Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 08.11.1957 – 5 StR 431/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 431/57 arg . O7r
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Arzthelferin Brigitte 2 ED zu: TB (Holstein), geboren am EEE 1935 ir OD (Ostpreußen) ,
wegen Kindestötung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 25.Juni 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
- Yon Rechts wegen -
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Gründe§
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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sic hat keinen Erfolg.
Die Revision erblickt den Verfahrensverstoß (Verletzung der Aufklärungspflicht) in folgendem:
Ausweislich der Urteilsgründe hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, sie sei durch die Geburt des Kindes am 31.Januar 1957 derart überrascht worden, daß sie - ohne Tötungswillen - in ihrem Schrecken das Kind im Eimer habe liegen lassen. Sie habe in der Zeit zwischen dem Wiedereinsetzen von Blutungen im Juli 1956 und dem Augenblick, in dem sie sich auf den Eimer setzte und das Kind in den mit Wasser gefüllten Eimer hineingleiten ließ, geglaubt, nicht schwanger zu sein. Die Strafkammer hat hierzu einen medizinischen Sachverständigen gehört. Sie ist im Gegensatz zu diesem zu der Auffassung gelangt, daß die Einlassung der Angeklagten widerlegt sei. Die Revision meint, die Strafkammer hätte diese Entscheidung nur treffen können und dürfen, wenn sie zuvor einen weiteren medizinischen Sachverständigen gehört hätte.
Die Rüge ist unbegründet. Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen ist es nur, dem Tatrichter die besonderen medizinischen Fachkenntnisse zu übermitteln, die dieser für seine Entscheidung benötigt. Die Strafkamner hat zu diesem Zwecke einen Sachverständigen gehört. Er hat ausweislich der Urteilsgründe‘ ausgeführt, in einer Reihe von Fällen außerehelicher Schwangerschaften insbesondere infantiler und primitiver Mädcher entwickle sich eine
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Verdrängung der Schwanrerschaltzcanzeichen, die infolge
des bestimmten \iunsches, nicht schwanger zu erscheinen, dazu führe, daß die Schwangere alle äußeren Anzeichen
ihres Zustandes vermissen lasse und jedes Zeichen, das gegen ihre Schwangerschaft sprechen könnte, als feste Bestätigung ihrer Wunschvorstellung ansehe. Diese seelischen Verdrängungsvorgänse könnten in der Schwangeren die Überzeugung entstehen lassen, überhaupt nicht schwanger zu sein. Es komme in solchen Fällen zu einer tiefgreifenden, wirklichkeitsfernen Einstellung, die selbst die Kindesbewegungen im Mutterleib einfach nicht zur Kenntnis nehme. Alles, was diese Scheinwelt beeinträchtigen könne, werde
im Bewußtsein nicht vorarb-itet, - Daß es solche Fälle gibt, wie ihr "rscheinunssbild ist und wie sie sich auswirken, ist das besondere medizinische Fachwissen, das
der Sachverständige der Strafkammer mitgeteilt hat.
Richtig ist nun allerdings, daß der Sachverständige weiterhin ausgeführt hat, da es Fälle der erwähnten Art gäbe, sei es möglich, daß die Angeklagte den Geburtsvorgang bis zum Heraustreten des Kopfes des Kindes mißdeutet habe. Das hinderte die Strafkammer indessen nicht, auch ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu der Feststellung zu gelangen, daß die Angeklagtc entgegen ihrer Einlassung nicht durch die Geburt überrascht worden sei, vielmehr seit längerer Zci+t um ihre Schwangerschaft gewußt und mit Tötungswillen das Kind in den mit Wasser gefüllten Eimer habe hineingleiten und liegen lassen.
Die Strafkammer hat diese Überzeugung ausweislich der Urteilsgründe auf Grund von Schlußfolgerungen gewonnen, die sie aus dem Verhalten der Angeklagten vor, bei und nach der Tat gezogen hat. Sie hat dies insbesondere daraus gefolgert, daß die Angeklagte selbst das erste Ausbleiben ihrer Regel im Mai 1556 als Anzeichen einer Schwangerschaft gedeutet und Ganach den Jaruar 1957 als möglichen
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Geburtszcitpunkt errechnet hat, daß eie rit CB. sen Schwängerer, noch wicäcrnolt über die bevorsteherde Geburt gesprochen hat, als später Biutungen wieder eintraten und denn wieder ausblicben, daß sis selbst die späteren Blutungen von den üblicher Rerzlblutungen unterschied,
weil sie viel schwächer waren, daß sia2 etwa Endc November 1956 Kindesbewegungen in ihren Leib verspürte, Gaß Ci sich zu dieser Zeit auf Grund von Unterhaltungen mit der Angeklagten über die bevorstehende Geburt im klaren war
und daß er aus diesem Grunde auf Bitten der Anzeklagsten Anfang Januar 1957 den bis dahin regelmäßig ausgeübten Geschlecäatsverkehr mit ihr einstellte. Die Strafkammer hat hierbei weiterhin berücksichtigt, daß die Angeklagte, die von Beruf Arzthelferin ist, sich in der Tatnacht vor Beginn des Geburtsvorganges in eincr Weise verhiclt, die mit den von ihr behaupteten Nieren- und Blasenschmerzen unvereinbar war, daß der nicht unerhebliche Zeitraum zwischen dem Heraustrceten des Kopfes des Kindos und d:m vollständigen Erscheinen des Kindes ausgereicht hätte, es in Sicherheit zu bringen, und daß das Verhalten der Angeklagten bei und unmittelbar nach der Geburt sich als Schreckreaktion
nicht begreifen lasse. Das sinä Schlußfolgerungen, welche die Strafkammer auf Grund cigener Sachkunde zichen konnte und durfte.
Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Was in der Revisionsbegründung in dieser Hinsicht vorgetragen wird, ist offensichtiich unbegründet.
Besonderer Frörtcrung bsdarf hier nur folgendes:
In dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Binlassung der Angeklagten und ihrer Widerlcegung befaßt, heißt cs auf Seite 11 UA: "andererseits unterdrückte die Angeklagte, die sich mit CD viccaerholt und offen über die zu erwartende Geburt unt:rhielt, wider besseres Wissen die YTahrheit gerenüber ihrer Eltern, denen sic ihre
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Beschwerden als Nirrcen- und Blascnlciden vorspiegcelte.: Dieser Satz könnte den Tinäruck crwecken, als habe die Strefkammer ihre Überzeugung davon, daß die Angcklagte um die Schwangerschaft wußte, auch daraus gefolgert, daß die Angeklagte die Schwangerschaft ihren Eltern gegenüber wider besseres Wissen unterdrückte. Das wäre ein unzulässiger Kreisschluß. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen klar, daß dic Strafkamncr einen solchen Kreisschluß nicht erlegen ist. Die Tatsachen, aus denen die Strafkammer gefolgert hat, daß die Angeklagte
um die Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt wußte, werden in den Urteilsausführungen mitgeteilt, die dem in Rede stehenden Satz vorausgchen und nachfolgen. Daß die Angeklagte die wahre Sachlage, die sie Ce mitteilte, ihren Eltern gegenüber wider besseres Wissen unterdrückte, wird nur beiläufig erwähnt.
Auch sonst läßt. das Urteil keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkernen, durch den die Angeklagte beschwert wäre.
5 -- Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision
such für den Straf.usspruch. Daß das Urteil die Angeklagte als eine kindliche und urausgereifte Persönlichkei bezeichnet, die den für das Leben eines Erwachscnen erforderlichen Ernst und ein entsprechendcs Verantwortungsbewußtsein noch nicht entwickelt hat- schli:ßt den Vorwurf der Roheit nicht aus.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt