Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 24.10.1957 – 4 StR 437/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In der Strafsache
Im Namen des vorkee 2263 004 :
gegen den Kaufmann Werner B m aus StB, geboren am. m:.
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wegen tährlässiger Körperverletzung FE a uud
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung E
vom 24. Oktober 1957, an der teilgenommen. habens . rn Fe
Senatspräsident Dr. Rotberg 3 &
als Vorsitzender Ber
Bundesrichter Krumme \ EN
Bundesrichter Dr. Sauer . a
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen BE
Bundesrichter Dr. Flitner . ER
als beisitzende Richter, DE
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB . “ 2
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ye
Justizangestellter > ei %
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Ra
für Recht erkannt: "RR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des u Ka:
i . Landgerichts in Stade vom 14. März 1957 wird verworfen. \ Se
„as Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. % E:
Von Rechts wegen I zii
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|. Sachverhalts der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig . erachtet,
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= £ ‚besuchen, erfaßte I 7 drei hart em rechten Straßenrand ; = ‘ "in derselben Richt wung mit vorse hriftemäßigr Belcuchtung fahrende. :
reichenden Abstand zu überholen: Jeder der Radler wurde erheb- ars Sir
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund folgenden
Am >9, Januar 1957 lud der Angeklagte, der von seiner früheren Firma eine größere Ausgleichszahlung für seine Ver- u tretertätigkeit erhalten hatte, den ihm bekannten und rechts- E kräftig verurteilten Nitangeklagten BoD zu einer Zech- | tour ein. Zunächst besuchten sie die Gaststätte "Ze I in St@®. Schon auf dem Weg dorthin steuerte Bois den
.‚Personenviagen des Angeklagten mit dessen Einverständnis. Die “ Zeche in der "U" bezahlte dieser; Als beide gegen Kur
18.00 Uhr das Lokal verließen, um ein anderes aufzusuchen, war der Angeklagte angetrunken, aber nicht volltrunken. Noch vor der Weiterfahrt hatte er seinem Freund Do, der den Wagen auch fernerhin lenkte, 50.— DM gegeben, damit dieser später für ihn die Bezahlung von Getränken übernelime, weil es _.. 5 dumm eussehe, wenn immer nur er, DB: bezahle. Nach kurzem .G . Aufenthalt in der zweiten Gaststätte fuhren beide in eine u; N aritte, "zZ TB": Dort tranken sie in Gesellschaft einiger . 2 anderer Personen mehrere ‚Flaschen Sekt. Als sie gegen 22.00 Uhr, \ erhebli ch angetrunxen, in die Stadt zurückfuhren, wobei wieder . ER ei 5) das Steuer übernabn, - um eine vierte Gaststätte zu.
Radler, obwohl er gentigend Platz gehabt hätte, sie in aus- Be
lich. verletzt. . ör Die Strafkamer hat den Angeklagten. wegen fabrlässiger De Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm GER Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis _ Br ® unter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. . Re
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- seiner Einladung 50.—- DM aushändigte und sein Tahrzeug zur Len-
‚durch pflichtwidriges Unterlassens Als Halter des Kraftwagens
6, h. in dem Zeitpunkt, in dem er die Weiterfahrt als Halter 3" hätte. verhindern müssen, nicht mehr zurechnungsfühig gewesen.
Angeklagten einen äurch tätiges Verhalten bewirkten Beitrag
Seine für die Verletzung der 'Raäfahrer ursächliche Fahrlässigkeit sieht sie darin, daß er Eco zur weiteren Teilnahme an ‘der gemeinsamen Zechtour aufforderte, ihm zur äußeren Bekräftig
kung überließ, obwohl er bei genligender und ihm zuzumutender $org falt hätte erkennen können und müssen, daß Bob in Ver- . lauf der späteren Zechen infolge Alkoholgenusses in einen Zus’tand der Fahrunsicherheit geraten und denn andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder verletzen werde. Der Angeklagte sei zwar im Zeitpunkt des Unfalls volltrunken gewesen. Als er aber seinem Freund BoD vor dem Verlassen der "Vs" 50.- DM schenkte, sei seine Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausgeschlossen gewesen. Er habe nicht nur durch tätiges Verhalten eine Mitursache zur Verletzung der drei Radler gesetzt, sondern auch
sei er nämlich verpflichtet gewesen, die Rückfahrt —- von der Wirtschaft "ZT" in die Stedt — durch BoD zu verhindern, Zwar sei er bei Beginn des letzten Fahrtabschnitts,
In diesen Zustand habe er sich- aber durch die vorausgehenden Zechen fahrlässigerweise versetzt. Denn er habe sich in noch zurechnungsfähigem Zustand sagen müssen und können, daß er nach .. weiteren Alkoholgenuß nicht mehr in äer Lage sein werde, eine Fahrt durch seinen angetrunkenen Kameraden zu verhindern.
II. Die lediglich auf sachlichrechtlichem Gebiet liegenden: Einwände der Revision gegen das Urteil gehen sämtlich fehl.
1.) Mit Recht sieht die Strafkammer im Verhalten des
zu dem späteren Unfall. Nicht anders als in dem in VRS 4, 527 vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall hat auch im vorliegenden der Angeklagte es ermöglicht, d. h. es verursacht, Gaß der
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beanstanden. Darin ist in Übereinstimmung mit der Strafkammer eine fahrlässige Verletzung der Pflichten zu sehen, deren
im späteren Verlauf der Zechtour fahrunsicher gewordene BoB-- EB anäere verletzte. Daß dieser noch nicht fahruntüchtig war, als ihm der Angeklagte sein Fahrzeug überließ und ihn zum weiteren Zechen einlud, steht nicht entgegen. Denn mit Recht nimmt die Strafkanmer an, daß er diese Entwicklung der Dinge hätte voraussehen können und müssen. Vergebens wendet sich die Revision gegen diese Annahme des Landgerichts. Die Voraussehbarkeit hat das Landgericht nicht, wie die Revision irrtümlicherweise
meint, einfach deshalb bejaht, weil der Angeklagte seinem
Freund 50.- DH aushändigte, damit dieser spätere Zechschulden damit begleiche. Vielmehr hat es sie mit Recht daraus hergelei- . tet, daß die mit einer Geldhingabe verbundene Z#inladung zum Zwecke der unmittelbaren Fortsetzung einer bereits begonnenen gemeinsamen Zechtour geschah. Daß es aber auf einer solchen Fahrt dursh einen angetrunkenen Fahrer zu Unfällen komren werde, ist eine leider allzu häufig erhärtete Erfahrungstatsache. Auch bei einem sonst in nüchternen Zustande zuverlüssigen Fahrer, wie es BoD gewesen sein mag, kann es unter dem Alkoholeinfluß zu unsicnerem und gefährlichem Fahren kommen. Der - Angeklagte hätte nach der. Uberzeugung der Strafkammer er- '
, kennen können, daß Boll sich trotz seiner voraussehbaren Ben So alkoholbedingten Fahrunsicherheit nicht werde abhalten lassen, - :... Ri. den Wagen weiter zu steuern.
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2.) Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte‘;
habe sich fahrlässigerweise in einen Zustand versetzt, in
wel.chem er nicht mehr imstande war, seine Halt terpflicht zu er- - füllen, nämlich die Benutzung seines Fahrzeugs äurch den angetrunkenen BoD zu verhindern, ist rechtlich nicht zu
Erfüliung ihm als dem über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten oblagen.
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3.) Die rechtliche Beurteilung des Lendgerichts ist richt, wie die Revision zu glaunpen scheint, dahin zu verstehen, der
Angeklagte sei Hittäter Doi> gewesen. Er war vielmehr Nebentäter der von diesem begangenen fahrlässigen Körper-
verletzungen.
4.) Die übrigen Ausführungen der Revision, auch die zun Strefmaß, sind offensichtlich unbegründet.
Rotberg Krumnme Sauer
Lang-Hinrichsen FTlitner