Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.09.1957 – 4 StR 381/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in der Styalssche SzcH
den Ailfsarbeiter aifred Franz sp aus zip. dort
geboren au END :.9:5;
wegen Zunälterei
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerich®shofe in der Sitzung "vom 26. September 1957, an Jer teilgsnonnen habent
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme Bundesrichter Dr. Seuer Bundesrichter kHoepner Bundesrichter Dr. Flitner "als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt MW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter mE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ?ür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. därz 1957 mit den Feststellungen aufgehoben
Die Seche wird zur neuen Verhandlung und sntscheidung, auch Über die Zosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Gr uüude.;
Der anzellagts ist vegen Zukältsrei su einer üefän«nis-
sirafe von secks Nonaten verurteili Acrdeu. Den Urteil des Landgerichts liegt folgender Sachverhali zugrunde:
anfang Oktoher 1955 lernte der Angeklarte in Tg
die um LO Jahre ältere Charlotte ZB kennen, die der gewerbsmäkigen Unzucht nachgehi, Auf ihre Veranlassung
zog er zu ihr ins Bordellviertel, gab seine Arbeit auf und ließ eich von ihr bis zum 4. Januar 1955 völlig unterhalten. Das Schöffengericht in Olpe verurteilte ihn am
26. April 1956 wegen Zuhälterei zu drei Monaten Gefängnis. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nachden der Angeklagte am 65. Januar 1956 zu seiner Mutter ins Sauerlenäd zurückgekehrt wer, arbeitete er dort. Am 1. Juli 1956 ging er wieder nach Ügw und übernahm eine iknm von seinen Onkel vermittelte besser bezahlte Tätigkeit, ‚Er wohnte auch bei dem Onkel. Dieser beköntigte ihn gegen
Entgelt: “ :
Schon kurz nach seiner Riiekkehr nach zB nahn der Angeklagte seine Seziehungen zu Oharlotte KB vieder auf. Er traf sich mit ihr öfter und besuchte mit ihr mehrere Male das im CE in CB untergehrachte,
m EEE 1955 geborene uneheliche Kinä der KW, als dessen Yater er sich betrachtet.
Ar 11. September 1956 verlor der Angeklagte infolge
. eines Arbeitsunfalls zwei Finger der rechten Hend zur Hälfte. Fünf oder sechs Tage verbrachte er im Krankenhaun, In dieser Zeit schlug ihm Charlotte KW vor, wieder zu ihr zu ziehen. Bis zum 9. November 1956, dem Tage seiner
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nolizeilichen Foestwnehne, Überuachtere er Im Ylmmo (er SB. Zas;siiner hielt er sich vft bei. ihr auf Auch einen feil seiner Kleidungsstücke brachte er in Zimmer der unter. Sich aus der Wohnung seinss Onkels abzumelöen, unterliaß er. Da sr noch krunk geschrieben wer, bezog er täglich 7,80 Di Krankengeld. Außerdem erhielt er in Sentember 1956 etwa 260 DE Hestlohn von seinem letsten Arbeitgever ausbezahlt. Vor seinem Unfall hatte der Ange-- klegte der EWWrhin und wieder etwan Geld gegeben, damit Giese die von ihr zu bezshlende Tagesıniete entrichten könne, Nach seinem Unfall gab er ihr datlir nichts, entgalt ihr auch nicht, daß er sich in der dargestellten Weise bei ihr aufbielt. Nur ein Darlehen in Köhe von 30 Dil gewährte er ihr, danit sie die Unterbringung des Kindes im
Keim bezalılcn körne. Für seine Beköstigung kan der Ängeklagte
aus eigenen Mitteln auf. Nach seinen Angebsn ist er mit der El verlobt und beabsichtigt, sie zu heiraten.
Die. Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Jedoch kann der Senat nur prüfen, ob sachliches Recht verletzt woräen ist, weil die Beanstandungdes Verfshrensrechts nicht fristgemäß gerechtfertigt worden ist und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden kann. Denn das Viedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Verletzung sachlichen Rechts in einer den gesetzlichen Beswimmungen genügenden Weise gerügt worder ist, ist nicht die Frist zur Revisionsbegründung, sondern lediglich die Gelegenheit versäunt worden, in vorgeschriebener Weise auch die verfahrensrechilichen Rügen geltend zu machen, die der angeklagte erheven wollte; 5 44 StPO spricht aber nur von der Versäumung von Tristen (36884 1, 44).
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Die Sachriige ist begründet.
Zum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, daß ein Mann zu einer der xveverbemäßigeu Unzucht ergehenen Frau in einen auf eine gewisse Dauer berechnsaten besonders gerarteten peraänlichen Verhältwuis etehtz dies muß erkennen lassen, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und daß beide daran zemeinrscheftlich interessiert sind. Die Handlung besteht im übrigen darin, daß der Täter durch Ausbeutung des unsittlichen Ürveerds der Dirne ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezieht (BGIISt 4, 316). Ein kann, dessen Verbindung mit einer Dirme sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen bsgründetes Liebesverhältnie darstellt, begeht dann keine Zuhflterei, wenn die Zuwendungen an ihn sich nicht als der eigentliche Inhalt der Verbindung darstellen (BGH NIW 53, 1923; NOW 54, 1294).
Dem angefochtenen Urteil ist schon nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Angeklagte in der für die Beurteilung hier allein maßgeblichen Zeit seit seiner Krankenhausentlassung vom September 1956 an überhaupt von der Dirne Cnariotte EB - ganz oder teilweise - seinen Lebensunterhalt bezogen und sie so ausgebeutet hat. Nach den Feststellungen kommt als Bezug nur die Hitbenutzung des Zimmers der KEEEB in Betracht. Von einer teilweisen Gewährung des Unterhalts kann aber nur dann gesprochen werden, Was dadurch ein sonst nicht ohne besondere Aufwendungen zu betisedigendes Lebensbedürfnis des Angeklagten erfüllt worden isi."Rafür ist, wie die Strefkamner nicht verkennt, von Bedeutung, & ter Angeklagte nach seiner Entlassung aus den Krankenhaus “st seinem Onkel sich hätte aufhalten
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können, Olue Jies Irgeidvie zu enszelten; denn dann kätte er nichts erspart, venn er das Zimmer der WW nitosnutzte. „ollte sich ergeben, daS er dadurch anderweite Mietaufwendungen erübrigte, so wärs Klcichwohl zu prüfen, ob irn „irklichkeit nicht dieser — vertältnisa#ßin, zeringe - wirtschsftliche Vorteil, sondern eine parsänliche Zuneigung für den Angeklagten ausschlaggebend war: Jarsurf könnte die Geburt eines gemeinsamen Kindes, der mehrfache Besuch dieses Kindes auch durch den Angeklagten sowie die Verlobung nit der KÜW gerade auch dann hindeuten, wenn
in übrigen eine geschlechtliche Abhängigksit von ihr in Vordergrund stand. Das geht jedoch aus dem Urteil nicht
klar hervor. Es erwähnt zwar, daß der Angeklagte vor seinen Krankenhausaufenthalt seinem Onkel. kostgeld bezahlt habe, Ob er außerdem für das VWiohnen bei ihm damals ülete hatte entrichten müssen und ob er nach der intlassung erneut
dort hätte wohnen können und dann liete hätte zahlen müssen, sagt das Urteil nicht. Da sich dies nicht von selbst versteht, ist terelss der äußere Tatbestand der ausbeuterischen Zuliälterei nicht einwandfrei dargelegt.
Das Urteil 1&äßt ferner nicht erkennen, ob es den Angeklagten auf die Ausnutzung des von Charlotte Ki aus ihrem unzüchtigen Gewerbe erworbenen ıntgelts ankam. Es behandelt den Charakter seiner verrüönlichen Beziehungen zu Charlotte KB nicht ausreichend. Cb der Angeklagte zu dem unzüchtigen Gewerbe der Chsriotte KW schalten hat und ob beide daran gemeinschaftlich intersssiert waren, iet im einzelnen unerörtert geblieben. Das Landgericht hätte sich darüber aussprechen müssen, was den Angeklagten entscheidend dazu veranlaßte, von Sentember 1956 an nechts laufenrä und tagsliber öfter im Zimner der Charlotte kB zu sein.
De sie von Landgericht getroffenen Fistetmujen !u!- vollständig sind, irl die Sache unter aufhebung dor unge- "ochtenen Urteils mit den getroffenen Fertel=llungen zur enderweiten Verhandlung und Imtscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Rotberg Arumne Saver Hoepner ‚ Flitner