Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 08.10.1957 – 1 StR 378/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen versuchter Sachhehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesge richtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Br. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, De Bundesanwalt Dr. EEE ir der Verha nälung,
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Mai 1957 im Strafausspruch mit den Fesisiellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechismitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird tie Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten a gefährlichen
als Gewohnheitsverbrecher wegen versuchier Hshl verurteilt
und seine Sicherungsverwahrung angeorAänet. Seine Revision
ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ofrfen-
sichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie Erfol®.
Das Urteil hebt hervor, daß der Angeklagte seit dei Jahre 1947 wiederholt bis in die jüngste Zeit gegen Straf- ‚gesetze verstossen und zwar meist gestohlen habe. Es führt, um Jie äußeren Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB darzulegen, die Urteile des Schöffengerichts Traunstein vom 29. Mai 1951 und vom 10. Februar 1956 an, durch die er wegen fortg ssetzien schweren Diebstahls im Rückfali zu zwei Jahren und wegen Beihilfe zur Hehlerei sowie wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einen Jahr und
vier. "Monaten Gefängnis verurveilt worden ist. Im An- ‚schluß daran heißt es:. "Die Gesamtwürdigung der Taten
ergibt, daß er ein gefä ährlicher Gewohnheitsverbrecher
ist, Diese Gesamtwürdigung ist jedoch im Urteil nicht hiedergelegt, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, BERSt 1, 94, 99 ££; BSH
Iw 1954, 846 Nr. 19. Der Senat kann deshalb nicht nach-Fügen, ob die Anwendung des 8 20: a StGB dem Gesetz ent-
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