Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.10.1957 – 1 StR 313/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
gegen
die Näherin Lydia Pr ÜB zeborene ve aus KB dort zeboren am m 906;
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf äie Revision der Angeklagten PB vi. rü das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Tas Landgericht hat die Angeklagte Tu = ;ea fahrlässigen Falscheiös zu drei lionaten Gefängnis verurteilt; Gie Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Angeklagte nacht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechts-
Der rechtskräftig freigesprochene Mitangeklagte Sg» der die Reschwerdeführerin durch ihre gemeinschaftliche Tätigkeit in einer Textilfabrik kennen lernte, betrieb im September 1955 erueut die Scheidung seiner Ehe. Am 21. Oktober 1955 erging Beweisbeschluß, wonach Frau Bine über die Behauptung der Ehefrau SE vernommen werden sollte, ihr Ehemann unterhalte seit Herbst 1951 ein intimes Verhältnis mit der Zeugin. Trau Din erlärte an 5. Januar 1956 = als Zeugin vor dem Hinzelrichter des Lanägerichts Konstanz . nach den Feststellungen der Strafkammer folgendes:
"Nor Kläger ».... hat bei mir täglich abends die Mahl-
zeiten eingenommen und ist auch bis heute sonnabends und - ‚sonntags zum Mittagessen bei mir gewesen. Zu irgendwelchen intimen Beziehungen ist es zwischen uns niemals gekommen. Wir. pflegen nur häufig das Kino zu besuchen, gehen aber anschlie-Zend jeder nach Hause. Ich habe mit dem Kläger niemals Zärtlichkeiten getauscht, wir haben uns auch nie geküßt. Zum _ . Geschlechtsverkehr zwischen uns ist es niemals gekommen FE Die Angeklagte beschwor ihre Aussage. |
nie Strafkamner hat festgestellt, das die Sekundung
der Beschwerteführerins "Wir pflegen wi haufig des zino zu besüchen, geLen aber anschliekend jeder nach Eause" unrichtig ist, da beide "nach ihren Filmbesuchen entweder ins Gasthaus "Zun Deutschen HEeer" oder inder Wohnung der Angeklagten DO roch zemeinsem Abendessen gegangen sind". Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben über die Zeit der gemeinsamen Kinobesuche gemacht. Die Strafkamier folgert aus der Tatsache, daß die 3eschwerdeführerin in ihrer Aussage zunächst von dem gemeinschaftlichen Abendessen und erst
später von den Kinobesuchen gesprochen und im Zusammenhang damit betont hat, daß nach Schluß des Films jeder nach Hause gehe, der Sinn der Bekundung sei gewesen, beide hätten nach einem gemeinsamen Abendessen noch Abendvorstellungen bssucht. '"So gesehen besagt dies nichts anderes", führt das Landgericht aus, "als daß sich auch ein derartiger abenälicher
Ausgang lediglich im Rahmen der von den Angeklagten immer wieder betonten kameradschaftlichen Beziehungen gehalten habe." Intime Beziehungen, die von der Beschwerdeführerin
in dem der Bekundung über die Filmbesuche vorhergehenden Satz bestritten wurden, hat aber die Strafkammer im Zusammenhang. mit den Besuchen der Filmtheater nicht festgestellt; ebensowenig Besuche von Vorstellungen nach dem Abendessen, Bei
Ger inhaltlich unklaren Aussage hätte es einer bes sonders eingehenden Begründung beäurft, was die Angeklagte mit ihrer Bekundung wirklich sagen wollte und inwiefern sie fahrlässig ihre Eidespflicht verletzte. Hieran fehlt es in “en Detail
Das Landgericht nält Cie Aussage der Beschwerdeführerin DB zuch insoweit für unrichtig x, als sie angegeben nat, . daß sie mit dem Mitangeklagten Sp niemals Zärtlichkeiten getauscht habe und sie sich auch niemals geküßt hätten.
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no 1. Ham m De Peru 55 Ta m ri ji : “ Son Kurs, ” SERKG =i Sach den Feststellungen besuchten die Schneiderssheleuts
HB eines Abenäs im Frühjshr 1954 die Angeklagte in
ihrer Wohnung, wo auch Ernst SB anwesend war, der sich
im allgemeinen nicht am Gespräch beteiligte, sondern auf einem Stuhle sitzend in einer Illustrierten las. Im Laufe
der Unterhaltung legte die Angeklagte ihre Hände auf sw»: Schultern und blickte über diese in die Zeitschrift. Nach ciniger zeit zog ü@ die rechte Hand der Beschwerdeführerin an seinen Mund und küßte sie. Frau DB 205; sich
In dem Auflegen der Hände sieht die Strafkamner keine Zärtlichkeit. Der Handkuß sei, so führt der Matrichter aus, nur eine Zärtlichkeit von Seiten des Sp gewesen; da Zärtlichkeiten der Frau FW nicht bekannt seien, könne auch von einem "Austausch" nicht die Rede sein; die Aussage sei jeäoch wegen Unvollständiskeit falsch, da die Angeklagte a den Vorfall mit dem Handkuß bei ihrer Vernehmung. Ä nicht erwähnt habe, obwohl sie die Pflicht. gehabt habe, ickenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzu-. samnenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist,
Auch. hier tragen die Fests stellungen die Verurteilung. wegen ? ahrlässigen Falscheides nicht.
Die Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten hinsichtlich des Vorfalls mit dem "Handkuß". für glaubhaft, daß sie auch dieses Ereignis von sich aus freiwillig den ge richt bei ihrer Vernehmung geschildert hätte, wenn ihr der Vorfall damals in Erinnerung gekommen wäre, sie habe aber bei ihrer Vernehmung einfack nicht mehr daran gedacht.
Taß die Angeklagte auch heute noch den Vorfall im Gedächtnis
nt Ei . uns Rn antny In Y. . hat. besast nicht, daß sie sich schon bei der Zeugenverneimung h S ? § 1 Bann ‚Ritto am: an rnfienrer - non an} daran hätte erinnern müssen. Freu EB =: n:ch Ger
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llungen gewillt, über ihre üeziehungen zu SE die
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Wahrheit zu sagen. Es hätte daher einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb der Beschwerdeführer\n der Vorfall bei gehöriger Aufmerksamkeit und Nachdenken ins Gedächtnis hätte ko:men müssen. Daß ihr Vorhalte gemacht wurden, ergibt das Urteil nicht; ihre ängaben wurden ihr vor ihrer Beeidigung
nicht vorgelesen.
Hinsichtlich der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend gewürdigt, daß die Angeklagte ihre Aussage "srob" fahrlässig falsch beschworen habe, Eine grobe Fahrlässigkeit ist aus den Feststellungen bisher noch weniger
ersichtlick:
Da Gie Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Verfahrensrügen. Dr. Pestz -. ° Mantel Werner 0. Mübner ‚Dr. Hengaberger