Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.10.1957 – 1 StR 435/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Aus Habgier handelt auch, wer tötet, um sich einer Unterhaltspflicht zu entziehen. "Aktenzeichens 1 StR 435/57 Urteil des BGH vom 22. Oktober 1957 SchwG Landshut
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Gesetzes SteB § 2*1
Rechtssatz: Aus Habgier handelt auch, wer tötet, um sich einer Unterhaltspflicht zu entziehen.
"Aktenzeichens 1 StR 435/57 Urteil des BGH vom 22. Oktober 1957 SchwG Landshut
im Namen des volkese
In der S.rafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Erich ı ED aus ze, Kreis Ti, zenoren 2m EEE 1955 ir WEB. Kreis EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Hordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an der teilgenoumen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Nantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Obersetaatsanwalt beim Bundesgerichtahof u als Vertreter der Sundesanwaltscha
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Lanägericht Lanäshut vom 27. Juni 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des’ Rechtemittels zu tragen.
Die seit dem 28. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
u,
:® sein könne, so stelle dies ihre Glaubwürdigkeit. in Prage,.
Das Schwurgericht hat den Angeklagteü wegen versuclirten wordes verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. . In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, Der Verteidiger hat in der Hauptverhanälung beantragt, ein Blutgruppengutachten darüber einzukolen, obder Angeklagte der Vater des Kindes der Therese GEB :ei: könne. Darauf ist der Beschluß ergangen.
"Der Beweisamtrag der Verteiäigung, durch Blutgruppenuntersuchung festzusteilen, daß der Angeklagte als Vater des Kindes Erich CB auszuschließen sei, wird abgelehnt. Gründes Das Beweisthema ist für die Entscheidung unerheblich. Von Bedeutung hierfür ist nur, daß der Ange-. klagte sich für den Vater des Kindes hielt und da3 er’ wußte, daß ihn die Kindemutter dafür hielt. Beiden. ish bereits erwiesen". u Eu
Der Beschluß entspricht dem Geset3. Die Revision int. wenn der Angeklagte nicht der Schwängerer der, Therese Gauck :
eil sie einen Mehrverkehr abgestritten habe. indessen ‚geht.
‚das Schwurgericht, i indem es auch in ‚den Entscheidungsgründen . offen 1äßt, ob der Angeklagte wirklich der Schwängerer der as $ Therese GEB var, notwendigerweise davon aus, daß deren : Sat Aussäge in diesem Punkte falsch sein könne. Die Richtigkeit .. ihrer Angaben zum Tathergang folgert es aus ihren Persönlichkeitspilde und aus einer so großen Zahl von bBeweistatsachen, daß ein Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht
avfkonken Kari, L1s0 nuck vor Irsendsunhts der Ievision aus
erweist sich die unter seweis gervellte Tatsuch> als uner-
heblich.
2% Der Angeklagte het There:e CB zu töten versucht, um von der Unterhaltslast Tür das von ihr erwartete Kind freizukommen. Hierin findet das Schwurgericht ein Handeln aus Habgier. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Habgier bedeutet nach allgemeinen Sprachgebrauch ein übertrienenes Streber nach wirtschaftlichen Vorteilen. Wer nicht einnal davor zurückschrecekt, ein Menschenleben aus diesen Beweggrunde zu töten, der zeigt ein Gewinnstreben, das in seiner Rücksichtslosigkeit das gewöhnliche Haß weit übersteigt. 50 hat der Oberste Gerichtshof !.d.Brit. Zone mit Recht die Habgier als das "Streben nach Geld um jeden | ?reis - auch um den Preis eines Henschenlebens" gekennzeichnet, ocHst 1, 365 £. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob der Täter einen tatsächlichen Gewinn erzielen oder nur Aufwendungen vermeiden will (OGH 892 1949,. 54). Denn in beiden . ff Fällen geht er in gleich rücksichts- und gewiesenloser Weise if darauf sus, seine Vermögen ıalage zu kehren. Das Schwurgericht En | hat deshalb mit Recht ein Handeln aus Habgier angenommen.
.. 0b eine Woilage unter Umständen eine Habgier ausschließen‘. kann (vgl. oGiIst 1, 87, 905 1, 133, 136), braucht der Senat nio zu entscheiden, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist-
Soweit die Kevision meint, der Angeklagte sei freiwillig von Tötungsversuch zurückgetreten, geht sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus,
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Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen,
Dr. Peetz Mantel Werner
Hübner . Dr. Hengsberger