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BGH Entscheidung vom 30.08.1957 – 5 StR 158/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ct
, Ne,
R 158/57 2187 019
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Naschinenbauingenieur Heinz 5 gun aus OD, . geboren am MD 1904 in TE,
wegen Volltrunkenheit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 7.Dezember 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsaittels hat die Landeskasse zu tragen.
- Von dechts wegen -
Gründe;
der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu einer vefängnisstrafe von fünf .ionaten verurteilt worden. Das Schwurgerircht hat die Strafe "als verbüßt durch die erlittene Untersuchungshaft erklärt",
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie b»anstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerden;
Die Angriffe gegen das Verfahren sind unbegründet.
1.) Im Urteil wird wiederholt festgestellt, daß der Angeklagte beim Betreten des Zimmers seiner Ehefrau "laut auf die Türklinke schlug und dadurch seine Ehefrau aufweckte".
Die Revision meint, diese Feststellung beruhe nicht suf der Hsuptverhandlung. Ausweislich des Urteils habe der Angeklagte hierüber nichts gesagt. Die Verletzte aber habe in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Lediglich bei ihrer polizeilichen Vernehmung sei von ihr etwas ähnliches bekundet worden.
Die Rüge geht fehl.
Der Tatrichter darf nicht nur solche Tatsachen feststellen, die in der Hauptverhandlung von einem Zeugen oder einem Angeklagten mitgeteilt oder durch sonstige Beweismittel unmittelbar bewiesen werden. Er kann seine Feststellungen auch mittelbar - im ‘jege der Folgerung - aus Anhaltspunkten herleiten, die anderen Tatumständen, dem weiteren Tatverlauf usw. entnommen werden. Gerade das ist
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das wesen der "freien Beweiswürdigung' auf ürund des !Inbegriffs" der Verhandlung (, 251 StPO). Daß der Tatrichter sich hier im Wege der Jol;erung aus den Umständen des mißglückten Tötungsversuches von den oben wiedergegebenen Linzeltatsachen überzeugt hat, ist durchaus möglich.
Es kann auch sein, daß das Schwurgericht Äußerungen verwendet hat, die die Verletzte Dritten gegenüber gemacht hatte und die durch deren Bekundungen dem Gericht bekannt geworden sind. Das Urteil brauchte nicht anzugeben, auf Grund welcher Beweismittel es zu den einzelnen Feststellungen gekommen ist.
Der behauptete Verstoß steht also nicht fest.
2.) Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, der Angeklagte habe vor dem Untersuchungsrichter an 4.Juli 1956 bewußt und freiwillig die Wahrheit gesagt. Es hat deshalb den Untersuchungsrichter nicht als Zeugen darüber vernommen, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 4.Juli 1956 klar und geordnet war, seine Angaben freiwillig und in geordneter Weise machte und freiwillig durch seine Unterschrift anerkannt hat". Die Staatsanwaltschaft hatte dieshilfsweise beantragt.
Dieser Hilfsamtrag bezog sich also nicht auf den _ Inhalt der Aussage des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter. ie Revision kann dann aber dem Schwurgericht nicht unter Berufung auf Feststellungen des Urteils, die vom Inhalt der Bekundungen des Angeklagten beim Untersuchungsrichter abweichen, den Vorwurf machen, es habe sich an die Wahrunterstellung nicht sehalten. . .
Die Revisionsrüge ist auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht abwegig. Das. Schwurgericht mußve nämlich den Untersuchungsrichter nicht deshalb hören, weil es den damaligen Bekun-
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dungen des Angeklagten nicht in allen Punkten folgen wollte. Wie sich aus dem Vorstchinden bereits ergibt, bestand hier dazu nur Veranlassung, wenn der Tatrichter Zweifel daran gehabt hätte, ob der Angeklagte vor den Untersuchungsrichter so ausgesagt habe, wie es in den Niederschriften festgehalten worden ist.
3.) Unzulässig ist der Angriff der Beschwerdeführerin gegen die Annahme von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit vor dem Tatversuch und eines Vollrausches während dieses Versuchs durch das Schwurgericht und gegen das in diesem Zusammenhange vom Sachverständigen erstattete Gutachten. Die Revision vermißt insoweit eine sorgfältigere Aufklärung, ohne aber mitzutsilen, welcher weiteren Beweismittel das Schwurgericht sich hätte bedienen sollen.
Im übrigen sei zu der 3ehauptung der Revision über die Abweichungen des mündlichen Gutachtens vom schriftlichen darauf hingewiesen, daß der Sachverständige am S5chlussa seiner schriftlichen Äußerungen selbst hervorgehoben hatte, ärztliche üutachten hätten in einem Ermittlungsverfahren immer nur vorläufigen Wert, das endgültige Urteil über die Verantwortlichkeit des Angeklagten müsse der Hauptverhandlung übsrlassen bleiben.
II. Sachbeschwerde:;
Auch die sachlichrechtlichen Angriffe bleiben im ürgebnis ohne Erfolg.
1.) Die - insoweit von Bundesanwalt vertretene - Nevision trägt dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe nicht genügend Rechnung, wenn sie dem Urteil einen unlösbaren Widerspruch vorwirft.
a) Auf UA S.8/9 wird ausgeführt:
"Der Angeklagte wußte, daß seine Ehefrau
im Hause war, weil dis Couch im Wohnzimmer für ibn für die Nacht zurechtgemacht war.
Er setzte die Schnapsflasche auf den Schrank, stellte das L&utewerk des Weckers auf 7.15 Uhr, weil er am anderen Tage nach auswärts fahren wollte, und leste sich schlafen. Er konnte jedoch keinen Schlaf finden. Er kämpfte mit sich wegen der Ausführung der Tat, kam aber immer noch zu keinem festen Entschluß. Als
in der Morgenzeit das Läutewerk des Weckers ablief, wurde der Angeklagte von starken. Magenschmerzen befallen. ür stand auf, wälzte sich vor Schmerzen auf dem Teppich und griff dann zur Schnapsflasche, um die Schmerzen
zu betäuben. Er leerte die Flasche binnen
1/2 Stunde und versetzte sich damit vorsätzlich in einen Zustand der Volltrunkenheit. Nach dem Genuß des Alkohols faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Ehefrau doch umzubringen und dann selbst aus dem Leben
zu scheiden. Statt der Bügeleisenschnur,
die er vorher zum ürwürgen benutzen wollte, kam er jetzt auf den Gedanken, eine etwa
50 cm lange eiserne Rohrzange, die auf dem Küchenschrank lag, zur Tatausführung zu gebrauchen. .,„."
Das Schwurgericht glaubt dem Angeklagten seine Behauptungen:
"...er habe sich seit 1955 mit dem Gedanken. getragen, seine Shefrau oder den Zeugen AU unzubringen und dann Selbstmord zu verüben. Auch im Jahre 1956 habe der Angeklagte die Tat mehrmals ausführen wollen, ohne daß er allerdings einen genauen Plan dafür gehab“
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habe. In den letzten ./jochen vor der Tat
und noch am 2.Juli 1956 habe er beabsichtigt, seine Ehefrau mit der Bügeleisenschnur zu erwürgen ...
... er habe seit längerer Zeit vorgehabt,
erst seine Ehefrau und dann sich selbst umzubringen. Er habe imner mit sich gekämpft
und den Plan dann wieder aufgegeben" (UA S.14).
3s6i der rechtlichen Würdigung wird im Urteil (S.15 UA) unter anderem folgendes dargelegt:
"Dies alles läßt erkennen, daß der Angeklagte
den Willen hatte, seine i;hefrau zu töten.
Der Umstand, daß der Angeklagte von seinem ursprünglichen Plan, seine Frau mit der Bügeleisenschnur zu erwürgen, abgegangen ist und
die Rohrzange genommen hat, läßt seinen Willen zur Tötung unverändert erscheinen. Er hat nur auf Grund des während des Trinkens gefaßten Entschlusses die Art der Ausführung geändert."
b) Im Hinblick auf die zuletzt angeführten Darlegungen des Urteils hat dis Revision Bedenken, ob der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst nach dem Genuß der halben Flasche Korn gefaßt habe. Diese Zweifel bestehen “ber nur zu Recht, wenn man diese Urteilsstelle aus dem Zusammenhange löst. Bei Betrachtung des gesamten Urteilsinhalts ergibt sich deutlich, daß etwaige Unklarheiten auf bloße Fassungsmängel eines kleinen Urteilsabschnittes zurückzuführen sind.
Ohne jede Unklarheit wird im Urteil zunächst festgestellt, daß der Angeklagte schon lange vor der Tat nach einem Wege gesucht hatte, der ihm selbst Ruhe bringen, ihn vor ständigen Kränkungen schützen und dabei zugleich die Zukunft seiner Kinder sicherstellen könnte. Dabei ist ihm
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später auch wiederholt der Gedanke gekommen, seine Frau und deren Liebhaber oder einen von beiden zu töten, um dann Selbstmord zu begehen. Alle diese Vorhaben blieben jedoch im Bereich bloßer Überlsgungen stehen. Die Entschlußlosigkeit des Angeklasten zeigt sich selbst bei denjenigen früheren Vorfällen deutlich, bei denen es zu mehr als bloßen gedanklichen Angriffen gegen eigenes oder fremdes Leben gekommen war. Bereits im Jahre 1946 hatte der Angeklagte versucht, einen Selbstmord zu begehen,
sein Vorhaben aber in späterer Zeit nicht wiederholt.
Im Juni 1956 brachte der Angeklagte es (- zuvor schon hatte er häufig Abschiedsbriefe geschrieben und diese dann wieder zerrissen- ) nur dazu, wiederum Abschiedsbriefe zu schreiben und dann das Schlafzimmer seiner. bhefrau mit der Bügeleisenschnur zu betreten, um sie zu erwürgen und im Anschluß daran Selbstmord zu begehen.
!;r sah die Schlafende und konnte dann die Tat doch nicht ausführen. Er verschloß die abschiedsbriefe und legte die Schnur zurück" (UA S.7). Die unentschlossene Haltung des. Angeklagten bei diesen Vorfällen und auch das sonstige 'stete Schwanken des Angeklagten bei seinen Überlegungen zeigen allein schon, daß von cinem bestimmten Tatentschluß, von einer festen Vorsatzbildung solange keine Rede sein. kann, wie die Hemmungen des Angeklagten gegen den Tötungsplan noch nicht völlig durch den Alkohol beseitigt waren.
Dieser bereits aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe deutlich erkennbare Umstand wird durch die oben wiedergegebene klare Schilderung des Urteils (UA S.8/9) :über die Vorgänge in dem Angeklagten vor der Tat sowie : durch die (ihm geglaubte) Einlassung (UA S.14) nur bestätigt. Danach "kämpfte" der Angeklagte "mit sich wegen der Ausführung der Tat", Erst "nach dem Genuß des Alkohole" faßte er den Entschluß, "seine „hefrau doch umzubringen".
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Die Verwendung des Wortes "doch" zeigt ebenfalls, daß sich erst zu diesem Zeitpunkte sin sträfrechtlich beachtlicher ille im Angeklagten ge»dildet hatte. Gegenüber diesen
klaren Feststellungen und dem wiedergegebenen Urteilszusammenhang können die wenigen unbestimmten Ausführungen Jei der rechtlichen Würdigung auf 5.15 TA keine entscheidende Bedeutung haben. Es handelt sich dabei offensichtlich
um bloße Fassungsmängel. Solche Ausdrucksfehler können
aber den Bestand des Urteils hier nicht gefährden.
2.) Dann aber ergeben sich auch keine durchgreifenden 3edunken daraus, daß die Frage des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa) im Urteil nicht rechtsirrtumsfrci behandelt worden ist.
a) Im Anschluß an eine äntscheidung des Reichsgerichts (RG HRR 1939,1316) nimmt das Schwurgericht auch für den vorliegenden Fall an, dicser Hsftungsgrund habe allein deshalb auszuscheiden, weil der Angeklagte "nicht mehr willensfrei" gewesen sei, "als er die Flasche 'Alter Korn! zu leeren begann"; sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch sein Hemmungsvermögen seien zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich vermindert gewesen. Wie der Bundesanwalt mit Recht hervorhebt, kommt es hierauf aber nicht an. Die angeführte Entscheidung des Aeichszerichts schließt an die
alte Fassung des Mordtatbestandes an, der ein Handeln mit Überlegung voraussetzte. Eine überlegte Handlung kann allerdings meist nur in voll zurechnungsfähigem Zustande begangen werden. Das gilt jedoch nicht für die übrigen Handlungen. Deshalb ist eine actio libera in causa auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich möglich.
b) Wie dargelegt, ergeben die Feststellungen jedoch, daß cine solche deshalb auszuscheiden hat, weil der An-Scklagte nicht unter Billigung des Erfolges damit gerechnet hatte, er werde im Zustand alkoholbedingter Zurechnungs-
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unf.ähigkeit die geplante Tat bezchen. Im vorliegenden Falle stehen der maßgebliche letzte Alkoholgenuß und die spätere Tat in keiner vom Angeklagten vorhergesehenen Beziehung zueinender. Zu diesem Alkoholgenuß war es nämlich nur gekommen, weil der Angeklagte von starken Magenschmerzen befallen worden war, die er betäuben wollte. Daß er damit auch zugleich seine ständigen Henmungen gegen den Tötungsplan beseitigen würde, hatte der Angeklagte (der "sich vor Schüerzen auf dem Teppich wälzte") dabei nicht vorausgesehen, wie das Urteil deutlich ergibt.
3.) Auch nach Meinung des 3undesanwalts enthält die aevision bloße Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen, soweit sie sich dagugen wendet, daß das Schwurgericht die Mordmerkmale verneint hät, Da der Angeklagte aurch das laute Aufschlagen der Türklinke seine Frau zunächst geweckt hatte und dann im volltrunkenen Zustande mit der Rohrzange auf seine Frau zugegangen war, kann von einer bewußten Ausnutzung der Arglosigkeit keine Rede sein. us ist bei dem festgestellten Sachverhalt abwegig, das srscheinen des Angeklagten in volltrunkenem Zustande und 2t einer Rohrzange in der Hand als "gewohntes und all- . tägliches" Bild zu bezeichnen, nit dem die Verletzte gerechnet" habe.
Für die Annahme von Grausamkeit bei der Tatbegehung bestehen nach den Feststellungen des Urteils ebenfalls keine Anhaltspunkte.
4.) Die Angriffe gegen die Strafzumessungsgrtinde sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung,
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Nach alldem war die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Bundesanwalt hat Aufh.bung und Zurückverweisung beantragt.
Dr.Koffka Schniüt Sicmer
Schmitt 3örker