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BGH Entscheidung vom 10.10.1957 – 4 StR 275/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Josef K iD aus CE, geboren an. GER WED ir CHE (Kreis Neain/" >) ;

wegen Diebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1957, an der teilgenommen naben:

Senstspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt WWW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: u

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil -

des Landgerichts in Bielefeld vom 12. März 1957,

soweit es ihn betrifft, im Strafausepruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Dig weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Se * Der Angeklagte erhebt edohlächreehtliche kinwände

n gegen das Urteil der Strafkammer. Sie hat ihn in 18 als selbständig beurteilten Fällen des Diebstahls und in einem Fall der Hehlerei für schuldig erachtet.

. 1.) Den Tatbestand des Diebstahls hat der Angeklagte in ällen.18 Pällen nach der äußeren und inneren Tatseite verwirklicht, ebenso den der Hehlerei in einer Falle. In seiner Revision macht er gegen den Schuldspruch lediglich geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht 18 selbständige Diebstahlstaten anstatt einer einzigen Zortgenetzten Hendlung angenoumen.

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Der Einwand muß erfolglos: bleiben. In ihren Ausführungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat oder die selbständiger Handlungen vörliegen, bringt die Strafkammer zum Ausdruck, daß: der zur Feststellung des Forisetzungszusammenhangs erforder}iche Gesamtvorsatz -

beim Ängeklagten "nicht feststelibar". sei. Von zwei Um-Fu ständen, auf die der Angeklagte eich berufen‘ hatte, un darzutun, daß er aus einem Gesamtvorsatz gehandelt habe, nämlich einmal, daß er sich durch die Diebstähle die Mittel für einen Kuraufenthalt seiner Frau habe beschaffen wollen, und dann, daß er einem Erpresser. in’ die Hand gefallen sei, der immer wieder Geld von ihm gefordert habe,- hält die Strafkammer das ersterwähnte Vorbringeä offensliehtlich für widerlegt. Denn er habe nichts für einen Küraufenthalt seiner Frau getan. Im zweiten Punkt dagegen erächtet die Strafkanmer seine Einlassung weder für bewiesen,. noch für sicher widerlegt, wenn "auch "wenig glaubhaft"; Aber auch

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wenn man vor der Aichtigkeit dieses Vorbringens ausgehe, - blieben Zweifel deriiber bestehen, ob die Hanälungen selbsiändige Taten oder nur Teilakte einer fortgesetzten Handlung seien. In sinem saqlchen Fall bleibe kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten. Übrigens werde der Täter bei Verurteilung wegen einer Fortsetzungstat nicht unter allen Umständen besser gestellt als bei Verurteilungen wegen selbständiger . Taten; denn ein Gesamtvorsatz verrate regelmäßig eine “ besondere verbrecherische Energie, die den Tätsr in ungünstigerem Licht erscheinen lasse als den, der jeweils einzelne Vorsätze fasse,

Ob diese Erwägungen der Strafkamner rechtlich unbedenklich sind, kann auf sich beruhen. Ihre Feststellun- : gen über die äußeren. Umstände, unter denen es zu den einzelnen Diebstählen kam, und über die innere Verfarsung des Angeklagten ergeben nämlich, daß die Vorausselzungen eines Gesamivorsatzes hei ihm nicht vorlagen. Das zeigen folgende aus dem Sachverhalt erkennbare Umstände; _ er hat nicht von vornhsrein vorausgesehen, ob sich günstige! Gelegenheiten für die Ausführung Beines wenn auch allgemein bestehenden Diebstahlevorhabens bieten würden; er 5 mußte vor der einzelnen Tat und bei ihrer Ausführung x jeweils andere Partner ins Vertrauen ziehen; bei der | Ausführung wechselte er geschickt die Methode. In den

Fällen fr. 5 und 15 ging er zwar jeweils in mehreren . Fällen auf die gleiche Weise zu Werk. Die Strafkamner a stellt aber ausdrücklich fest,. daß er sich zu der je- E

weils folgenden Tat deshalb entschloß, weil die vorausgeangene gelungen und unentdeckt geblieben war. Deraus ergibt sich, daß er nicht von vornherein zu den mehreren, :

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wenn auch auf gleiche Weise begangenen Taten entschlossen war, sondern einen neuen Vorsatz erst nach Vollendung “ur, _ der vorausliegenden Tat faßte. Ein solcher Wiederholungshe - yorsatz reicht für den Gesamtvorsatz im Sinne der Recht- " eprechung zum Fortsetzungszusamnenhang nicht aus. Das Urteil iet daher in allen Punkten des Behuldepruche

, | fehlerfrei. 3 = 2.) Dagegen kann es im Strafaussprüch nicht beu . stehen bleiben. Wie schon erwähnt, hält die Strafkanmer 2 das Vorbringen des Angeklagten, er sei einem Erpreeser

zum Opfer gefallen und dadurch zu den Diebstählen ge- . drängt worden, Zür nicht widerlegt. Sie mußte deshalb IN zu seinen Gunsten von der Richtigkeit dieses Verteidiu, . EUNESVorbringens ausgehen. Dann aber hätte sie diesem & Umstande im Strafmaß zu seinen Gunsten Bedeutung bei-

j legen müssen. Sie hat dies, wie ihre Strafzumessungserwägungen erkennen lassen, nicht ‚getan. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils. Wenn je- ‚mand unter dem Druck und den Drohungen ‚eines Erpressers sich fortlaufend zu Diebstählen entschließt, um mit dem

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Ele) ‚kommt dieser Tatsache ein solches Gewicht zu, daB es zugunsten eines solchen Täters, im Strafmaß berücksichtigt werden muß. Denn es ist dann. = : das war offenbar auch der Sinn der Zinlassung des Angskiagten im vorliegenden Fall - der einen solchen Täter. wesentlich bestimmenäe Beweggrund seines Handelns. Bliebe dieser im Strafmaß uabenohtet, ‚so würde der Angeklagte nicht nach dem Naß einer Schuld bestraft verden,. De :

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Beuteerlös den Erpresser loszuwerden oder zu beschwichtigen,

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Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt. | Rotberg Krumme Bundesrichter Hoepner Flitner

ist durch Erkrankung

am Unterschreiben verhinderi

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Rotberg