Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 21.11.1957 – 4 StR 546/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2263 047

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bahnunterkaltingsarbeiter Karl GC i EB zus OB- @EB/Y., dort geboren an @. UEEED ED,

wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Long-Hinrichsen Eundesrichter Dr. Flitner

els beisitzende Richter, Bundesanwalt EB viei üer Verhandlung, Staatsanwalt MB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteller >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Gi wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Juni 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. . \

In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

In der Nacht vom 29. zum 50. November 1954 ereignete sich in der Näne des Bahnhofs Min EB cin Tödlicher Unfail. Der am Gleis Ti - DEE mit Schraubarbeiten beschäftigte Eauarbeiter VW sprang, um sich vor dem auf diesem Gleis kerannakenden Eilzug NUD - StB zu retten, auf das benachbarte Gleis, wo er von eincm entgegenkommenden Schnellzug erfaßt und auf der Stelle getötet wurde.

Der els Tü.unterhaltungsarbeiter bei der Bundesbahn beschäftigte Angeklagte CE var von dem örtlich Aufsichtführenden BrEB als Sicherungsposten für die in dieser Nacht zwischen 25.20 bis 5 Uhr an dem Gleis zu verrichtenden Vereclwenkungs- und Verschweißungsarbeiten eingeteilt und ausgerüstet worden. Er wurde von Dr um 22 Uhr zur Arbeitsstelle bestellt, um Einzelanweisungen für die Sicherung - der Arbeiter entgegenzunchmen. Da die Vorarbeiten für das Verschwenken des Glceises, nämlich das Lösen der Schraubenmuttern an gen Schienen, noch nicht fertig waren, erschien der mit den Bauarbeiten beauftragte Unternehmer KGB mit seinen Leuten schon gegen 22 Uhr an der Arbeitsstelle. Bra war nicht anwesend. KB bildete zuei. Arbeitsgruppen, die mit schraubmaschinen (Robelpflügen) ausgestattet waren. Sie sollten die schraubenmuttern der Schienen am äußersten Ende der Baustelle nach St : zu lösen. Ibnen gab er CEEEEEEED als Sicherungsposten mit, der einen Streckenfernsprecher ‘und ein Dreiklanghorn mit sich führte. Dieser begab sich, wie ihn Brei» schon im Laufe des Tagcs angewiesen hatte, zu dem etwa 40 m von den Robeltrupps nach fi) zu entfernt liegenden Fernsprechhäuschen, echloß dort seinen Streckenfernsprecher an und rollte das Kabel aus, um sich mit Fernsprecher und Horn unmittelbar neben den Rottenarbeitern aufstellen zu können.

..n

. 1 a ” ’ . „ - Pi

Vährend er noch hiermit beschäftigt war, trat der erste Robeltrupp von drei Hann, zu dem der später vcrunglückte Vggii> gehörte, mit seiner Schraubmaschine ins Gleis. Gleich darauf sah CD auf ctia 800 m Entfernung den auf dem Nachbar-

gleis von Steinheim heranbrausenden Schnellzug und gab das dafür vorgesehene \larnsignal auf seinem Dreiklanghorn., Unmittelbar darauf gab der etwa 250 m weiter nach ED zu stehende Sicherungsposten Be auf scinem Typhon (Hehrkianghorn) Signal zum Räumen des Arbeitsgleises, weil sich auf ibm der fahrplanmäßige Eilzug von OB her näherte. Der nächste Sicherungsposten und cbenso CEEED gaben das Signal auf ihren Dreiklangkörnern weiter, Die Roheltrupps konnten es aber infolge des Lärms der schraubmaschine nicht hören. Erst als der Zug auf etwa 15 bis 20 m herangekonc:en war, wurde er von den im Gleis stehenden Arbeitern bemerkt. Während sich die beiden andern durch einen Sprung aus dem Gleis retten konnten, sprang VE» ; offensichtlich kopflos geworden, in falscher Richtung auf das Nachbargleis in den entgegenkommenden Schnellzug.

Während der Bauunternebmer KB freigesprochen wurde, ist CME wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Honaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.

Seine Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Ablehnung des als Sachverständigen vernommenen Bundesbalnrats Dr. -egin wegen Befangenheit zu Unrecht für unbegründet erklürt, kann unerörtert blciben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Verurteilung des Angeklagten wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Das Landgericht wirft den Angeklagten vor. daß er die Arbeiter des Robeltrupps "ins Gleis treten ließ", während er selbst sich in das 40 m entfernt liegende Fernspreckhäuschen begab, um

a. DA : u DIRT

dort den Streckenfernsprcecher anzuschließen und das Telephonkebel bis zur Arbeitsstelle auszurollen,. Damit will es entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht feststellen, daß

er die Arbeiter, die den Weisungen dcs an der Arbeitsstelle enwesenden Unternehmers KB unterstanden, duzu "veranlaßt" hat. zu Zrüh mit den Arbeiten zu beginen. Vielmehr meint es, CE habe nicht zulascen dürfen, daß der Robeltrupp mit

den Arbeiten begann, bevor er selbst scin Kabel ausgerollt und mit Fernsprecher und Signalhorn neben ihnen stand. Er hätte sich, wie im Urteil ausgeführt ist, zuallererst auf seinem Streckenfahrplan über die Zugfolge unterrichten und den Arbeitern sagen müssen, daß sich in wenigen Minuten zwei Züge an der Arbeitsstelle kreuzen. würden. Sie würden dann die Durchfahrt der Züge abgewartet oder zumindest bis zur tatsächlichen Sicherungsbereitschaft des Angeklagten neben ihrer Arbeitsstelle gewartct haben. CEEEEEEB nätte sich nach der Ansicht des Landgerichts darüber kler scin müssen, daß er den Arbeitstrupp nicht aus einer Entfernung von 40 m wirksam warnen könne, weil das Dreiklanghorn durch den Lärm der Schraubmaschine übertönt würde.

Diese Verpflichtungen leitet das Landgericht - offensichtlich als selbstverständlich - daraus her, daß der Sicherungsposten nach § 2 II 6 der Unfallverhütungsvorschriften - WVV - Teil II einen Streckenfahrplan, möglichst eine richtiggehende Uhr. bei Dunkelheit auch eine Huandlaterne mit sich ?Zülıren und nach § 2 II 5 seinen Platz - bei schwierigen Verhältnissen möglichst nahe der Arbeitsstelle (§ 2 I 7 UVV) - vor

. .. FRE. 2 SEE Pepe Sr nereugon nur mean! Mn it San ah ih Wei. U.oe

-

Der Gesamtinhalt der UVV gebot es indes, die Befugnisse des Angeklagten als Sicherungsposten im vorliegenden Fail eingehender darzulegen. Nach § 1 II UVV hat nämlich grundsätzlich der örtlich Aufsichtführende die Sicherungsposten aufzustellen und sich davon zu überzeugen, daß ihre Signale wirksam durchdringen und sofort beachtet werden. Er muß selbst die Arbeiter

zu besonderer Vorsicht ermahnen und ihhen vor jeder Arbeitnschicht sagen, an welcher Seite sie bei kErWünen des \iarnsignals heraustreten müssen. Wie zu verfahren ist, wenn der örtlich Aufsiclht-Zührsnde vor Beginn der Gleisarbeiten nicht anwesend ist, ist

in den UVV nicht geregelt. Nahe liegt die Annahme, daß dann

so lange gewartet werden muß, bis er erscheint, und daß er bei unvorhergeschenen Arbeiten zuerst herbeigerufen werden muß. Möglicherweise hat also der Angeklagte objektiv schon dadurch gegen seine Dienstvorschriften verstoßen, daß er sich ohne dienstliche Anweisung des örtlich Aufsichtführenden von den Unternehmer KEMED als „icherungsposten einsetzen ließ,

Um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen, hätte aber sunächst geprüft werden müssen, welche Anweisungen der Angeklagte während seiner sechstägigen Ausbildung als Sicherungsposten oder während seiner Beschäftigung als solcher erhalten hat, ob er insbesondere derüber unterrichtet worden ist, was er tun nüsce, wenn der örtlich Aufsichtführende nicht bei Beginn der Gieisarbeiten zugegen ist.

Falls er dahin belehrt worden wäre, daß er das Erscheinen des örtlich Aufsichtführenden unter allen Umständen abzuwarten oder wenigstens daß und wie er dessen Aufgaben mit zu übernehmen habe, könnte es ihm allerdings als Verschulden zugerechnev werden, daß er im vorliegenden Fall gleichwohl - wie die Straf- “ kammer ibm glaubt - seine Sicherungsaufgaben nur so verstanden hat, wic sie ihm von Brandenstein für die Zeit der Verschwenkungs- und Verschweißungsarbeiten zugeteilt worden waren, und insbesordere nicht bedecht hat, daß der Arbeitsbeginn von ihn solange hätte verhindert werden müssen,bis er seinen Posten in unmittelbarer Nähe der Rotte bezogen haben würde. Wenn er - aber keinc entsprechenden Unterweisungen erhalten haben sollte, begegnen die Narlegungen des Landgerichts über das fahrlässige Verschulden, in denen dem Angeklagten der Vorwurf "mangelnder eigener Tnitiative" gemacht wird, durchzreifenden rechtlichen Bedenken.

Eh SL. Di DEE, DA But \ BE

ETRTT

En VE TE 1

ar a Ta) Be

In dieser Hinsicht führt das Urteil zwar allgemein aus: Die krkenntnis, daß der Angeklagte in der dargeiegten Weise zu verfahren hate, habe seine Fähigkeiten und Kenntnisse nicht überschritten. Er habe einen entsprechenden Kursus mitgemacht, so daß sich ihm derart selbstverständliche Dinge, wie er sie hier zu beachten hatte, geradezu aufdrängen mußten. Er habe - wie jeder selbst ungeschulte Dritte - ohne weiteres voraussehen können. daß den von ihm zu sichernden Arbeitern bei einer nicht rechtzeitigen Warnung Lebensgefahr drohen würde. Im Gegensatz dazu wird jedoch an anderer Stelle dargelegt:

Der Angeklagte sei von den gegen 22 Uhr eingeschobenen Arbeiten völlig überrascht worden. Er habe nicht gewußt, daß der von ihm zu sichernde Robeltrupp eine schraubmaschine verwenden werde. Man würde ibn überfordern, wenn man von ihm verlangen wollte, sofort zu erkennen, daß seine Ausrüstung für die Sicherung eines Robeltrupps unzureichend war. Zudem sei er erst verhältnismäßig kurze Zeit als Sicherungsposten tätig gewesen, "so

daß es ihm bei unvorhergesehenen Sitwutionen, wie der damals vorliegenden,an der nötigen Erfahrung fehlte". Als er überraschenä für die Sicherung äües Robeitrupps eingesetzt worden sei, habe "seine cigene Initiative" nicht ausgereicht, sich hierauf? umzustellen. Er habe sich in der "Zwangslage" befunden, 'gemüß seinen Instruktionen das Telephonkabel abzurollen, so daß sein Augenmerk davon abgelenkt worden sei, die richtigen Maßnahmen zu treffen,

Aus dieser Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten, der nach den Urteilsgründen von seinen Vorgesetzien als besonders zuverlässiger und pflichttreuer Beamter beurteilt worden ist, muß entnommen werden, daß er selbständigen hufgaben, auf die er nicht durch bestimmte Anweisungen des örtlich Aufsichtführenden vorbereitet und - wie oben als nmöglich erörtert - auch nicht durch entsprechende Belehrungen während seiner Ausbildung und der darauf folgenden Diens;zeit als Sicherungsposten hingewiesen worden war. infolge seiner

Lin >

geistigen Schwerfülligkeit nicht gewachsen war. Unter solchen Umständen ließe sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht aufrechterhalten.

Der erörterie Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen nuß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das in der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte zur Unfallzeit schon Erfahrungen über die Arbeitsweise einer Robelmaschine hatte und deshalb wissen konnte, daß seine „arnsignale wegen dcs von ikr verursachten Lärms aus einer Entfernung von 40 m von den Lrbeitern nicht. gehört werden

würden,

Rotberg Krumnme Seibert

Lang-Uinrichsen Flitner

na en a