Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.11.1957 – 5 StR 444/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 444/57 227 4 03 3
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bankkaufmann Hans 1 ie aus ru, geboren an EEE 1914 ir. nem,
wegen Beleidigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.November 1957, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’ WB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr’. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte zn» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Mai 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ‘
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "Beleidigung auf sexueller Grundlage" zu zwei lionaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,.
Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.
II. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.
l.) Die Strafkammer sieht eine Beleidigung darin, daß der Angeklagte den 17jährigen TB, der kein Strich-Junge war, wie einen Strichjungen behandelt und ihm damit unterstellt habe, zu den allgemein verachteten Homosexuellen zu gehören.
Das ist nicht zu beanstanden. Es ist eine Beleidigung für einen normal veranlagten Jugendlichen, wenn ihm zum Ausdruck gebracht wird, man halte ihn für einen Homosexuellen oder zur widernatürlichen Unzucht geneigten Menschen.
2.) Die Widerrechtlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten bejaht die Strafkammer mit der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung, Trewer, der dem Angeklagten sein Einverständnis mit den unzüchtigen Handlungen bekundet hatte, habe zwar die Unzüchtigkeit der Handlungsweise, nicht aber den Begriff, den Wert und die Bedeutung der Geschlechtsehre erfaßt und erkannt.
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3.) Die Darlegungen der Strafkamner zur inneren Tatseite sind zwar knapp, lassen aber ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen; ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Ausführungen zur Strafzumessung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt : Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker