Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 30.08.1957 – 5 StR 264/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 264/57 “ao 1:35 t: 5. 252/54) 2 187 09E
ImNanmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Graphiker und Maler Alfred F mmEEEED aus BE, geboren am EEE 1595 in zum
wegen politischer Denunziation
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.0ktober 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 8.Januar 1954 wegen politischer Verdächtigung nach § 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (BerlfrSchG) unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil am 12.Oktober 1954 auf die Revision des Angeklagten samt den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut wegen politischer Verdächtigung zu einer Gefängnisstrafe von einer: Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.
Auch dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Revision angefochten. Tr rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts,
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die äußeren und inneren Voraussetzungen eines Vergehens gegen § 1 Abs. 1 BerlFfrSch€G hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend festgestellt. Das gilt auch für die Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, |
1.) Trotz der etwas unklaren Ausdrucksweise ergibt der Zusammenhang des Urteils eindeutig, daß die Strafkammer der Überzeugung war, der Angeklagte habe sich währenä der Tat, die in mehreren Einzelakten verwirklicht worden ist, nicht unter der Einwirkung von Opiaten befunden, sei also weder bewußtlos noch in seinem Bewußtsein gestört gewesen.
2.) Ob die Morphiumsucht des Angeklagten als solche ein krankhafter Zustand war, durfte die Strafkammer
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dahingestellt sein lassen, weil sie rechtsirrtunsfrei dargelegt hat, daß diese Sucht auf die hier abzuurteilende Tat keinen Einfluß gehabt hat, die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten für diese Tat also weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war,
Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt Börker