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BGH Entscheidung vom 29.10.1957 – 1 StR 403/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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L trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957, an der teilgenommen häben:

Rundesrichter Dr. Peetz . als Vor rsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundes srichter Dr. Hengsberger .als beisit ;zende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in Ger Verhandtun Oberstaatsanwäalt beim Bundesgerichtshof bei der. Verkündung g

‚eis Vertreter der Bundesar altschat ;

Just tizengestellter Bu

eis Urkundsbeamter der de Brtsstelle, für Recht erkannts

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ion der Staatsanwaltschaft wird das Urtei des Landgerichts Tri er vom 21. Juni 1957 miü den Fest-Ssem ungen sufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechts-

wiiteis, an das Landgericht .zurückverwiesen:

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Der Saskverhait ergibt sich aus dem Urtei. des Benats StR 447/56 von 1: Wirz 105”. Intscheldung des Landgerichts Trier, durch die die Angeklagte von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung freiesprarhen worden ist, aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafkammer hat in der neuen Haupt‘ re die Angeklagte erneut freigesprochen. Die kevisicn der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen kechts rügt, hat wiederum Erfoig.

) enat hatte in dem Urteil von 1: März 1957 daran? hingewiesen, es sei der Angeklagten möglicherweise a ässigkeit vorzuwerfen, daß sie die Schaffnerin, Schwester Sm. nicht auf das Fehlen vorschriftsmäßiger merksan machte, Dieser Prüfung hat.

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u sich das Leuägericht mit der Ausführung. entledigt, es habe N t mehr mit Si cherheit feststellen lassen, ‚ob bet einem solchen Hinweis der Ang eklagten vor Pschrifismäßig e

ralles hätten beschafft we rden können. Das’ steht nicht

im Einklang mit ler anderen Urteii sstelle, wonach neue Balzsäureflaschen deswegen nicht beschafft wur den, weil die ade es vergaß, jene Mitteilung zu machen. Überäies widerspricht es jeder Er£ ahrung; daß es einem Krankenhaus in einer größeren Stadt binnen mehreren Wochen (äie bis zu den Unglücksfall vergangen waren) nicht hätte möglich sein lien, eine vorschriftsmäßige Ersatsfisasche zu beschaffen: üle in dem früheren Urteil hat die Strafkaumer jetzt nicht für nachweisbar gehalten, daß die Ange-

Ton ie. NSIich le _ 24 = Fu ALEBGE Näive erkennen müsser ), Cie von ihr vElio: aswidr] .& Ri

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zum keinigen der Klosette verwendet wur

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hefend. Weiter Tehlt es gitvel zur Reinigung allein Ge e

r t das Urteil von einer früheren Ü

haus, wonach gewöhnlich die Statio

Salzsäure. "in das zu reinigende Geläß" schüttete. Schließ

lich ist nicht Tesigestelliü, wie die Verhältnisse damals

WSohnerinnenabtsilung lagen: ob sie von einer Stationesch

geleitet war, ob die, Verwechslung gerade dieser ınterlauf san die damaligen Personalverhältn;

Das Urteil kann daher nicht bestehen bieiben.. Vi ‚elme

muß nach Seh schon in der En ntscheidung des Senats von I: e eprüft werden, ob die Angeklas

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anneimen dürfen. daß es überhaupt nicht

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