Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 24.09.1957 – 5 StR 260/57

5. Strafsenat

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2187 092

Im Nanen des Volkes

no)

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Wilhelm F ED aus Omi, dort geboren am EEE 1924, - Sachbezeichnung: SEE u.a. -

wegen Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.September 1957, an der teilgenommen haben;

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.’ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22.Februar 1957 dahin berichtigt, daß der Angeklagte F@WWWBües Diebstahls und der Hehlerei schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründejzg

Der Angeklagte FB ist wegen Diebstahls und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zur Berichtigung des Schuldspruchs, hat aber sonst keinen Erfolg.

l.) Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls sind unzulässig. Sie richten sich nämlich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und gegen die Urteilsfeststellungen. Damit kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht mehr gehört werden.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

2.) Die Revision bemängelt jedoch mit Recht, daß der Angeklagte in Tateinheit mit der Hehlerei auch einer Begünstigung für schuldig befunden worden ist.

Eine Verurteilung wegen Begünstigung setzt u.a. voraus, daß dem Täter deswegen Beistand geleistet wird, "um ihm die Vorteile des Vergehens zu sichern". Der bloße Vorsatz genügt insoweit nicht, es muß dem Angeklagten vielmehr darauf angekommen sein, im Interesse des Vortäters die Sicherstellung der Beute zu erreichen. Diese Zielsetzung muß sein Verhalten im wesentlichen, wenn auch nicht allein, bestimmt haben. Hierfür bieten die Entscheidungsgründe jedoch keinen Anhalt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich sogar, daß der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten SC nach Begehung des Diebstahls nur Beistand geleistet hat, weil er selbst als Entgelt dafür einen Teil der Beute behalten durfte; als notwendige Folge nahm er dabei in Kauf, daß auch der Beuteanteil des SED für diesen gesichert wurde. Diese Auslegung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt sich vor allem deshalb, weil der Be-

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schwerdeführer an dem früheren Diebstahl des uw ebenfalls nur teilgenommen hatte, um sich selbst - nich aber SC - einen Vorteil zu verschaffen. Die tat einheitliche Verurteilung wegen Begünstigung ist daher nicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen erübrigt sich jede Prüfung der Frage, in welchem Tatverhältnis dle Sachhehlerei zur Begünstigung und zur Personenhehlerei steht.

Der Mangel des Urteils konnte durch bloße Berichtigung des Schuldspruches behoben werden. Die Urteilsgründe zeigen nämlich deutlich, daß die mit Unrecht erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung die Strafhöhe nicht beeinflußt haben kann. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen,

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt Börker