Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 06.09.1957 – 1 StR 270/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Voi\Lkes,
In der Strafsache
gegen
den Monteur Karı H EEE . ohne festen wohnsitz. geboren ar EEE 1.919 irn TEE. zur Zeit in Un-
tersuchungshaft,
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Dr.Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt enge |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Nürnberg vom 11. März 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 12, März 1957 erlittene | Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet, Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten a!s gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.
I» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die Revision, daß die Strafkammer dem Antrag des Verteidigers. den Angeklagten klinisch-fachärztlich auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, nicht entsprochen hat. Sie meint, es lasse sich nicht ausschließen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer während des Krieges erlittenen Kopfverletzung aufgehoben oder vermindert sei. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag rechtlich einwandfrei mit der Begründung abgelehnt, daß nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen
. Dr. Bittner "sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Hirmschädigung bei dem Angeklagten ergeben haben", Da es an einer Hirnschädigung Tehlte, reichte die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. AUS. .
Die Sachbeschwerds. ist nicht näher . ausgeführt. Das Urteil gibt. zu folgenden Hinweisen Anlaß;
1: The Teöteitete' Wırdi ging beginnt mit dem Satz:
"Der Angeklagte hat somit in 123 Einzelfällen Fremde bewegliche Sachen einem anderen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenoumen, bzw. wegzunehmen versucht."
PER: ügt nicht dem § 267 Abs 5 Sats . StPO, nach
dem in jedem einzeinen Falle das zur Anwendung ge-
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brachte Strafgesetz zu wezeichnen ist Hierin liegt auch ein sachlicher Mangel. wenn das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann. ob der Tatrichter das Recht richtig angewendet hat. Indessen iäßt sich - abgesehen von den Fällen, in denen offensichtlich nur ein versuchter Diebstahl in Betracht kommt - auch in den Fällen 98, 205, 112 und 113 den Feststellungen eninehmen, daß cs dem Angeklagten noch nicht gelungen war, eine eigene tatsächliche Herrschaft über die Fahrzeuge zu begründen, die er sich zueignen wollte. Es liegt deshalb auch hier nur ein versuchter Diebstahl vor. Der Senat hält es für ausgeschlossen. daß die Strafkammer dies verkannt haben könne.
2e In den Fällen 38, 74 und 88 hat der Angeklagte aus Schaukästen gestohlen oder zu stehlen versucht. Die "Anwendung des § 245 Abs 1 Nr 2 StGB setzt hier. voraus, daß sich die’ Schaukästen innerhalb des Gebäudes befanden (BGHSt 9, 175 f). Das trifft im Falle 38. zweifelsfrei nicht zu, sonst hätte der Angeklagse nicht versuchen können. den Schaukasten mit einen Meissel "von hinten" aufzubrechen. In den Fällen 74 und 88 ergibt das Urteil hierzu nichts. Es läßt sich deshalh nicht ausschließen, daß die Strafkammer insoweit zu Unrecht einen schweren Diebstahl angenommen hat. Der Schuldspruch bleibt hiervon unberührt, da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung für gegeben
aält. Den Sirafausspruch kann ein etwaiger Irrium
angesichts der hohen Zahl der Einzelfälle nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinfiußi haben. Da das Urteil sonst keinen Rechtsirrtum erkennen \äß8t, ist
die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Baldus Werner Seibert
Menges Hübner