auf der etwar tiefergelegenen Gegenbahn nach Norden fuhren. Der Argeklagie war von seiner Fahrbahn über den Grüustreifen auf die Gegenbahn geraten und dort auf den Hercedcs-Wagen geprallt. Dessen sämtliche Insassen wurden, ebensa wie auch der Angeklagte, schwer verletzt, einer davon so Sehr, daß er infolge einer Gehirnverletzung daverndem Siechtum verfallen ist.
Die Strafkammer hält für erwiesen. daß der Angeklagie mit einer Geschwindigkeit von mindestens :00 km/h fuhr. InZolgedessen sei er auf der leicht abfallenden, von Wasser überfluietven und überdies von einer Asphaltund Teerschicht überzogenen Straße ins Schleudern geraten. Dabei habe sich sein Wagen um mehr als 90 ° nach links gedreht und sei in dieser Querstellung, den etwa 5 - 6 cm überhöhten Kand des Mittelstreifens überspringend, über diesen hinweg auf die Gegenfahrbann gerutschi. Die vier REder des Porsche hätten dabei ilefe Spuran im Grünstreifen hinterlassen.
Die Sirafkanner sieht das Verschulden des Angeklagien darin, daß er während des wolkenbruchartigen Regens, der, wie er habe voraussehen können, die Straße überschwennte, mit der unter diesen Umständen viel zu
hohen Geschwindigkeit von "00 km/h gefahren sei, obwohl. noch dazu etwe i200 m vor dex Unfallstelle iinks und rechis von der Tehrkahnı je ein Wornzeichen auf die bei Nässe bestehende Schleudergelahr hinwies.
II. Mit Seiner Revision, dis sr mii verfahrensrecnilichen und sachlichrechtilichen Einwänden begründer, kann der Angeklegte keinen Erfolg haben,
i.) a) Daß er, bevor sein Wsgen schleuderte, mit mindestens :00 km/h Geschwinäigkeii, nicht aber, wie er behauptet hatie, nur mil etwa 60 — 80 km/h gefahren war, hält die Strafkommer u.a. euf Grund des Gutachtens eines Krafifahrzeugsachversvänrdigen für erwiesen, Nach Vernehmung dieses Sachverständigen beantragte der Verieidiger in der Haupiverhandlung, "einen physikalisch wissenschaftlich vorgebildeten Sachverständigen zu hören über die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten", sowie darüber, "daß die auf der Böschung vorhandenen 4 Fahrspuren überhaupt nicht vom Pärsche-Vagen herrünren können". Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil "das Gegenieil der behaupieten Tatsache" ‚niedrigere Geschwindigkeit) und außerdem "au? Grund des Ergehnisses der Beweisautnalme, insbesondere der Vernehmung der ?olizeibeamien" bewiess ssi, "daß die vier Fahrspuren nur vom Poxsche des Augsslagien siammen können",
Im Gegensatz zur Meinung der Revision entspricht diese Entecheidung der Verfahrensordnung. Der von der Siralkammer über die Frage der Geschwindigkeit des Anecklagien vernommene Kraftfahrzeugsachverständige erzechnete dem Inhalt seines im Urieil im wesentlichen wiedergegebenen Gutachtens zufolge, daß der Angeklagte
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ver dem Schleudern scines Fahrzevgs mit einer Geschwindigkeit vou mindestens :CO km/h fuhr. Zu diesem ärgetuis keu der Sachverstündige, indem er von den Gewichten der beiden Fahrzeuge, einer Strecke von 9 m, dic der Porsche von der Aufprallstielle an zurlickgeschoben wurde, und der Geschwindigkeit des Hercedes ausging- Auf der Grundlage dieser Tatsarhen errechnete er eine Aufprallgeschwindi.gkeit des Porsche von 64 km/h. Von diesem Wert aus gelangte er unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, daß der Porsche infol«c seiner Linksdrehung, des Üherspringens des Fahrbannrandes und des Tiutschens auf den sibtelsireifen an Geschwindigkeit verloren haben müsse, zu einer Ausgangsgeschwindigkeit (vor der Nraibewegung ) von mindestens :00 km/h.
Dieses Gutachten bezeichnet: die Straikammer in
Inram Trteil als "anschaulich und überzeugend". Sie hat dennach das Gegenteil der Tatsache bereits Tür erwiesen erachiei, die der Angeklagte durch Vernehmung eines weiteren Sechverstwändigen klären und beweisen wollie. Deshalb durfte die Strafkammer mit der gegebenen Begründung den Beweisamtrag des Angeklagten ablehnen (§ 244 Abs, 4 Satz 2 StPO). Eine Verletzung dieser Vorschrift rügt
der Angeklagte allerdings nicht. zer macht aber geliend, srotzdem habe dis Strafkammer dadurch, daß sie nicht einen Zweiten Sachverständigen vernenn, gegen ihre Auflklärungspflicht verstoßen. Sie, wie der Sachverständige, sei nämlich von der unzutreffenden Voraussetzung ausge-Fangen, daß die Fahrspuren von Fehrseug des Angeklagten stammten; dedurch sei auch die Berechnung der angeblichen
00 km/h wunrichtig geworden, Die Ausgangsgeschwindiekei.t ‘es Angeklagien habe vielmehr nichi weit über der Test-Eesvellien Aufpraligeschwindigkelt gelegen.
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Mit diesem Revisionsangriff knüpft der Angeklagte
an seine Einlassung in der Hauptverhandlung an, sein
Fehrzeug sei nicht in Querstellung, sondern "in Fahrt-- richtung längs" über den Grünstreifen gerutscht, Geshalb stamzten die von gqrergesteilten kädern herrünrenden Spuren nicht von seinem Fahrzeug. Diesen Sinwand n< die Stralkammer durch die Aussegen der beiden Poiiseibesmien für widerlegt. die am Unfallori die ersten Ermittlungen durchfükrten und eine "amtwliche Unfalilskizz:" Tertigten. Die Strafkammer fügt überdies hinzu, daR sie sich an
Hand eines maßstabgerechten Fahrzeugmodells überzeugt habe, daß der Porsche des Angeklagten rei einem diagonaien Abstand von 2,50 m zwischen Vorder- und Hinterrädern senr wonl die aus der Skizze ersichtlichen Fehrspuren gezeichnet haben könne. Zine kaum wahrneimbare Abweichung der Kadabstände von den aus der Skizze ersichtlichen Rutschspuren sei auf unvermeidbare zeichnerische Ungenauigkeiten zurückzuführen ‘
Bei der Frage darnach, ob die von den Polizeibeamten am Uniallert ermittelten Rutschspuren von einem Porsche-Wagen stammen können, handelte es sich um eine allgemeine Frage auf dem Gebiet der Fahrzeugiechnik. Sie lag der weiteren Beweisfrage voraus, ob die Spuren gerade von ‘em eine Sechrerständigenfrage. Für die Strafkanner hätte aur dann Anlaß bestanden, nierüber einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn sie sich die für die Beantwortung der Frage erforderliche Sachkunde nicht hätte zuirauen dürfen-Dies anzunehmen, wäre jedoch verfehlt. Denn die zu neurteilende Mrege war nicht so schwierig, daß die Strafkammer unter Zuhilfenahme der übrigen ihr zur Verfügung siehendel Beveiswittel (Poliseibeamtenaussage, Unfallskizze, Yahr-
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zeugmodei. vıd Größenverhältnisse des Porsche) aus eigener Sachkunde nicht wenigstens zu der Übernaugung
?orsche des Angeklagten siammen.
Was die kevision demgegenüber gelienäd macht, vernag die Überzevaung der Strafkemmer nicht ais Tehlerhaft derzuiun. Wie der Verteidiger des Angeklagten in seiner Revisionstegründung salkss annimmt, "ergähe sich auf Grund des Sparerfeldes im Kittelstreiäcen, deß der lagen in genau gleichbleibender Stellung (fast quer zu geiner iTrüheren Fahrtrichtung) über den Hittlelstreifen gerwischt sein müßte. um die vier Perallelspuren hinterlassen zu können". Diese Annehme liegt in der Tat der Überzeugung des Landgerichts zugrunde. Der Schluß, den die Kevision daraus zisht, nämlich daß dann "die Räder in der Reihei-
elge: iinkes Vorderrad - rechtes Vorderrad - linkes Hinterrad - r&chtes Hinterrad gegen die 6 cm lıohe Bordsteinkants geprallt scin müßten" und daß dann der gleitende Wagen eine Kreiselbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn hätte beginnen müssen, dann aber nicht vier genau parallel zueinander verlaufende Spuren hätte zeichnen können, bervnt auf der keineswegs gesichersen Annahme, daß der sich um m>hr als 90 0 nech links drehende Wagen zuerst mis den linken Vorderrad en die Bordsteinkanie angesivoßen sein müsse, Es ist vielmehr durchaus möglich, daß er zuersi mit dem vechten Vorderrad dort anstieß. dem cie Bordsteinhöhe ütersprang und die rarallel meiurncor verlaufenden Spuren in der heihenfolge hinterlie3. ron der der Beschwerdeführer selbst bei dem Wagen ausgeht, von dem sie stammten:
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Daß der von der Strafkemmer vernonmenr Saclver-
ständige über unzureichende Forschungsmittel verfügt
habe, wic die Rerision geliend marlıt, ist von Ihr. seltst nicht ausgeführt, Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.
.b) Auch den vcm Verteidiger hilfsweise gesteliten Antrag auf Vorniahme eines richterlichen Augenscheins unter Hinzuziebung eines Sachverständigen zum Beweis der vermeintlichen Tatsache, "daß ein zur Verfügung zu sieilender Porsche-Wagen die vorhandenen Spuren nicht gezeichnet haben kann", hat die Siraikammer in ihren Urteil mit der schon erwähnten und näher dargelegien Begründung abgelehnt, daß die Spuren sehr wonl von einen Porsche-Wagen stsmmen können, Zin Denkfehler liegt darin um so weuiger, als die Strafkammer bereits ohnedies eine Besichtigung der Unfellstelle vorgenommen hatte,
c) Selbst dann aber, wenn die Nichtvernehmung eines weiteren Sachverständigen über die Fahrspuren des Porsche-iagens, von denen der erste Gutachter ausgegangsn ist, ver?ahrensmäßig ZU. beanstanden wäre, so trügen die sonstigen Festisteilungen die Verurteilung des Angeklagten. Darnsch steht fest, daß die von ihm vor dem Schlsvdern eingehaltene Geschwindigkeit un so viel
über der Aufpraligeschwindigkeit von 64 km/h leg els
sie sich infolge der Drehung des YVegens um über 90°,. des Überspringens des Borästeins und des Gleitens Über den Hitteistreifen notwendig verringerte. Wem ınan zugunsten Ges Angeklagten den Geschwindigkeitsverlust nur mit mindestens 5 - 6 km/h ansetzt, so fuhr er, bevor sein Wagen schleuderte, mit eiwa 70 km/h. Äucn
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diese Geschwindigkeit war bei den Wititerungs- und Straßenverhältnissen zu hoch, wie der Angeklagie wissen mußte, zumal sich der xegen erst allmählich verstärkt hatte und der Verlauf der Straßs dem Angeklagten von seinen zahlreichen Fahrten zum Steinbruch nach Se- @& bekannt war. Schon dadurch würde der Angeklagte den Unfall in einem nicht weniger verwerfbaren Maß verschuldet haben.
2.) Auch cie zur. Begründung der Sachrüge urhobenen #inwände sind ünbegründet.
&) Auf den-Angri?f der Revision, denkwidrig s=i die Annahme des Nendgerichis, wonach sich der Porsche-Wagen zunächst auf seiner Fahrbahn um über S0 ° nach links gedreht habe und dann in dieser Stellung quer über den Grünstreifen gerutscht sei, ist bereits in auderem Zusammenhang eingegangen. Auch bei der Begründung dieses Angriffs geht äie Revision von der durchaus unsicheren Voraussetzung aus; der Wagen sei zuerst mit seinem linken Vorderrad ‚an. die Bordsteinkante geprallt. Es braucht deshalb nicht auf. ale Ausführungen der Revision eingegangen zu werden, die auf jener Voraussetzung ‚Fußen. .
b) Die Frage, ob der Porsche-Wagen des Angeklagten denn, wenn er, wie die Strafkammer annimmv, mit quergestellten Rädern über den Mittelstreifen rutschte, nicht hätte imschlagen müssen, hat die Strafkammer mit dem Hinweis darauf beaniwortet, daß diese Kippbewegung wegen der außerordentlich-. tiefen Schwerpunkilage des Wagans nicht unter allen Umständen habe zu erZolgen hrauchen: Diese Erwägung w} ‚dersprichi nicht technischen Kenninissen,
auch nicht bei Berücksichtigung der weiteren !latsache, daß er erst den 6 cm hohen Bordstein überspringen mußte und vor der Drehbewegung eine Geschwindigkeit von "00 km/h hatte.
ce) Auch die im Anschluß an das Gutachten des Sachversiändigen von der Strafkammer Übernommene Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit dass Angeklagisn widerspricht nicht technischen Gesetzen. Was die hevisioua hiergegen geltend macht. geht offensichtlich Zehl.
dä) Dasselbe gilt von der: Vorwurf der kevision. die Strafkamner widersprreche sich in inren Ausführungen über die Aussege des als Zeuge vernommenen FMEEEEE, der kurz vor dem Unfall in derselben Richtung wie der Angeklagte fubr und, während er selbst einen enderen Wagen mit &twa. :00 km/h überholte, seinerscits vom Angeklagten: überholt worden war. Die Revision unter-: ' siellt, was keineswegs im Urteil festgesiellt ist, daß DEE die Geschwindigkeit von :00 km/h, die er beim "Überholen des anderen Wagens erreichte, auch danach hei-- behielt... on
.e) Die aus den Lichtbildern ersichtliche Tie?e
und’ Breite der Fehrspuren zwingen nicht zu dem Schluß, daß sie nur von vorwärtsrollenden Rädern herrühren konn-
ten. Denn das hohe Gras, das au? dem Mitteistreifen wuchen brauchte von den aquersteherden Rädern nicht in einer solchen Breite niedergewalzt worden zu Seid, ‘daß sich di.sse Spuren zweilels’rei von solchen vnierschieden heiten, dıa von verwärtsrollenden Rädern hervorgerufen seir kanuisn,
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f) Entgegen der Behauptung der Revision enthält der Beweisanirag des Verteidigers vom 28. Mai {siche oben) nicht den Hinweis, daß das von der hinteren Stoßstange des Porsshe-Wagens mitgerissene Gres genav in Fortsetzung der Kadspuren gefunden worden sei. Was die kevision insoweit geltend macht, ist neu und kam in diesem Rechiszug nicht berücksichtigt werden,
g) Schiießlich lassen auch die Beschädigungen der beiden Fahrzeuge es nicht als unmöglich erscheinen, daß der Wagen des Angeklagten in Querstellung über den Mittelssreifen rutschte und in dieser Stellung auf den
.Mercedes-Wagen traf. .
g) Die übrigen- sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision, das Warhschild sei schon 200 m vor der Unfallstelle angebracht gewesen, deshalb habe der Angeklagt e diese Warnung. nicht mehr auf eine Stelle !200 m daxnach zu beziehen brauchen; : er nabe ferner nicht voraussehen können, daß sich das Regenwasser in der Senke, ser er sich näherte,- in Solcher Masse. senmeln werde, geben dem Senat keinen Anlaß zu näheren Ausführungen, Dieses Vortringen ist offensich! vwlich unbegründet.
i} Schließlich entspricht such die Erwägung der. Strafkammer, mit der- sie des öffentliche Interesse an der Si wrafvoilstreckung bejaht, den Kechtsgrundsätzen,
n
die der Bundesgerichishof in ständiger Rechssprechuug veriritit, Daß auch der Angeklagie zselhst schwexe Verletzungen Gavonirug, stand dieser Entschsidung ni.cht entgegen.
Krumme Sauer Hoepner
Lang-Hinrichsen Flitner