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BGH Entscheidung vom 01.10.1957 – 1 StR 382/57

1. Strafsenat

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o7 Im Namen des Volkes 04x

den Koch Sandor V EEE, one Zesten \ounsitz;, geboren erı EB 1219 in EEE Uncar, in äieser Sache

in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. ü. &.

nat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1957, an der teilgenoinmen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Eundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshot BD in der Verhanälung, Oberstastsanwalt bei dem Bundesgerichtshot EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft g us stizanges tellter U 3 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

„für Recht erkannte:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 11. Jvni 1957 mit Gen Feststellungen aufgehoben, soweit über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden ist. Im Umfange Cder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines

fortgesctztern und zweier weiterer schwerer Diebstähle

im Rückfalle zur Gesamtsirafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ärei Jahren aberkannt. Von der vom 22. August 1956 bis 11. Juni 1957 erlittenen Untersuchungshaft hat es dem Angeklagten drei Monate auf die Strafe angerechnet, die weitere Anrechnung aber abgelehnt mit der Begründung, der Angel:lagte habe "den zunächst bestimmten Hauptverhandlungstermin vom 29% November 1956 durch seine unbegründeten Anträge auf fTachärztliche Untersuchung und Begutachtung vereitelt und damit die weiterhin erlittene Untersuchungshaft sich selbst zuzuschreiben" (UA 12). Mit seiner uneingeschränkt eingelegten Revision rügt der Angel <lagte die Verletzung sachu Hehen Rechte, Das Rechtanittel hat nur zum Teil Erfolg.

er? fensichtlich unbegründet sind die von dem Beschwerdeführer zur Schuldfrage erhobenen Beanstandungen. Der.

. -Matri chter hat äie in der Nacht vom 16./17. August 1956 begangenen I Diebs ;tähle des Angeklagten zu einer fortgesetzten Tat zusammengef faßt, ihn aber wegen der in der

Nacht vom 8./9. August 1956 und in der Nacht vom 21./22.August

1956 ausgefül ırten Diebstähle wegen je einer weiteren selbständigen Tat verurteilt. Das ist nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.

... Auch die Erwägungen zum Strafmaß, insbesondere die „Feststellung ger keriimale des strafschärfenden Rückfalis und die Versagung mildernder Umstände, lassen keinen Rechtsfehler erkennen,

Dagegen entspricht die Nichlanvrechnung des überwiegenden Teils der Untersuchungshaft aus den oben wieder-

gegebenen Gründen des Landgerichts nicht der Recht-

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sprechung des Bunälesgerichtshofs (vgi. insbesondere ECHSt 1, 1053 BCH NW 1956, 1164 Nr, 19). Die im Er-

ebnis unbegründeten Änträge des Angeklagten auf fach-8 &

FF ärztliche Untersuchung und Begutachtung vermögen eins Pa # solche Maßnahme nicht obne weiteres zu rechtfertigen. .f ZLußerdem muß, falls die Strafkammer abermals zu dem Er-

gebnis kommt, einen Teil der Untersuchungshaft nicht anzurechnen, genau geprüft werden, inwieweit die Länge der Untersuchungshaft auf das schuldhafte Verhalten des Angeklagten zurückzuführen war und inwieweit sie etwa Gurch vom Angeklagten nicht zu vertretende Umstände

herbeigeführt wurde,

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann unbedenklich auf die Frage der Anrechnung der Untersu-

‚chüngshaft mit den dazu getroffenen Feststellungen beaehränkt werden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist. zu verwerten.

Dr: Peetö Mantel Werner.

Hübner Dr.Hengsberger.